Verordnung, betreffend die Abänderung der Verordnung über das Verfahren und den Geschäftsgang des Kaiserlichen Aufsichtsamts für Privatversicherung
[499]
(Nr. 3522.) Verordnung, betreffend die Abänderung der Verordnung über das Verfahren und den Geschäftsgang des Kaiserlichen Aufsichtsamts für Privatversicherung. Vom 15. August 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des § 80 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:
- Der § 6 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Verfahren und den Geschäftsgang des Kaiserlichen Aufsichtsamts für Privatversicherung, vom 23. Dezember 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 498) erhält folgende Fassung:
- Die richterlichen Beamten und Mitglieder höchster Verwaltungsgerichtshöfe (§ 74 Abs. 2, 3 des Gesetzes) werden in gleicher Weise durch den Präsidenten des Aufsichtsamts verpflichtet.
- Der Präsident kann diesen Beamten einzelne Fragen vorwiegend rechtlicher Art aus dem Geschäftskreise des Amtes zur Begutachtung überweisen, sie auch zu Berichterstattern für eine Gesamtsitzung bestellen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Wilhelmshöhe, den 15. August 1908.