Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins

Gesetzestext
fertig
Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 3, Seite 10
Fassung vom: 22. Februar 1868
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. Februar 1868
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[10]


(Nr. 61.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins. Vom 22. Februar 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen, auf Grund der nach dem Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen vom 8. Juli 1867. Uns zustehenden Präsidialbefugniß, was folgt:

Der Bundesrath des Deutschen Zollvereins wird berufen, am 2. März d. J. in Berlin zusammen zu treten, und beauftragen Wir den Vorsitzenden des Bundesrathes mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. Februar 1868.
(L. S.) Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.