Verordnung, betreffend das Aufgebot von Landansprüchen im südwestafrikanischen Schutzgebiet

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Titel: Verordnung, betreffend das Aufgebot von Landansprüchen im südwestafrikanischen Schutzgebiet.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1893, Nr. 13, Seite 143–146
Fassung vom: 2. April 1893
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 13. April 1893
Inkrafttreten: 13. April 1893
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(Nr. 2091.) Verordnung, betreffend das Aufgebot von Landansprüchen im südwestafrikanischen Schutzgebiet. Vom 2. April 1893.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund der §§. 1 und 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), für das südwestafrikanische Schutzgebiet im Namen des Reichs, was folgt:

§. 1.

Zur Feststellung der Ansprüche aus Verträgen über den Erwerb von Grundeigenthum, welche vor dem Erlaß der Verfügung des Kaiserlichen Kommissars vom 1. Oktober 1888, sowie aus Pachtverträgen, welche vor dem Erlaß der Verfügung des stellvertretenden Kaiserlichen Kommissars vom 1. Mai 1892 rechtsgültig abgeschlossen worden sind, findet ein öffentliches Aufgebot nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften statt.

§. 2.

Das Aufgebot wird von dem Kaiserlichen Kommissar für das ganze Schutzgebiet oder einzelne Theile desselben erlassen.
Das Verfahren kann von Amtswegen oder auf Antrag derjenigen Berechtigten, welche Landansprüche geltend zu machen beabsichtigen, eingeleitet werden. Der Antragsteller hat zur Deckung der durch das Aufgebot entstehenden baaren Auslagen einen von dem Kaiserlichen Kommissar festzusetzenden Kostenvorschuß einzuzahlen.

§. 3.

Das Aufgebot hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Gebietes, auf welches sich das Aufgebot bezieht; [144]
2. die Aufforderung, die Landansprüche binnen einer auf mindestens drei Monate zu bestimmenden Frist bei der Gerichtsbehörde erster Instanz des Schutzgebietes anzumelden;
3. die Ankündigung, daß die Versäumung der Anmeldung von Landansprüchen den Verlust derselben zur Folge hat;
4. die Hinweisung darauf, daß Anmeldende, welche nicht in dem Schutzgebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, für das Verfahren einen im Schutzgebiet sich dauernd aufhaltenden Vertreter zu bestellen und der Gerichtsbehörde namhaft zu machen haben;
5. die Bezeichnung des Antragstellers, falls das Aufgebot auf Antrag stattfindet.

§. 4.

Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt in der für die Verordnungen des Kaiserlichen Kommissars hergebrachten Weise, sowie durch Einrückung in den Deutschen Reichs-Anzeiger und in drei durch den Kaiserlichen Kommissar zu bestimmende südafrikanische Zeitungen. Die Einrückung in jedes der vorbezeichneten Blätter hat dreimal in Zwischenräumen von je einer Woche zu geschehen.
Der Lauf der Anmeldefrist beginnt mit dem Tage nach der letzten Einrückung. Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es keinen Einfluß, wenn die vorgeschriebenen Zwischenfristen nicht eingehalten sind.

§. 5.

Die Anmeldung muß den Gegenstand und den Grund der geltend gemachten Landansprüche enthalten. Derselben sollen die urkundlichen Beweisstücke oder eine Abschrift derselben beigefügt werden.
Personen, welche nicht in dem Schutzgebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, müssen für das Verfahren einen im Schutzgebiet sich dauernd aufhaltenden Vertreter bestellen und denselben in der Anmeldung namhaft machen. Das Gleiche gilt für Gesellschaften, die im Schutzgebiet nicht ihren Sitz haben.
Die Anmeldungen sind bei der Gerichtsbehörde zur Einsicht der Betheiligten auszulegen.

§. 6.

Die Unterlassung der Anmeldung hat den Verlust der Landansprüche zur Folge. Der Ausschluß nicht angemeldeter Landansprüche wird nach Ablauf der Anmeldefrist durch den Kaiserlichen Kommissar verfügt und öffentlich bekannt gemacht.
Anmeldungen, welche nach Ablauf der Anmeldefrist, aber vor der Verfügung des Ausschlusses eingehen, sind zu berücksichtigen. [145]

§. 7.

Zur Prüfung der angemeldeten Landansprüche bestimmt die Gerichtsbehörde einen Termin, zu welchem die Anmeldenden, sowie gegebenenfalls der Antragsteller und die sonst bekannten Berechtigten (§. 2 Absatz 2) zu laden sind.
Die Ladung der bezeichneten Personen findet nicht statt, soweit dieselben weder im Schutzgebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, noch einen daselbst sich dauernd aufhaltenden Vertreter bestellt und der Gerichtsbehörde namhaft gemacht haben.
Diejenigen, welche Landansprüche angemeldet haben, sind verpflichtet, zur Deckung der durch die Beweiserhebung über ihre Ansprüche entstehenden baaren Auslagen einen von der Gerichtsbehörde festzusetzenden Kostenvorschuß einzuzahlen.

§. 8.

In dem Prüfungstermine werden die angemeldeten Landansprüche mit den Betheiligten erörtert.
Sind Betheiligte im Termine nicht erschienen, so kann die Gerichtsbehörde nach ihrem Ermessen in Abwesenheit derselben verhandeln oder einen neuen Termin anberaumen.
Die Gerichtsbehörde beschließt über die nach Lage der Sache erforderlichen Beweiserhebungen und ist hierbei an die von den Betheiligten bezeichneten Beweismittel nicht gebunden.
Auf die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung Anwendung.

§. 9.

Nach Schluß der Verhandlungen entscheidet die Gerichtsbehörde über die Rechtsgültigkeit der angemeldeten Landansprüche.
Die Entscheidung muß mit Gründen versehen sein.
Sie ist den Betheiligten zuzustellen.

§. 10.

Gegen die Entscheidung steht jedem Betheiligten die Beschwerde an die Gerichtsbehörde zweiter Instanz zu.
Die Beschwerde muß bei dieser Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich angemeldet werden.
Zur Verhandlung über die Beschwerde kann ein Termin bestimmt und die Erhebung weiterer Beweise angeordnet werden.

§. 11.

Die nach Maßgabe dieser Verordnung stattfindenden Verhandlungen und Entscheidungen in erster und zweiter Instanz erfolgen ohne Zuziehung von Beisitzern. [146]

§. 12.

Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Reichs-Gesetzblatt in Kraft. Die zur Ausführung derselben erforderlichen Bestimmungen werden von dem Reichskanzler erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin Schloß, den 2. April 1893.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Caprivi.