Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie

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Titel: Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1887, Nr. 30, Seite 379–382
Fassung vom: 20. Juli 1887
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. Juli 1887
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(Nr. 1741.) Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie. Vom 20. Juli 1887.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des §. 3 Nr. 6 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) im Namen des Reichs, was folgt:

§. 1.

Der Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie regelt sich, soweit nicht im Folgenden abweichende Bestimmungen getroffen sind, nach den Vorschriften des preußischen Rechts, insbesondere des Gesetzes über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten vom 5. Mai 1872 (Gesetz-Samml. S. 433).

§. 2.

Die Auflassungserklärungen des eingetragenen Eigenthümers und des neuen Erwerbers (§. 2 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb vom 5. Mai 1872) können auch schriftlich erfolgen. Eine gleichzeitige Abgabe beider Erklärungen ist nicht erforderlich.

§. 3.

Die auf die Grundschuld und auf das Bergwerkseigenthum bezüglichen Vorschriften des Gesetzes über den Eigenthumserwerb, sowie die Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 bleiben außer Anwendung.
Die an Stelle der letzteren zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften werden vom Reichskanzler nach Anhörung der Direktion der Neu-Guinea-Kompagnie erlassen. [380]

§. 4.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf den Erwerb von herrenlosem Lande sowie auf die Grundstücke der Eingeborenen keine Anwendung. Jedoch bleiben Grundstücke, welche in das Grundbuch eingetragen sind, den Bestimmungen der §§. 1 bis 3 unterworfen, auch wenn sie in das Eigenthum eines Eingeborenen übergehen.

§. 5.

Die Grundsätze, nach welchen bei dem durch den Kaiserlichen Schutzbrief vom 17. Mai 1885 der Neu-Guinea-Kompagnie ausschließlich vorbehaltenen Erwerb von Grundstücken durch Verträge mit den Eingeborenen oder durch Besitzergreifung von herrenlosem Lande zu verfahren ist, werden von der Neu-Guinea-Kompagnie mit Genehmigung des Reichskanzlers festgestellt.
Die Eintragung der hiernach von der Neu-Guinea-Kompagnie erworbenen Grundstücke in das Grundbuch erfolgt auf Grund einer über den Erwerb ertheilten Bescheinigung des Landeshauptmanns oder eines von demselben hierzu ermächtigten Beamten.

§. 6.

Andere Personen können aus der Besitzergreifung von herrenlosem Lande oder aus Verträgen mit Eingeborenen wegen Erwerbung oder dinglicher Belastung von Grundstücken Rechte nur ableiten, wenn der Erwerb vor dem 21. Mai 1885 stattgefunden hat.

§. 7.

Für Eigenthumserwerbungen der im §. 6 bezeichneten Art gelten die nachstehenden Vorschriften:
Im Falle der Besitzergreifung von herrenlosem Lande ist zur Rechtswirksamkeit des Eigenthumsanspruchs erforderlich, daß vor dem 21. Mai 1885 von dem herrenlosen Grundstück thatsächlich Besitz ergriffen, sowie daß der Besitz nicht wieder aufgegeben oder sonst verloren worden ist.
Im Falle des Erwerbs auf Grund von Verträgen mit Eingeborenen ist erforderlich, daß vor dem 21. Mai 1885 zwischen dem Eigenthümer und dem Erwerber schriftlich oder mündlich ein Vertrag mit der Absicht der Uebertragung und des Erwerbs des Eigenthums geschlossen und der Besitz übertragen, sowie daß der Besitz nicht wieder aufgegeben oder sonst verloren worden ist.

§. 8.

Die Bestimmung im dritten Absatz des §. 7 findet auf eine Veräußerung von Grundstücken, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zwischen Nichteingeborenen stattgefunden hat, entsprechende Anwendung. [381]

§. 9.

Für die zum Schutzgebiete gehörigen Inseln der Salomonsgruppe tritt an Stelle des in den §§. 6 und 7 bezeichneten Termins der 28. Oktober 1886.

§. 10.

