Schiedskommissionsordnung (DDR) 1968

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Wahl und Tätigkeit der Schiedskommissionen – Schiedskommissionsordnung –
Abkürzung: SchKO
Art: Erlass
Geltungsbereich: Deutsche Demokratische Republik
Rechtsmaterie: Prozessrecht
Fundstelle: Gesetzblatt der DDR, Teil I, 1968, Nr. 16, Seite 229 - 310
Fassung vom: 4. Oktober 1968
Ursprungsfassung: 4. Oktober 1968
Bekanntmachung: 15. Oktober 1968
Inkrafttreten: 15. Oktober 1968
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Erlaß
des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
über die Wahl und Tätigkeit der Schiedskommissionen
– Schiedskommissionsordnung –

vom 4. Oktober 1968
 

[301] Gemäß § 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1968 über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik – GGG – (GBl. I S. 229) wird bestimmt:
 

I. Zur Bildung der Schiedskommissionen Bearbeiten

§ 1 Bearbeiten

Der Kreistag, die Stadtverordnetenversammlung in Stadtkreisen oder die Stadtbezirksversammlung in Städten mit Stadtbezirken beschließen, in welchen Bereichen ihres Gebietes entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen Schiedskommissionen gebildet werden. Bei der Festlegung der Bereiche muß gewährleistet werden, daß die Bürger ihre Rechte vor der Schiedskommission ordnungsgemäß wahrnehmen können. Zu beachten sind insbesondere die Zahl der Einwohner, die territoriale Ausdehnung und die Verkehrsverhältnisse.

II. Zur Wahl der Schiedskommissionen Bearbeiten

§ 2 Bearbeiten

(1) Für eine Schiedskommission werden 8 bis 15 Bürger gewählt. Ausnahmsweise kann die Mitgliederzahl auf 6 verringert oder auf 20 erhöht werden.
(2) In Vorbereitung ihrer Wahl stellen sich die Kandidaten den Bürgern in Versammlungen im Wohngebiet der Stadt, in der Gemeinde oder in der Produktionsgenossenschaft vor.
(3) Über Einwendungen gegen einzelne Kandidaten entscheiden die Vorschlagsberechtigten nach § 6 Abs. 2 GGG.

§ 3 Bearbeiten

Hat der Kreistag die Bildung einer gemeinsamen Schiedskommission für mehrere Gemeinden beschlossen, wählt jede Gemeindevertretung die in ihrem Bereich wohnenden Mitglieder.

§ 4 Bearbeiten

(1) Die Mitglieder der Schiedskommission werden nach ihrer Wahl durch den Leiter der Wahlhandlung in feierlicher Form verpflichtet, gerecht und unvoreingenommen zu entscheiden, ihre ganze Kraft für die Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und die sozialistische Erziehung der Bürger einzusetzen. Über ihre Wahl erhalten sie eine Urkunde.
(2) Die Mitglieder der Schiedskommission wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter.

§ 5 Bearbeiten

Sind Mitglieder der Schiedskommission aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nicht mehr in der Lage, können sie von den Volksvertretungen, die sie gewählt haben, und in den Genossenschaften von ihren Wählern entpflichtet werden.

§ 6 Bearbeiten

(1) Eine Nachwahl von Mitgliedern ist durchzuführen, wenn die ordnungsgemäße Tätigkeit der Schiedskommission nicht mehr gewährleistet ist.
(2) Vorbereitung und Durchführung der Nachwahl richten sich nach §§ 2 bis 4 dieses Erlasses sowie nach § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 GGG.

III. Arbeitsweise der Schiedskommissionen Bearbeiten

Vorbereitung der Beratung Bearbeiten

§ 7 Bearbeiten

(1) Die Beratung der Schiedskommission ist so vorzubereiten, daß der dem Konflikt zugrundliegende Sachverhalt allseitig erörtert und geklärt werden kann. Der Vorsitzende legt in Absprache mit den Mitgliedern die hierzu notwendigen Maßnahmen fest.
(2) Mitglieder der Schiedskommission führen die zur Vorbereitung der Beratung notwendigen Aussprachen, ziehen erforderliche Unterlagen hinzu und machen sich mit den in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen vertraut.
(3) Die Beratung der Schiedskommission ist innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrages oder der Übergabeentscheidung durchzuführen. Wird diese Frist ausnahmsweise überschritten, sind die Gründe zu vermerken.

§ 8 Bearbeiten

(1) Der Vorsitzende sorgt dafür, daß mindestens 5 Tage vor Durchführung der Beratung deren Gegenstand, Zeit und Ort öffentlich bekanntgegeben werden.
(2) Der beschuldigte Bürger, der Antragsteller, der Antragsgegner sowie weitere Bürger, deren Teilnahme zur Lösung des Konflikts erforderlich ist, sind mindestens 5 Tage vor der Beratung einzuladen. Sie sind verpflichtet, zur Beratung zu erscheinen.
(3) Dem beschuldigten Bürger oder dem Antragsgegner ist mit der Einladung Kenntnis vom Inhalt der Übergabeentscheidung oder des Antrages zu geben.
(4) Ist der beschuldigte Bürger, der Antragsteller oder der Antragsgegner ein Jugendlicher, sind auch die Erziehungsberechtigten einzuladen. Falls erforderlich, sollen Vertreter der Organe der Jugendhilfe, der Schule, der Jugendorganisation und des Lehrbetriebes hinzugezogen werden.

