Verordnung, betreffend das Inkrafttreten der Unfallversicherung
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(Nr. 2820.) Verordnung, betreffend das Inkrafttreten der Unfallversicherung. Vom 2. Dezember 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 25 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 573) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
- Der Zeitpunkt, von welchem ab die Unfallversicherung für solche Betriebszweige in Kraft tritt, welche durch §§. 1, 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes und durch §§. 152 ff. des See-Unfallversicherungsgesetzes der Unfallversicherung neu unterstellt sind, wird auf den 1. Januar 1902 festgesetzt.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 2. Dezember 1901.