Vereinbarung zwischen dem Reiche und Brasilien über die Mitwirkung der beiderseitigen konsularischen Vertreter bei der Regelung von Nachlässen

Gesetzestext
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Titel: Vereinbarung zwischen dem Reiche und den Vereinigten Staaten von Brasilien über die Mitwirkung der beiderseitigen konsularischen Vertreter bei der Regelung von Nachlässen ihrer Staatsangehörigen.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 39, Seite 547 - 549
Fassung vom: 30. November 1897/15. Februar 1898
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. September 1899
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(Nr. 2615.) Vereinbarung zwischen dem Reiche und den Vereinigten Staaten von Brasilien über die Mitwirkung der beiderseitigen konsularischen Vertreter bei der Regelung von Nachlässen ihrer Staatsangehörigen. Vom 30. November 1897/15. Februar 1898.

Kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Brasilien.

Petropolis, den 30. November 1897.     

 Herr Minister.

Einem mir von der Regierung Seiner Majestät des Deutschen Kaisers und Königs von Preußen ertheilten Auftrage gemäß beehre ich mich an Eure Excellenz die Bitte zu richten, dafür Sorge tragen zu wollen, daß die Anwendung der in dem Dekret Nr. 855 vom 8. November 1851 enthaltenen Bestimmungen auf die Nachlässe der in den Vereinigten Staaten von Brasilien verstorbenen Deutschen angeordnet wird.
Die Regierung Seiner Majestät des Kaisers und Königs wird dann für die Nachlässe der im Deutschen Reiche verstorbenen Brasilianer die gleiche Behandlung eintreten lassen.
Die Anwendung der bezeichneten Bestimmungen soll im Deutschen Reiche wie in den Vereinigten Staaten von Brasilien drei Monate nach dem Tage beginnen, an dem durch eine sobald als möglich in Rio de Janeiro abzugebende Erklärung der deutschen Regierung festgestellt sein wird, daß die getroffene Vereinbarung die verfassungsmäßig nothwendige Genehmigung der gesetzgebenden Körperschaften des Deutschen Reichs gefunden hat. [548]
Ich benutze auch diesen Anlaß, um Eurer Excellenz die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.
Der Kaiserlich deutsche Geschäftsträger.
von Griesinger.

 An
Seine Excellenz Herrn General Dionisio
E. de Castro Cerqueira, Minister
der auswärtigen Angelegenheiten etc.


__________________


     3 a Secção
          No. 4.

Rio de Janeiro, Ministerio das Relações     
Exteriores 15 de Fevereiro de 1898.          
A affluencia de negocios urgentes me tem impedido de responder á nota que o Sr. Barão de Griesinger, Encarregado de Negocios da Allemanha, me dirigiu, em 30 de Novembro do anno próximo passado, propondo que as disposições do decreto No. 855 de 8 de Novembro de 1851, que se referem a successões, sejam applicadas, mediante reciprocidade, ás dos Allemães fallecidos no Brazil. O Sr. Barão já sabe que essa applicação não encontra difficuldade desde que se attenda ao seguinte.
É indispensavel que no accordo, que por meio de notas se vae celebrar entre o Brazil e a Allemanha, se declare que as disposições de que se trata só serão applicadas ás successões abertas depois da data em que o mesmo accordo entrar em vigor e que quando elle cessar as que estiverem em liquidação sarão regidas pelo decreto No. 2433 de 15 de Junho de 1859 ou por qualquer outro que então estiver em vigor.
O Governo Federal, logo que lhe constar officialmente que o accordo está em condições de ser executado na Allemanha, expedirá um decreto mandando que elle seja cumprido e ahi marcará o prazo de tres mezes.
Aproveito com prazer esta opportunidade para ter a honra de reiterar ao Sr. Encarregado de Negocios as seguranças da minha mui distincta consideração.
Dionisio E. de Castro Cerqueira.     

Ao Sr. Barão de Griesinger.


__________________


[549]

Uebersetzung.

     3. Sektion
          Nr. 4.

Rio de Janeiro, Ministerium der auswärtigen     
Angelegenheiten, den 15. Februar 1898.          
Eine große Zahl dringender Angelegenheiten hat mich bisher verhindert, auf die Note zu antworten, die der Geschäftsträger des Deutschen Reichs Herr Freiherr von Griesinger unterm 30. November v. J. an mich gerichtet und worin er den Antrag gestellt hat, daß die Bestimmungen des Dekrets Nr. 855 vom 8. November 1851, die sich auf Nachlässe beziehen, auf Grund der Gegenseitigkeit auch auf die Nachlässe der in Brasilien verstorbenen Deutschen angewandt werden möchten. Der Herr Freiherr weiß bereits, daß dieser Anwendung unter den folgenden Voraussetzungen keine Schwierigkeiten entgegenstehen.
Es ist unerläßlich, daß in der Uebereinkunft, die hierdurch zwischen Brasilien und Deutschland mittelst Notenaustausches geschlossen wird, die Erklärung enthalten ist, daß die in Frage stehenden Bestimmungen nur auf Nachlässe Anwendung finden, die nach dem Inkrafttreten der erwähnten Uebereinkunft angefallen sind, und daß, im Falle des Erlöschens des Abkommens, alle Nachlässe, die dann noch nicht abgewickelt sind, nach dem Dekret Nr. 2433 vom 15. Juni 1859 oder nach den dann geltenden Bestimmungen geregelt werden sollen.
Die Bundesregierung wird, sobald ihr amtlich bekannt gemacht worden ist, daß die Uebereinkunft in Deutschland zur Ausführung gelangen kann, eine Verordnung erlassen, worin sie die Ausführung des Abkommens verfügt und hierzu einen Zeitraum von drei Monaten festsetzt.
Ich benutze mit Vergnügen diese Gelegenheit, dem Herrn Geschäftsträger die Versicherung meiner sehr ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Dionisio E. de Castro Cerqueira.     

An Herrn Freiherrn von Griesinger.