Transport preußischer Militär-Arrestanten (Großh. Hessen)(1819)

Gesetzestext
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Titel: Erklärung wegen der mit der Königlich Preußischen Regierung abgeschloßenen Uebereinkunft in Betreff der sicheren Transportirung und nächtlichen Bewachung der Preußischen Militär-Arrestaten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Großherzogtum Hessen
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819 Nr. 20 S. 93 f.
Fassung vom: 16. September 1819
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. October 1819
Inkrafttreten: 20. Oktober 1819
Anmerkungen:
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Erklärung wegen der mit der Königlich Preußischen Regierung abgeschloßenen Uebereinkunft in Betreff der sicheren Transportirung und nächtlichen Bewachung der Preußischen Militär-Arrestaten.

Nachstehende Erklärung, wegen der zwischen der Großherzoglich Hessischen und der Königlich Preußischen Regierung, in Betreff der sicheren Transportirung und nächtlichen Bewachung der Preußischen Militär-Arrestaten, abgeschloßenen Uebereinkunft:

Zwischen der Großherzoglich Hessischen und der Königlich Preußischen Regierung ist zur nachträglichen Vervollständigung der zwischen beiden Staaten bestehenden Durchmarsch- und Etappen-Konvention vom 17ten Januar 1817, in Rücksicht des sichern Transports und der nächtlichen Bewachung der durch das Großherzogthum Hessen zu transportirenden Königlich Preußischen Militär-Arrestaten, folgende Uebereinkunft verabredet und abgeschlossen worden:

Artikel 1.

Die Verpflegung der Militär-Arrestaten wird in derselben Art vergütet, als solches die gedachte Etappenkonvention vom 17ten Januar 1817 in Rücksicht der durchziehenden Militärs überhaupt festgesetzt.

Artikel 2.

Die Eskortirung durch Landdragoner oder Landwehr, wird mit vier guten Groschen für die Meile und für jeden Eskortirenden, er sey zu Fuß oder zu Pferde, bezahlt.

Artikel 3.

Die Zahl der eskortirenden Mannschaft wird jedesmal von den Königlich Preußischen Behörden unter dem Vorbehalte bestimmt, daß es den Großherzoglich Hessischen [94] Behörden überlassen bleibt, die Eskorte in einzelnen Fällen, wenn Widersetzlichkeit zu besorgen ist, zu verstärken.

Artikel 4.

In Etappenplätzen, wo Garnison vorhanden ist, wird für die nächtliche Bewachung und Verwahrung der Arrestaten keine besondere Vergütung geleistet.
Dagegen wird in denjenigen Etappen-Orten, die keine Garnison haben, und in den Fällen, wo daselbst kein entbehrlicher leerer und gutverwahrter Raum vorhanden ist und die Bewachung in einem weniger gesicherten Lokale geschehen muß, Königlich Preußischer Seits eine Entschädigung von sechs guten Groschen für jeden Wächter bezahlt.
In allen Etappenplätzen ohne Ausnahme wird die Heitzung und Erleuchtung der Verwahrungsorte der daselbst eintreffenden Königlich Preußischen Militär-Arrestaten, für jede Nacht mit vier guten Groschen vergütet, wenn der dadurch entstehende Kostenaufwand allein dieser Letzteren wegen veranlaßt wird.

Artikel 5.

Vorstehende Bestimmungen haben insofern rückwirkende Kraft, als die früheren hierher einschlagenden Kosten seit dem Januar 1817 noch nicht zur Vergütung liquidiret und von der Revisionsbehörde noch nicht als liquid anerkannt worden sind.
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie in zwei gleichlautenden Exemplaren von dem Großherzoglich Hessischen und dem Königlich Preußischen Ministerio ausgefertigt, vollzogen und ausgewechselt worden, durch öffentliche Bekanntmachung in den beiderseitigen Landen, Kraft und Wirksamkeit erhalten.
Darmstadt den 16ten September 1819.
Großherzogl. Hess. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
von Grolman.

ist gegen eine gleichlautende, von dem Königlich Preußischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zu Berlin am 30ten September 1819 vollzogene Erklärung förmlich ausgewechselt worden, welches, zur Wissenschaft und Nachachtung aller derer die es angehet, hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.

Darmstadt den 20. October 1819.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
v. Grolman.  Jaup.  Freiherr von Lehmann.
Heinemann.