Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Kartoffeln aus Amerika

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Kartoffeln aus Amerika, sowie von Abfällen und Verpackungsmaterial solcher Kartoffeln.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1875, Nr. 11, Seite 135
Fassung vom: 26. Februar 1875
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. März 1875
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(Nr. 1061.) Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Kartoffeln aus Amerika, sowie von Abfällen und Verpackungsmaterial solcher Kartoffeln. Vom 26. Februar 1875.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1.

Die Einfuhr von Kartoffeln aus Amerika, sowie von Schalen und anderen Abfällen solcher Kartoffeln, ferner von Säcken oder sonstigen Gegenständen, welche zur Verpackung oder Verwahrung derartiger Kartoffeln oder Kartoffelabfälle gedient haben, ist bis auf Weiteres verboten. Auf Kartoffeln, welche als Schiffsproviant eingehen und von dem Schiffe nicht entfernt werden, findet das Verbot keine Anwendung.

§. 2.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Februar 1875.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.