Verordnung, betreffend die Übertragung coburgischer Rechtssachen auf das Reichsgericht

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Übertragung coburgischer Rechtssachen auf das Reichsgericht.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 46, Seite 741
Fassung vom: 30. Oktober 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. November 1907
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3385.) Verordnung, betreffend die Übertragung coburgischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. Vom 30. Oktober 1907.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs in Gemäßheit des § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 77) auf den Antrag des Herzogtums Sachsen-Coburg und Gotha und nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:

In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem zwischen dem Königreiche Preußen und dem Herzogtume Sachsen-Coburg und Gotha abgeschlossenen Staatsvertrage, betreffend die Übertragung der Leitung der Grundstückszusammenlegungen im Herzogtume Coburg an Königlich Preußische Auseinandersetzungsbehörden, vom 22. April 1907 (Preußische Gesetzsamml. S. 239, Gesetzsamml. für das Herzogtum Coburg S. 112) zur Zuständigkeit der Königlich Preußischen Behörden gehören, wird die Gerichtsbarkeit letzter Instanz, soweit sie in gleichartigen preußischen Angelegenheiten dem Reichsgerichte zusteht, dem Reichsgericht übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 30. Oktober 1907.
Der Reichskanzler.

Fürst von Bülow.