Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten dänischen, schwedischen oder norwegischen Ursprungs

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten dänischen, schwedischen oder norwegischen Ursprungs.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1887, Nr. 46, Seite 529
Fassung vom: 29. November 1887
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. November 1887
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(Nr. 1757.) Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten dänischen, schwedischen oder norwegischen Ursprungs. Vom 29. November 1887.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1.

Die Einfuhr von Schweinen, von Schweinefleisch, einschließlich der Speckseiten, sowie von Würsten aller Art dänischen, schwedischen oder norwegischen Ursprungs über die Grenzen des Reichs ist bis auf Weiteres verboten.

§. 2.

Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Verbot unter Anordnung der erforderlichen Kontrolmaßregeln zu gestatten.

§. 3.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. November 1887.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.