§ 9 Bearbeiten

Um die erzieherische Wirkung der Beratung zu erhöhen, kann die Schiedskommission Vertreter staatlicher Organe, der Leitungen gesellschaftlicher Organisationen, des Ausschusses der Nationalen Front, der Hausgemeinschaft, des Betriebes, der Produktionsgenossenschaft und andere gesellschaftliche Kräfte einladen.

§ 10 Bearbeiten

(1) Bei einfachen Haus- und Nachbarschaftsstreitigkeiten und bei Beleidigung, Verleumdung und Hausfriedensbruch können die Mitglieder der Schiedskommission bereits in Vorbereitung der Beratung auf eine Aussöhnung zwischen Antragsteller und Antragsgegner hinwirken, wenn dies zugleich zur Lösung des Konflikts führt.
(2) Die Aussöhnung in Vorbereitung einer Beratung und hierbei übernommene Verpflichtungen sind zu protokollieren.

Durchführung der Beratung Bearbeiten

§ 11 Bearbeiten

(1) Die Schiedskommission berät und entscheidet in der Besetzung mit mindestens vier Mitgliedern.[302]
(2) Die Beratung leitet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter. Sind beide verhindert oder ist es aus sachlichen Gründen zweckmäßig, kann ein anderes Mitglied mit der Leitung beauftragt werden. Der Protokollführer muß nicht Mitglied der Schiedskommission sein.

§ 12 Bearbeiten

(1) Als Mitglied der Schiedskommission darf an der Beratung und Entscheidung einer Sache nicht mitwirken,
- wer durch die Rechtsverletzung geschädigt oder als Partei am Rechtsstreit beteiligt ist
- der Ehegatte und die nahen Angehörigen des beschuldigten Bürgers, des Geschädigten oder der Parteien.
(2) Über einen Einwand, den der beschuldigte Bürger, der Geschädigte, der Antragsteller oder der Antragsgegner gegen die Mitwirkung eines Mitgliedes erhebt, entscheidet die Schiedskommission. Der Einwand ist bis zum Beginn der Beratung zulässig. Ist er begründet, kann dieses Mitglied an der Beratung und Entscheidung in dieser Sache nicht mitwirken.

§ 13 Bearbeiten

(1) Die Schiedskommission führt die Beratung öffentlich und in der Regel außerhalb der Arbeitszeit durch. Die Beratung ist in Anwesenheit des beschuldigten Bürgers oder der Parteien durchzuführen,
(2) Die Schiedskommission kann für die Beratung oder für einen Teil der Beratung ausnahmsweise einzelne Bürger ausschließen, wenn dies der Lösung des Konflikts dient.

§ 14 Bearbeiten

(1) Die Schiedskommission ist verpflichtet, allseitig und unvoreingenommen den Sachverhalt, die Ursachen und Bedingungen der Rechtsverletzung oder der Rechtsstreitigkeit festzustellen und sich Klarheit über die Persönlichkeit des Bürgers und sein Verhalten zu verschaffen.
(2) Die Mitglieder der Schiedskommission, der beschuldigte Bürger, der Antragsteller und die Parteien sowie alle anderen Teilnehmer an der Beratung haben das Recht, ihre Auffassung zum Sachverhalt, zu den Ursachen und Bedingungen der Rechtsverletzung oder der Rechtsstreitigkeit, zum Verhalten des Bürgers und über die Wege zur Überwindung des Konflikts darzulegen.

§ 15 Bearbeiten

In die Beratung wegen eines Vergehens oder einer Verfehlung können damit im Zusammenhang stehende einfache zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten (§§ 51 bis 53) auf Antrag einbezogen werden, wenn eine Klärung ohne weitere Vorbereitung möglich ist.

§ 16 Bearbeiten

(1) Erscheint der beschuldigte Bürger oder eine der Parteien nicht zur Beratung, ist ein zweiter Beratungstermin festzulegen. Die Schiedskommission soll mit Hilfe gesellschaftlicher Kräfte darauf hinwirken, daß der beschuldigte Bürger, der Antragsteller oder die Parteien an der zweiten Beratung teilnehmen. Bei der Einladung ist auf die Folgen erneuten Ausbleibens hinzuweisen.
(2) Bleibt der wegen eines Vergehens, einer Verfehlung, einer Ordnungswidrigkeit, einer Schulpflichtverletzung oder wegen arbeitsscheuen Verhaltens beschuldigte Bürger unbegründet auch der zweiten Beratung fern, kann die Schiedskommission, unbeschadet der in den §§ 28, 34, 42, 46 und 50 bestimmten Folgen, auch eine Ordnungsstrafe bis 30 M aussprechen.
(3) Die gleiche Ordnungsstrafe kann gegen einen Teilnehmer an der Beratung festgesetzt werden, der durch ungebührliches Verhalten die Schiedskommission grob mißachtet.

