Verordnung, betreffend das Bergwesen in Togo
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(Nr. 2510.) Verordnung, betreffend das Bergwesen in Togo. Vom 17. August 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen für das Schutzgebiet von Togo auf Grund des §. 1 und des §. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:
- Die nach §. 1 der Verordnung vom 2. Juli 1888 für das Schutzgebiet von Togo bezüglich der bergrechtlichen Verhältnisse bisher maßgebenden Bestimmungen werden für das gedachte Schutzgebiet aufgehoben.
- Der Reichskanzler und mit dessen Genehmigung der Gouverneur sind bis auf Weiteres zur Regelung dieser Verhältnisse befugt.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Wilhelmshöhe, den 17. August 1898.