Verordnung, betreffend die Beaufsichtigung bremischer privater Versicherungsunternehmungen
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(Nr. 3399.) Verordnung, betreffend die Beaufsichtigung bremischer privater Versicherungsunternehmungen. Vom 4. Dezember 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs in Abänderung der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Beaufsichtigung hessischer und bremischer privater Versicherungsunternehmungen, vom 3. Februar 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 43), nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:
- Die Beaufsichtigung aller bestehenden sowie aller zum Geschäftsbetriebe neu zuzulassenden privaten Versicherungsunternehmungen, deren Geschäftsbetrieb auf das Gebiet der freien Hansestadt Bremen beschränkt ist, erfolgt vom 1. Januar 1908 an wieder gemäß § 2 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) durch die Landesbehörde.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Schloß Highcliffe, den 4. Dezember 1907.