Steuergesetz (Frankreich)(1799)

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Auszug aus dem Gesetz, betreffend die Steuer vom Jahr VIII.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Rheinhessische Provinzen Frankreichs
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Sammlung der Verordnungen und Beschlüsse erlassen von dem Regierungs-Kommissär in den vier neuen Departementen des linken Rheinufers
Fassung vom:
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Auszug aus dem Gesetz, betreffend die Steuer vom Jahr VIII.

vom 17ten Fruktidor.[WS 1]

Der Rath der Aeltern nimmt die Beweggründe der Erklärung des dringenden Falls an, welche untenstehender Resolution vorhergehet, und genehmigt den Akt der Dringlichkeit.

Folgt der Inhalt der Erklärung des dringenden Falls und der Resolution vom 16ten Fruktidor[WS 2]:

Der Rath der Fünfhunderte, nach angehörtem Bericht seiner Finanzen-Kommission vom Jahr VIII;

Erwägend daß es dringend ist, Mittel zu verschaffen, wodurch der Staats-Dienst vom Jahr VIII gesichert werde,

Erklärt den Fall dringend.

Der Rath der Fünfhunderte nimmt, nach Erklärung des dringenden Falls, folgende Resolution:

Erster Artikel.

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Vom 1sten nächstkommenden Vendemiaire[WS 3] an zu rechnen, sollen alle sowohl direkte als indirekte jezt bestehende Abgaben, für das Jahr VIII, unter nachstehenden Ausnahmen fortgesezt werden.
Der Decim für den Frank auf die Grundsteuer und das Supplement zu der Mobiliar- Personal- und Aufwandssteuer, die das Gesetz vom 6ten Prairial Jahr VII[WS 4] eingeführt hatte, sollen vom 1sten künftigen Vendemiaire an für den Dienst des Jahrs VIII nicht mehr bezogen werden; sollen von der nemlichen Epoche anzurechnen noch ferner bezogen werden, alle andern Decimen oder Steuer-Supplemente, die gedachtes Gesetz vom 6ten Prairial verordnet hatte.
Gegenwärtige Resolution soll gedruckt werden.

Unterschrieben Boulaiy (von der Meurthe), Präsident; Cholet, Curée, Arnould, Ludot, Sekretäre.

Anmerkungen (Wikisource)

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  1. 3. September.
  2. 2. September.
  3. 22. September.
  4. 25. Mai 1799.