Verordnung, betreffend Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Beamten der Militär- und Marineverwaltung

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Beamten der Militär- und Marineverwaltung.
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 47, Seite 869 - 872
Fassung vom: 11. Dezember 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Dezember 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3277.) Verordnung, betreffend Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Beamten der Militär- und Marineverwaltung. Vom 11. Dezember 1906.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des § 18 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), im Einvernehmen mit dem Bundesrate, was folgt:

§ 1. Bearbeiten

Die Vorschriften Unserer Verordnung über die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten vom 25. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 241) finden auf die Beamten der Militär- und Marineverwaltung nach Maßgabe der folgenden besonderen Bestimmungen Anwendung.

§ 2. Bearbeiten

Militärbeamte, die nach dem Gesetze, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 Anspruch auf Quartier haben, erhalten, wenn sie sich mit Stäben höherer Kommandobehörden, Regimentsstäben, mit geschlossenen Truppenteilen in der Stärke einer Kompagnie (Eskadron, Batterie) und darüber sowie mit Kommandos mit Mannschaften unter Führung eines Offiziers auf dem Marsche (Militärtransport, Marinetransport), in Ortsunterkunft oder in Lagern befinden, als Entschädigung zur Bestreitung der Mehrkosten des Aufenthalts außerhalb des Standorts (Kommandoorts) an Stelle der Tagegelder neben dem Naturalquartier oder dem Servis zur Selbstbeschaffung des Quartiers die Kommandozulage nach Maßgabe der darüber erlassenen näheren Festsetzungen. Das Gleiche gilt, wenn Militärbeamte den vorbezeichneten Formationen auf dem Marsche, in Ortsunterkunft oder in Lagern angeschlossen werden.
Beziehen quartierberechtigte Beamte keine Ration, so erhalten sie neben der Kommandozulage zu ihrer Beförderung, sofern ihnen zu ihrem Fortkommen ein Beförderungsmittel nicht gestellt worden oder ihre Beförderung nicht im Militärtransport usw. stattfindet oder stattzufinden hatte, die im § 4 Unserer Verordnung vom 25. Juni 1901 [870] festgesetzten Fuhrkosten. Eine Verpflichtung zur Benutzung fiskalischer Fahrräder besteht nicht.
In Fällen, in denen die Stellung von Vorspann gefordert werden darf, wird den Berechtigten, sofern sie sich die Beförderungsmittel selbst beschafft haben, die Geldvergütung dafür nach Maßgabe der in dieser Beziehung von der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents gegebenen besonderen Bestimmungen gewährt.
Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 finden auch auf die nicht quartierberechtigten Beamten der Militärverwaltung Anwendung, sofern sie sich mit den im Abs. 1 bezeichneten Formationen auf dem Marsche, in Ortsunterkunft oder in Lagern befinden oder solchen Formationen auf dem Marsche, in Ortsunterkunft oder in Lagern angeschlossen werden.

§ 3. Bearbeiten

Für Dienstgänge nach Anstalten, welche zu den Standortseinrichtungen des Wohnorts (Standorts, Standortsverbandes) oder des Kommandoorts der Beamten gehören, aber außerhalb desselben belegen sind, und für Dienstgänge nach Anstalten, welche zu ihrem Wirkungskreise gehören, werden den Beamten der Militärverwaltung keine Tagegelder gewährt. Die verordnungsmäßigen Fuhrkosten sind bei derartigen Dienstgängen nur dann zuständig, wenn die betreffenden Anstalten mindestens fünf Kilometer von der Ortsgrenze entfernt sind[1] sowie bei mehreren an einem Tage unmittelbar nacheinander gemachten Dienstgängen, wenn die zurückgelegte Gesamtentfernung – von der Ortsgrenze des Ausgangsorts bis zu dieser zurück – mindestens zehn Kilometer beträgt. Sind Fuhrkosten hiernach zuständig, so werden dieselben für die Entfernung von Ortsgrenze zu Ortsgrenze gewährt.
Vorstehende Bestimmungen finden auch auf Dienstgänge Anwendung, die im Anschluß an Dienstreisen sowie in Ortsunterkunft (Lagern) zu machen sind. In Ortsunterkunft (Lagern) wird die Entfernung von der Grenze der Ortsunterkunft oder von der Umfassungslinie des Lagers berechnet. Soweit die Entnahme von Vorspann zulässig ist, wird die Geldvergütung für die Selbstbeschaffung desselben nach den darüber gegebenen besonderen Bestimmungen gewährt.

§ 4. Bearbeiten

Rationsberechtigte Beamte haben bei Dienstgängen (§ 3) auf Fuhrkosten keinen Anspruch. Fuhrkosten werden ferner nicht gewährt, wenn der Weg mit einem dienstlich gestellten Beförderungsmittel zurückgelegt wird. Eine Verpflichtung zur Benutzung fiskalischer Fahrräder besteht nicht.
Die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents ist ermächtigt, den nicht rationsberechtigten Beamten für Dienstgänge an Stelle der verordnungsmäßigen Fuhrkosten eine Pauschsumme zur Bestreitung der Auslagen oder zur Unterhaltung von Fuhrwerk, Pferden oder anderen Beförderungsmitteln zu gewähren. [871]

§ 5. Bearbeiten

Ist eine Anstalt im Sinne des § 3 mehr als 22 Kilometer von der Grenze des Wohnorts (Standorts, Standortsverbandes) oder des Kommandoorts entfernt, so werden für Dienstgänge nach derselben die verordnungsmäßigen Tagegelder und, sofern der Weg nicht mit einem dienstlich gestellten Beförderungsmittel zurückgelegt wird, Fuhrkosten gewährt. Ausgenommen hiervon sind die Dienstgänge im Bereiche der Militäreisenbahn.

