Verordnung, betreffend Einfuhrbeschränkungen wegen Gefahr der Einschleppung der San José Schildlaus
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(Nr. 2705.) Verordnung, betreffend Einfuhrbeschränkungen wegen Gefahr der Einschleppung der San José Schildlaus. Vom 6. August 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
- Zur Verhütung der Einschleppung der San José Schildlaus (Aspidiotus perniciosus) ist die Einfuhr lebender Pflanzen und frischer Pflanzenabfälle aus Japan, ferner der Fässer, Kisten und sonstigen Gegenstände, welche zur Verpackung oder Verwahrung derartiger Waaren oder Abfälle gedient haben, bis auf Weiteres verboten.
- Das Gleiche gilt von Sendungen frischen Obstes und frischer Obstabfälle aus Japan sowie von dem zugehörigen Verpackungsmateriale, sofern bei einer an der Eingangsstelle vorgenommenen Untersuchung das Vorhandensein der San José Schildlaus an den Waaren oder dem Verpackungsmateriale festgestellt wird.
- Auf Waaren und Gegenstände der vorbezeichneten Art, welche zu Schiff eingehen und von dem Schiffe nicht entfernt werden, findet das Verbot keine Anwendung.
§. 2.
- Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von diesem Verbote zu gestatten und die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln anzuordnen.
§. 3.
- Der Reichskanzler ist ermächtigt, das Einfuhrverbot auf andere Gebiete, für welche das Vorhandensein der San José Schildlaus nachgewiesen wird, auszudehnen. [792]
§. 4.
- Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Bielefeld, Sparenberg, den 6. August 1900.