Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ecuador über die Gewährung von Vergünstigungen an deutsche Schulen und entsandte Lehrer

Gesetzestext
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Titel: Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ecuador über die Gewährung von Vergünstigungen an deutsche Schulen und entsandte Lehrer
Abkürzung:
Art: Notenwechsel
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesanzeiger (Deutschland), Jahrgang 1968, Nr. 148 (Tag der Ausgabe 10. August 1968)
Fassung vom: 31. August 1967, 23. Januar/10. April 1968
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Juli 1968
Inkrafttreten: 31. August 1967
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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Bekanntmachung

Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ecuador über die Gewährung von Vergünstigungen an deutsche Schulen und entsandte Lehrer
Vom 10. Juli 1966


In Quito ist durch Notenaustausch vom 31. August 1967, ergänzt durch den Notenwechsel vom 23. Januar/10. April 1968, zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ecuador eine Vereinbarung über die Gewährung von Vergünstigungen an deutsche Schulen und entsandte Lehrer getroffen worden. Die Vereinbarung ist am 31. August 1967 in Kraft getreten, sie wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 10. Juli 1968
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz


Notenwechsel

Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Quito
– IV 4–137/67 –
den 31. August 1967

Herr Minister:

Ich beehre mich, auf die verschiedenen zwischen dieser Botschaft und dem ecuadorianischen Außenministerium geführten Gespräche bezüglich des Status der deutschen Schulen in Quito und Guayaquil Bezug zu nehmen. In diesen Gesprächen wurde Übereinstimmung darüber erzielt, daß im Interesse einer besseren Wirksamkeit dieser Schulen und damit der Vertiefung der kulturellen Beziehungen zwischen unseren beiden Ländern die Leistungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zugunsten dieser Erziehungsanstalten mit den Konzessionen der Regierung von Ecuador zugunsten derselben in Einklang gebracht werden sollten. Ich beehre mich daher, Euerer Exzellenz namens meiner Regierung folgende Vereinbarung vorzuschlagen:

I
a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist bereit, in der Weise, wie sie es seit einer Reihe von Jahren getan hat, den deutschen Schulen in Quito und Guayaquil kostenlos Lehrmittel und pädagogisches Material zur Verfügung zu stellen.
b) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist bereit, zur finanziellen Sicherstellung der durch Vermittlung der Bundesregierung zur Dienstleistung in Ecuador in Deutschland verpflichteten Lehrer, gemäß den geltenden Bestimmungen über Gewährung von Ausgleichszulagen, die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Diese Lehrer sind Landesbeamte, die zur vorübergehenden Dienstleistung an den genannten Erziehungsanstalten in Quito und Guayaquil beurlaubt wurden.
c) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt darüber hinaus die für die Hin- und Rückreise der deutschen Lehrer und ihrer Familien sowie für die Beförderung ihres persönlichen Gepäcks erforderlichen Kosten, sofern die genannten Schulen selbst nicht in der Lage sind, diese aus eigenen Mitteln zu zahlen.
II. Die Regierung von Ecuador verpflichtet sich
a) die Gegenstände, die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland den deutschen Schulen in Quito und Guayaquil kostenlos zur Verfügung gestellt werden, insbesondere Lehrmaterial und pädagogische Einrichtungen, von Einfuhrzoll und anderen fiskalischen Abgaben zu befreien;
b) die durch Vermittlung der deutschen Bundesregierung für diese Schulen verpflichteten deutschen Lehrer von Steuern und fiskalischen Lasten zu befreien;
c) die persönliche Habe und einen Kraftwagen, die die durch Vermittlung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflichteten deutschen Lehrer bei ihrer Ankunft im Land oder innerhalb von 120 Tagen, gerechnet von diesem Zeitpunkt an, als Umzugsgut einführen, von Einfuhrzöllen und sonstigen fiskalischen Lasten zu befreien. Der FOB-Wert des, Kraftfahrzeuges darf zweitausendzweihundert US-Dollar nicht übersteigen. Der Kraftwagen kann nach Ablauf von drei Jahren – gerechnet vom Tag der Einfuhr – verkauft werden.
Wenn ein Lehrer seinen Wagen vor Ablauf der drei Jahre verkaufen will, sei es, weil er versetzt wird oder im Falle höherer Gewalt wie etwa Unfall, Tod usw., werden die Einfuhrzollgebühren um je 1/36 des Gesamtbetrages für jeden Monat, den der Kraftwagen im Lande war, ermäßigt. Falls der Vertrag eines Lehrers über die ersten drei Jahre hinaus verlängert wird, kann dieser zu denselben Bedingungen einen neuen Wagen einführen;
d) jeder der Schulen, an Stelle von persönlichen Kontingenten, auf die die genannten Lehrer auf Grund der Vereinbarung vom 9. Februar 1967 Anspruch hatten, ein Globalkontingent für die zollfreie Einfuhr von Waren zu gewähren, die für den persönlichen Gebrauch oder Verbrauch der Lehrer bestimmt sind. Das Kontingent der Deutschen Schule in Quito beträgt 8000,– US-Dollar, das der Deutschen Schule in Guayaquil 4000,– US-Dollar jährlich;
e) als Übergangsmaßnahme die freie Einfuhr von Waren und Kraftwagen zu genehmigen, deren Zollbefreiung von der Deutschen Botschaft unter Berufung auf die Vereinbarung vom 9. Februar 1967 vor dem 23. Juni 1967 beantragt wurde oder die von den deutschen Lehrern zwischen dem 9. Februar und dem 23. Juni 1967 bestellt wurden.
III. Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 9. Februar 1967.

