Verordnung, betreffend die Besteuerung des Branntweins im Königreich Württemberg
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(Nr. 1748.) Verordnung, betreffend die Besteuerung des Branntweins im Königreich Württemberg. Vom 23. September 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 47 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887, nach erfolgter Zustimmung von Seiten des Königreichs Württemberg, was folgt:
- Die §§. 1 bis 43, 45 und 46 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) und das Gesetz, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, vom 19. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 259) treten mit den im §. 47 Absatz 2 des erstbezeichneten Gesetzes vorgesehenen Maßgaben für das Gebiet des Königreichs Württemberg am 1. Oktober 1887 in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 23. September 1887.