Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins
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(Nr. 61.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins. Vom 22. Februar 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen, auf Grund der nach dem Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen vom 8. Juli 1867. Uns zustehenden Präsidialbefugniß, was folgt:
- Der Bundesrath des Deutschen Zollvereins wird berufen, am 2. März d. J. in Berlin zusammen zu treten, und beauftragen Wir den Vorsitzenden des Bundesrathes mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 22. Februar 1868.