Verordnung, betreffend die Ausfuhr von Angoraziegen aus dem Schutzgebiete Deutsch-Südwestafrika
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(Nr. 3599.) Verordnung, betreffend die Ausfuhr von Angoraziegen aus dem Schutzgebiete Deutsch-Südwestafrika. Vom 15. Februar 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen für das Deutsch-Südwestafrikanische Schutzgebiet auf Grund §§ 1, 6 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) im Namen des Reichs, was folgt:
§ 1.
Bearbeiten- Die Ausfuhr von Angoraziegen aus dem Schutzgebiet ist verboten.
§ 2.
Bearbeiten- Wer entgegen der Vorschrift dieser Verordnung Angoraziegen ausführt, wird mit einem Jahre Gefängnis und einer Geldstrafe von 10.000 Mark bestraft.
§ 3.
Bearbeiten- Die Bestimmung des § 1 findet keine Anwendung auf die Ausfuhr von Angoraziegen nach benachbarten Staaten und Kolonien, in denen gleichfalls ein gesetzliches Verbot für die Ausfuhr von Angoraziegen unter Androhung entsprechender Strafen und mit der Maßgabe besteht, daß durch eine gleichartige Ausnahmebestimmung die Ausfuhr in das Deutsch-Südwestafrikanische Schutzgebiet gewährleistet wird.
§ 4.
Bearbeiten- Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestimmt der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) oder mit seiner Zustimmung der Gouverneur.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Februar 1909.