Verordnung, betreffend den Diensteid der unmittelbaren Bundesbeamten
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(Nr. 30.) Verordnung, betreffend den Diensteid der unmittelbaren Bundesbeamten. Vom 3. Dezember 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen, auf Grund des Artikels 18. der Verfassung des Norddeutschen Bundes, im Namen des Bundes, was folgt:
- Der Diensteid aller Bundesbeamten, deren Anstellung von dem Bundes-Präsidium ausgeht, wird, sofern nicht durch Bundesgesetz eine andere Bestimmung getroffen ist, in nachstehender Form geleistet:
- Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß, nachdem ich zum Beamten des Norddeutschen Bundes bestellt worden, ich in dieser meiner Eigenschaft Seiner Königlichen Majestät von Preußen treu und gehorsam sein, die Bundesverfassung und die Gesetze des Bundes beobachten und alle mir vermöge meines Amtes obliegenden Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen will, so wahr mir Gott helfe u. s. w. [328]
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 3. Dezember 1867.