Verordnung, betreffend Ergänzung der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen
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(Nr. 3092.) Verordnung, betreffend Ergänzung der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen. Vom 21. November 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach Zustimmung des Bundesrats, was folgt:
Artikel 1.
- In die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen werden folgende Bestimmungen eingeschaltet:
§ 56a.
- 1. Als „Militärluftballons“ im Sinne dieser Vorschriften gelten Luftballons mit Zubehör, die der Militärverwaltung gehören oder ihr nach einer Bescheinigung der Militärbehörde (Kommando des Luftschiffer-Bataillons) für den Mobilmachungsfall vom Deutschen Luftschiffer-Verbande zur Verfügung gestellt sind.
- Militärluftballons, die von Militärbehörden oder von Vereinen des Deutschen Luftschiffer-Verbandes als Eilstückgut aufgegeben werden, sind, soweit nicht besondere Gründe oder Betriebsrücksichten den Ausschluß einzelner bestimmter Personenzüge bedingen, mit Personenzügen oder mit Eilgüterzügen, wenn durch solche eine gleich günstige Beförderungsgelegenheit gegeben wird, zu befördern.
- 2. Die Frachtbriefe sind mit dem Stempel der Militärbehörde oder mit dem des Deutschen Luftschiffer-Verbandes zu versehen. Bei Aufgabe von Luftballons, die nicht der Militärverwaltung gehören, ist die unter 1 erwähnte, von der Militärbehörde ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.
- 3. Die Beförderung hat in einem bedeckten Wagen zu erfolgen. Auf den Luftballon dürfen andere Gegenstände nicht geladen werden. Nötigenfalls ist ein besonderer gedeckt gebauter Wagen einzustellen. [446]
Artikel 2.
- Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Kiel, an Bord M. S. „Kaiser Wilhelm II.“, den 21. November 1904.