Wer auf Grund von Erwerbstiteln der im §. 6 bezeichneten Art Grundeigenthum im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie in Anspruch nehmen will, muß den Antrag auf Eintragung seines Eigenthums ins Grundbuch spätestens bis zum 1. März 1888 stellen. Eigenthumsansprüche, welche bis zu diesem Termine durch Stellung des bezeichneten Antrages nicht geltend gemacht sind, verlieren von Rechtswegen ihre Wirksamkeit.
Diese Vorschrift findet auf Eigenthumsansprüche aus Titeln, welche vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in das von dem Kaiserlichen Kommissar angelegte „Grundbuch oder Register für Landerwerbungen“ eingetragen worden sind, keine Anwendung.
Die im vorigen Absatz bezeichneten Erwerber können jedoch auf Antrag des Stationsvorstehers des Bezirks, in welchem das Grundstück liegt, durch die zuständige Grundbuchbehörde zur Stellung des Antrages auf Eintragung ihres Eigenthums in das neue Grundbuch angehalten werden. Denselben ist hierzu, und zwar einem Jeden durch besondere Verfügung, eine Frist von mindestens drei Monaten anzuberaumen und damit die Ankündigung zu verbinden, daß bei Versäumung der Frist die Ansprüche ihre Rechtswirksamkeit verlieren.

§. 11.

In den Fällen des §. 10 ist der auf Eintragung des Eigenthums gerichtete Antrag nebst Anlagen abschriftlich dem Vorsteher der Station, in deren Bezirk das Grundstück liegt, mit der Aufforderung mitzutheilen, etwaige Einwendungen, welche auf Grund des ausschließlichen Rechts der Neu-Guinea-Kompagnie zum Landerwerb gegen die Eintragung zu erheben sind, binnen einer auf höchstens drei Monate zu bestimmenden Frist geltend zu machen.
Werden Einwendungen dieser Art innerhalb der Frist erhoben, so ist hiervon der Antragsteller mit der Ankündigung zu benachrichtigen, daß er seine Ansprüche gegen die Neu-Guinea-Kompagnie binnen der Ausschlußfrist von 6 Monaten durch Erhebung der Klage geltend zu machen habe.
Sind seitens der Neu-Guinea-Kompagnie Einwendungen vor Ablauf der Frist nicht erhoben, so erfolgt die Eintragung, falls im Uebrigen die Prüfung des Erwerbstitels des Antragstellers und seiner etwaigen Rechtsvorgänger (§§. 7 und 9) die Rechtsgültigkeit desselben ergiebt.
Zur Ergänzung des Beweises kann die Grundbuchbehörde entsprechende Ermittelungen vornehmen, sowie eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung entgegenstehender Ansprüche erlassen. Für die Anmeldung ist eine Frist von [382] mindestens drei Monaten zu bestimmen. Die Bekanntmachung der Aufforderung erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel.
Die Grundbuchbehörde kann von den im vorhergehenden Absatz bezeichneten Maßregeln absehen, wenn der Antragsteller und seine etwaigen Rechtsvorgänger mindestens während der letzten drei Jahre im ungestörten Besitze des betreffenden Grundstücks gewesen sind.

§. 12.

Die Bestimmungen der Nr. IV der Erklärung, betreffend die gegenseitige Handels- und Verkehrsfreiheit in den deutschen und englischen Besitzungen und Schutzgebieten im westlichen Stillen Ocean, vom 10. April 1886 werden durch die §§. 7 ff. nicht berührt. Jedoch findet auf die Ansprüche britischer Staatsangehöriger, sobald sie durch die Entscheidung der in Nr. IV der Erklärung vorgesehenen gemischten Kommission festgestellt sind, die Vorschrift im letzten Absatz des §. 10 Anwendung.

§. 13.

Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen dem Erlaß von Vorschriften, durch welche zum Schutze der Eingeborenen oder sonst im öffentlichen Interesse Eigenthumsbeschränkungen eingeführt werden, nicht entgegen.

§. 14.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1887 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 20. Juli 1887.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bismarck.