Verordnung, betreffend die Besteuerung des Branntweins in den Hohenzollernschen Landen

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Besteuerung des Branntweins in den Hohenzollernschen Landen.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1887, Nr. 38, Seite 489
Fassung vom: 25. September 1887
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. September 1887
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(Nr. 1749.) Verordnung, betreffend die Besteuerung des Branntweins in den Hohenzollernschen Landen. Vom 25. September 1887.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 49 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887, was folgt:

§. 1.

Die §§. 1 bis 43, 45 und 46 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) treten zugleich mit dem Gesetze, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, vom 19. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 259) für das Gebiet der Hohenzollernschen Lande am 1. Oktober 1887 in Kraft.

§. 2.

Die Gesammt-Jahresmenge Branntwein, welche in den Hohenzollernschen Landen zu dem niedrigeren Abgabesatze (§. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1887) hergestellt werden darf, wird auf drei Liter reinen Alkohols für den Kopf der bei der jedesmaligen letzten Volkszählung ermittelten Bevölkerung der Hohenzollernschen Lande bemessen.
Die Bestimmung der Jahresmenge, welche von den einzelnen Brennereien zu dem niedrigeren Abgabesatze hergestellt werden darf, erfolgt unter entsprechender Anwendung des §. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1887 durch die Regierung zu Sigmaringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. September 1887.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bismarck.