Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waffen und Schießbedarf nach Aethiopien

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waffen und Schießbedarf nach Aethiopien.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 31, Seite 423
Fassung vom: 27. Juli 1895
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Juli 1895
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(Nr. 2259.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waffen und Schießbedarf nach Aethiopien. Vom 27. Juli 1895.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1.

Die Ausfuhr von Waffen und Schießbedarf nach Aethiopien ist über sämmtliche Grenzen des Reichs bis auf Weiteres verboten.

§. 2.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Saßnitz, den 27. Juli 1895.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.