§ 6. Bearbeiten

Die Reisegebührnisse der Beamten bei den Reisen behufs Abschätzung der durch die Truppenübungen entstandenen Flurschäden werden durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents geregelt.

§ 7. Bearbeiten

Im Inlande sind etatsmäßig angestellte Beamte bei einer Beschäftigung außerhalb ihres Wohnorts (Standorts, Standortsverbandes),
a) wenn von vornherein feststeht, daß sie länger als sechs Monate dauert,
b) wenn deren Dauer von vornherein unbestimmt ist, sobald feststeht, daß diese Beschäftigung voraussichtlich noch länger als sechs Monate dauern wird, im Sinne Unserer Verordnung vom 25. Juni 1901 als versetzt anzusehen und haben die im § 13 daselbst festgesetzten Vergütungen zu empfangen.
In dem Falle zu a haben diese Beamten nur für die Dauer der Reise, in dem Falle zu b bis ausschließlich des Tages der dienstlichen Eröffnung über die weitere Dauer des Kommandos Anspruch auf die verordnungsmäßigen oder die besonders festgesetzten Tagegelder.
In beiden Fällen gelten die Kommandierten mit Beendigung ihres Kommandos, sofern nichts anderes bestimmt wird oder sich nicht unmittelbar ein neues Kommando anschließt, ohne weiteres als in ihren früheren Standort zurückversetzt.
Kommandos nach dem Auslande sind, auch wenn die längere als sechsmonatige Dauer feststeht, nicht als Versetzung anzusehen, es sei denn, daß die Versetzung ausdrücklich ausgesprochen wird.

§ 8. Bearbeiten

Beamte des Beurlaubtenstandes und der Inaktivität erhalten bei der Einberufung im Falle einer Mobilmachung für die Tage der Reise, sofern das Kriegsgehalt noch nicht zuständig ist, die verordnungsmäßigen Tagegelder. Das Gleiche gilt bei der Entlassung für die Tage der Rückreise, sofern das Kriegsgehalt nicht mehr zuständig ist.
Im übrigen werden nach ausgesprochener Mobilmachung und bis zum Eintritte der Demobilmachung Tagegelder weder für mobile noch für immobile Heeresangehörige gewährt.
Soweit die Reise nicht kostenlos erfolgt, werden die wirklich entstandenen notwendigen Fuhrkosten erstattet. [872]
Inwieweit für die Zeit von der Mobilmachung bis zur Demobilmachung Umzugskosten gezahlt werden, bestimmt in jedem Falle die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents.

§ 9. Bearbeiten

Die Bestimmung über die Gewährung von Pauschvergütungen an die Beamten der Militärverwaltung im Sinne des § 10 Unserer Verordnung vom 25. Juni 1901 trifft die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents.

§ 10. Bearbeiten

Ob im einzelnen Falle ein Beamter der Militärverwaltung, welcher behufs Verrichtung von Dienstgeschäften seinen Wohnort (Standort, Standortsverband), Kommandoort oder die Ortsunterkunft verlassen muß, als auf einer Dienstreise oder auf dem Marsche, dem Militärtransport, in Ortsunterkunft oder im Lager befindlich zu erachten sowie welcher Ort als das Reiseziel anzusehen ist, ferner ob im einzelnen Falle eine Versetzung oder ein als solche anzusehendes Kommando vorliegt, entscheidet bei vorhandenem Zweifel die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents. Letztere trifft auch darüber Bestimmung, welche Festsetzungen der jeweils gültigen Reiseordnung für die Personen des Soldatenstandes zur Herbeiführung einer gleichmäßigen Abfindung der Angehörigen des Heeres mit Reisegebührnissen auf die Beamten sinngemäße Anwendung zu finden haben.

§ 11. Bearbeiten

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Beamten der Marineverwaltung sinngemäße Anwendung. In bezug auf diese werden die vorstehend der obersten Militärverwaltungsbehörde übertragenen Befugnisse vom Staatssekretär des Reichs-Marineamts ausgeübt. Unter Militärtransport ist hier Marinetransport auf dem Lande und auf See zu verstehen. Wo im vorstehenden von der Reiseordnung für die Personen des Soldatenstandes die Rede ist, gilt für die Angehörigen der Marine die Reiseordnung für die Personen des Soldatenstandes der Kaiserlichen Marine.

§ 12. Bearbeiten

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung an die Stelle der Verordnungen vom 20. Mai 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 113), vom 27. Juli 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 235) und vom 16. Februar 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 16).
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 11. Dezember 1906.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.



  1. Als Endpunkt ist die Mitte der Anstalt, bei Truppenübungsplätzen und Fußartillerieschießplätzen die Mitte des Lagers oder des Platzes anzusehen, je nachdem das Dienstgeschäft im Lager oder auf dem Platze selbst zu verrichten ist.