Verordnung, betreffend den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 9, Seite 270–271
Fassung vom: 16. Januar 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Februar 1909
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Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3571.) Verordnung, betreffend den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten. Vom 16. Januar 1909.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen für das Südwestafrikanische Schutzgebiet auf Grund des § 1 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) im Namen des Reichs, was folgt:

§ 1. Bearbeiten

Zum Schutze des Handels mit südwestafrikanischen Diamanten wird den Förderern dieser Edelsteine die Verpflichtung auferlegt, ihre gesamte Förderung der von dem Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) oder mit seiner Zustimmung dem Gouverneur bezeichneten Behörde oder Person zwecks Vermittelung der Verwertung zu übergeben.
Die Verwertung erfolgt in der nach dem freien Ermessen der Kolonial-Verwaltung für die Förderer günstigsten Weise.
Der durch die Verwertung der Diamanten erzielte Erlös ist an die Berechtigten abzuführen.
Für die bei der Verwertung aufzuwendende Mühewaltung und die entstehenden Kosten ist eine angemessene Gebühr zu entrichten, welche der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) festsetzt.

§ 2. Bearbeiten

Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) ist ermächtigt, sofern er es im Interesse der Erhaltung eines gesunden Handels mit Diamanten für erforderlich erachtet, ein jährliches Höchstmaß der zur Verwertung gelangenden Diamanten [271] für jeden Förderer festzusetzen. Hinsichtlich der dieses Höchstmaß übersteigenden Förderung ist es dem freien Ermessen der Kolonialverwaltung überlassen, in welchem Zeitpunkt eine Verwertung eintreten soll. Die Verpflichtung zur Übergabe der Diamanten wird dadurch nicht berührt.

§ 3. Bearbeiten

Wer es unternimmt, Diamanten der im § 1 vorgesehenen Verwertung zu entziehen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark erkannt werden kann. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geldstrafe erkannt werden.
Neben der gemäß Abs. 1 verwirkten Strafe ist auf Einziehung der Diamanten, in Bezug auf welche das Vergehen begangen worden ist, zu erkennen. Kann ihre Einziehung nicht vollzogen werden, so ist auf Erlegung ihres Wertes, und wenn sich dieser nicht genau feststellen läßt, auf Zahlung einer dem wahrscheinlichen Werte entsprechenden Geldsumme zu erkennen.
Eingeborenen gegenüber finden außer den vorstehend angedrohten Strafen auch diejenigen Strafmittel Anwendung, die in den allgemeinen, die Straftechtspflege gegenüber den Eingeborenen regelnden Vorschriften für zulässig erklärt sind.

§ 4. Bearbeiten

Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) und mit seiner Zustimmung der Gouverneur haben die zur Sicherstellung der den Förderern obliegenden Verpflichtung zur Übergabe der Diamanten und zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.

§ 5. Bearbeiten

Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestimmt der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) oder mit seiner Zustimmung der Gouverneur.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 16. Januar 1909.
(L. S.)  Wilhelm.

  Dernburg.