Verordnung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend Abänderung und Ergänzung des §. 35 der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport-Ordnung).
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1889, Nr. 17, Seite 172
Fassung vom: 29. Juli 1889
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Juli 1889
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(Nr. 1865.) Verordnung, betreffend Abänderung und Ergänzung des §. 35 der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport-Ordnung). Vom 29. Juli 1889.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1.

Im §. 35 der Friedens-Transport-Ordnung vom 11. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 24) ist:
1. die Bestimmung unter 8i zu streichen und dafür zu setzen:
i) zu III d 2 bis 4: Raketen und geladene Raketenhülsen in den vorschriftsmäßigen Transportkasten sind diesen Bestimmungen nicht unterworfen.
2. hinter der Bestimmung 8i folgende Bestimmung unter k nachzutragen:
k) Die bei der Beförderung einzelner Gegenstände in der Anlage D zum Betriebs-Reglement, wie z. B. unter Ia, II, IIIA 6 u. s. w. vorgeschriebenen Bescheinigungen von Versendern, Fabrikanten und vereideten Chemikern werden durch die militärische Anmeldung ersetzt.

§. 2.

Diese Verordnung tritt am 1. August 1889 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshaven, den 29. Juli 1889.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.