Verordnung, betreffend die Begründung der Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung, betreffend die Begründung der Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 33, Seite 299 - 302
Fassung vom: 28. September 1879
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. September 1879
Inkrafttreten:
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[299]

(Nr. 1345.) Verordnung, betreffend die Begründung der Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Vom 28. September 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des §. 6 des Einführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

Die Revision kann vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieser Verordnung auf die Verletzung anderer Gesetze als derjenigen des gemeinen oder französischen Rechts nur gestützt werden, wenn dieselben über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus für den ganzen Umfang mindestens zweier deutscher Bundesstaaten oder zweier Provinzen Preußens oder einer preußischen Provinz und eines anderen Bundesstaats Geltung erlangt haben.
Verletzung der Gesetze des gemeinen Rechts und der Gesetze des französischen Rechts, soweit letztere in anderen deutschen Ländern außer [300] Elsaß-Lothringen Geltung erlangt haben, begründet die Revision, auch wenn der Geltungsbereich der einzelnen Bestimmung sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.
Die Revision kann nicht gestützt werden auf die Verletzung von Gesetzen des Lehnrechts.
Die Revision kann nicht gestützt werden auf die Verletzung der französischen Gesetze über das Enregistrement, den Stempel, die Hypotheken-, Transkriptions- und Gerichtsschreibereigebühren, sowie ähnliche Gefälle, welche durch die Enregistrementsverwaltung zu erheben sind.

§. 5. Preußen.

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Die Revision kann auf die Verletzung derjenigen in der Mark Brandenburg geltenden Gesetze, welche durch das Publikationspatent vom 5. Februar 1794 als Vorschriften der bisherigen subsidiarischen Rechte aufrecht erhalten sind, nicht gestützt werden.

§. 6. Bayern.

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Soweit über die Revision vom Königlich bayerischen obersten Landesgerichte zu entscheiden ist, findet die Bestimmung des §. 1 nicht Anwendung. Auf die Verletzung von Gesetzen
1. des Koburger Landrechts,
2. des Rechts des Bisthums Fulda,
3. des Gräflich Erbachschen Landrechts,
4. des Rechts der Grafschaft Solms,
5. des Rechts des Fürstenthums Löwenstein
kann die Revision nicht gestützt werden.

§. 7. Baden.

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Die Revision wird begründet durch Verletzung des badischen Landrechts, einschließlich der Zusatzartikel, der beiden Einführungsedikte vom 3. Februar und 22. Dezember 1809 und der unter XVIII des ersteren Einführungsedikts neben dem Landrecht aufrecht erhaltenen Vorschriften des bürgerlichen Rechts,
sowie durch Verletzung derjenigen gesetzlichen Vorschriften, welche bestimmte Vorschriften der vorgedachten Gesetze ausdrücklich erläutern, ausdehnen, beschränken, aufheben oder ersetzen,
endlich, soweit nicht schon die vorstehenden Bestimmungen Anwendung finden, durch Verletzung folgender Großherzoglich badischer Gesetze:
1. des Gesetzes vom 6. März 1845, betreffend die privatrechtlichen Folgen von Verbrechen,
2. der Artikel 2, 3, 5 bis 8 des Gesetzes vom 6. August 1862, betreffend die Einführung des Deutschen Handelsgesetzbuchs, [301]
3. des Gesetzes vom 9. Dezember 1875 zum Vollzug des Reichs-Personenstandsgesetzes,
4. der Artikel 3, 4, 6 bis 11, 84, 92 des Gesetzes vom 25. August 1876, betreffend die Benutzung und Instandhaltung der Gewässer,
5. des Gesetzes vom 6. Februar 1879, betreffend die Verwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Notariats.
Die vorstehenden Bestimmungen finden nicht Anwendung, soweit die bezeichneten Gesetze am 1. Oktober 1879 außer Kraft getreten sind.

§. 8. Hessen.

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Die Revision wird begründet durch Verletzung der folgenden Großherzoglich hessischen Gesetze:
1. der Verordnung vom 28. August 1827, die vormundschaftlichen Verhältnisse in der Provinz Rheinhessen betreffend;
2. der Artikel 9 bis 11 des Gesetzes vom 17. September 1841, betreffend Einführung des Strafgesetzbuchs und des §. 9 des Gesetzes vom 30. Dezember[1] 1870, betreffend Einführung des Reichs-Strafgesetzbuchs;
3. des Gesetzes vom 6. Juni 1849, betreffend die Vereinfachung des Verfahrens bei der Eröffnung von Erbschaften, Theilungen, Versteigerungen, Rangordnungs- und Distributionssachen in Rheinhessen.

§. 9. Oldenburg.

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Die Revision wird begründet durch Verletzung der folgenden Großherzoglich oldenburgischen Gesetze:
1. des revidirten Staatsgrundgesetzes vom 22. November 1852;
2. des revidirten Civilstaatsdienergesetzes vom 28. März 1867;
3. des für das Herzogthum Oldenburg erlassenen Gesetzes vom 3. April 1876, betreffend Eigenthumserwerb an Grundstücken und deren dingliche Belastung, sowie der für dasselbe Gebiet erlassenen Grundbuchordnung von demselben Tage.

§. 10. Braunschweig.

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Die Revision wird begründet durch Verletzung des Herzoglich braunschweigischen Gesetzes vom 8. März 1878, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten und der Grundbuchordnung von demselben Tage.

§. 11. Hamburg.

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Die Revision wird begründet durch Verletzung der §§. 30, 41 und 54 des hamburgischen Einführungsgesetzes zum Deutschen Handelsgesetzbuche vom 22. Dezember 1865. [302]

§. 12. Elsaß-Lothringen.

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Die Revision wird begründet durch Verletzung der nachfolgenden in Elsaß-Lothringen geltenden Gesetze:
1. des Gesetzes vom 14. Juli 1819 über Aufhebung des droit d’aubaine (bulletin des lois VII. série No. 6986);
2. des Gesetzes vom 29. April 1845 über Bewässerungen (bulletin des lois IX. série No. 11951);
3. des Gesetzes vom 11. Juni 1847 über die Bewässerungen (bulletin des lois IX. série No. 13645);
4. des Gesetzes vom 10. Juni 1854 sur libre écoulement des eaux provenant du drainage (bulletin des lois XI. série No. 1555)
5. des Gesetzes vom 23. März 1855 über die Transskription (bulletin des lois XI. série No. 2427)
6. des Berggesetzes vom 16. Dezember 1873 (Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen S. 397).
Gesetz im Sinne dieser Verordnung ist jede Rechtsnorm.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 28. September 1879.
(L. S.)  Wilhelm.

  Otto Graf zu Stolberg.

Berichtigung

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Die Berichtigung gemäß Deutsches Reichsgesetzblatt 1880, Nr. 7, S. 98 [98] wurde im Text eingearbeitet.

  1. Vorlage: September