Falls die Regierung von Ecuador den obigen Ausführungen zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note sowie die Antwortnote Euerer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden sollen, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Euerer Exzellenz des Ausdrucks meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.


Georg Graf zu Pappenheim
Botschafter der
Bundesrepublik Deutschland


Seiner Exzellenz
dem Stellvertretenden Minister
für Auswärtige Beziehungen von Ecuador
Herrn Dr. Antonio José Lucio Paredes

Quito



Übersetzung
Republik Ecuador
Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten
Nr. 72 DGP
Quito, den 31. August 1967

Herr Botschafter,

Ich beehre mich, den Empfang der Note Euerer Exzellenz – IV – 4 – 137 – 67 – vom 31. d. M. zu bestätigen, in der Sie mir die Unterzeichnung einer neuen Vereinbarung vorschlugen, welche die Vereinbarung vom 9. Februar 1967 ersetzen soll und mit der sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die notwendigen Leistungen zugunsten der deutschen Schulen in Quito und Guayaquil im Interesse einer besseren Wirksamkeit dieser Schulen zu übernehmen, während diese Leistungen andererseits mit den entsprechenden Konzessionen, welche die Regierung von Ecuador diesen Lehranstalten gewährt, in Einklang gebracht werden sollen.

Die Regierung von Ecuador stimmt dem von der deutschen Bundesregierung vorgeschlagenen Wortlaut zu, der aus folgenden Punkten besteht:

(siehe Nummer I bis III der vorstehenden deutschen Note vom 31. August 1967)
[]

Die Note Euerer Exzellenz und diese Mitteilung stellen eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen dar, die mit dem heutigen Tage in Kraft tritt.

Ich benutze diesen Anlaß, um Euere Exzellenz erneut meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.


Antonio José Lucio Paredes
Stellvertretender Minister
der Auswärtigen Angelegenheiten

An Seine Exzellenz
den außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Georg Graf zu Pappenheim
Hier




Quito, den 23. Januar 1968

– IV 4– 11/68 –

Herr Minister!

Ich habe die Ehre, mich auf das am 31. August 1967 zwischen der Regierung der Republik Ecuador und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Abkommen über die Leistungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der deutschen Schulen in Quito und Guayaquil und die Konzessionen der Regierung der Republik Ecuador zugunsten dieser Erziehungsanstalten zu beziehen. Diesbezüglich habe ich die Ehre, im Namen meiner Regierung zu erklären, daß das Abkommen mit Wirkung von dem Tag, an dem es in Kraft getreten ist, auch für das Land Berlin gelten soll, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung[ER 1] der Republik Ecuador innerhalb[ER 2] von drei Monaten vom Tag dieses Notenwechsels an eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Falls die Regierung der Republik Ecuador den obigen Ausführungen zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote Euerer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen darstellen und Teil des Abkommens vom 31. August 1967 bilden.

Ich benutze diese Gelegenheit, um Euere Exzellenz meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.


Pappenheim


Seiner Exzellenz
dem Außenminister
der Republik Ecuador
errn Dr. Julio Prado Vallejo

Quito



Übersetzung
Republik Ecuador
Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten
Nr. 24 DAO-II
Quito, den 10. April 1968

Herr Botschafter,

Ich beehre mich, auf die Note Euerer Exzellenz – IV 4-11/68 – vom 23. Januar d. J. Bezug zu nehmen, in der Sie mir namens der Regierung Ihres Landes mitteilen, daß das am 31. August 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ecuador geschlossene Abkommen über Leistungen für die Schulen in Quito und Guayaquil „mit Wirkung von dem Tag, an dem es in Kraft getreten ist, auch für das Land Berlin gelten soll, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Ecuador innerhalb von drei Monaten vom Tag dieses Notenwechsels an eine gegenteilige Erklärung abgibt“.

Dazu beehre ich mich, Euerer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung von Ecuador dem Vorschlag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zustimmt und somit die Note Euerer Exzellenz und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen darstellen und Teil des Abkommens vom 31. August 1967 bilden.

Ich benutze diesen Anlaß, um Euere Exzellenz erneut meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.


Gustavo Larrea Córdova
Minister der Auswärtigen Angelegenheiten


An Seine Exzellenz
den Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Georg Graf zu Pappenheim

Hier


Errata

  1. Vorlage: Rgierung
  2. Vorlage: innerhab