Abschluß der Beratung Bearbeiten

§ 17 Bearbeiten

(1) Im Ergebnis ihrer Beratung entscheidet die Schiedskommission durch Beschluß über die Rechtsverletzung, den Anspruch oder die Bestätigung einer Einigung.
(2) Ergibt die Beratung, daß keine Rechtsverletzung vorliegt, der Anspruch unbegründet ist oder eine Einigung den Grundsätzen des sozialistischen Rechts widerspricht, wird dies im Beschluß festgestellt.

§ 18 Bearbeiten

(1) Die Schiedskommission berät über den zu fassenden Beschluß öffentlich. Durch allseitige Erörterung und Klärung des Sachverhalts sollen die Voraussetzungen für einen einstimmigen Beschluß geschaffen werden.
(2) Kann ausnahmsweise keine übereinstimmende Auffassung erzielt werden, so ist der Beschluß gefaßt, wenn er die Zustimmung der Mehrheit der an der Beratung teilnehmenden Mitglieder der Schiedskommission findet.
(3) Der Beschluß ist in der Beratung bekanntzugeben,

§ 19 Bearbeiten

(1) Der Beschluß enthält
- Tag und Ort der Beratung
- die Namen der Mitglieder der Schiedskommission, die den Beschluß gefaßt haben
- Namen, Alter und Anschrift des beschuldigten Bürgers oder des Antragstellers und Antragsgegners
- gestellte Anträge
- eine kurze Darlegung des festgestellten Sachverhalts
- die im Ergebnis der Beratung getroffene Entscheidung
- Empfehlungen an Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, an Vorstände der Genossenschaften und Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen
- den Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs gegen den Beschluß der Schiedskommission und auf die Vollstreckungsmöglichkeiten.
Im Beschluß legt die Schiedskommission auch dar, auf welche Tatsachen und Gründe sie ihre Entscheidung stützt.
(2) Der Beschluß ist vom Leiter der Beratung zu unterzeichnen und innerhalb einer Woche dem beschuldigten Bürger oder dem Antragsteller und dem Antragsgegner gegen Empfangsbestätigung zu übermitteln. In gleicher Weise ist bei der Übermittlung von Empfehlungen zu verfahren.[303]
(3) Eine Durchschrift des Beschlusses ist innerhalb einer Woche dem Staatsanwalt des Kreises und im Falle einer Übergabe auch dem übergebenden Organ zu übersenden. Ist im Beschluß eine Geldbuße oder eine Ordnungsstrafe festgelegt, ist auch dem örtlichen Rat (§ 58 Abs. 2) eine Durchschrift zu übersenden.

§ 20 Bearbeiten

(1) Für die Tätigkeit der Schiedskommission werden keine Gebühren erhoben.
(2) Im Ergebnis der Beratung wegen Vergehen, Verfehlungen, Ordnungswidrigkeiten, Schulpflichtverletzungen und wegen arbeitsscheuen Verhaltens kann die Schiedskommission den Bürger, dessen Schuld festgestellt wurde, zur vollen oder teilweisen Erstattung notwendiger Auslagen des Antragstellers, eines anderen Geschädigten und der zur Klärung der Sache eingeladenen Bürger verpflichten, wenn er sich nicht freiwillig zur Zahlung bereit erklärt,
(3) In zivilrechtlichen und anderen Rechtsstreitigkeiten kann die Erstattung von Auslagen zwischen den Parteien vereinbart werden. In den Fällen des § 52 Abs. 3 kann die Schiedskommission darüber entscheiden.

Maßnahmen zur Verstärkung der Wirksamkeit Bearbeiten

§ 21 Bearbeiten

(1) Die Schiedskommission nimmt, soweit es erforderlich ist, Einfluß darauf, daß der in der Beratung begonnene Erziehungsprozeß mit Hilfe der gesellschaftlichen Kräfte im Wohngebiet der Stadt, in der Gemeinde, in der Produktionsgenossenschaft oder im Betrieb fortgeführt wird.
(2) Die Schiedskommission kann in der Beratung beschließen, daß ihre Entscheidung für einen bestimmten Zeitraum in der Hausgemeinschaft, Produktionsgenossenschaft, im Betrieb oder im örtlichen Bereich in geeigneter Weise veröffentlicht wird, wenn die Entscheidung von allgemeiner Bedeutung ist oder ihre Veröffentlichung die erzieherische Wirkung fördert.
(3) Die Schiedskommission kontrolliert die Verwirklichung ihrer Beschlüsse. Stellt sie fest, daß ein Bürger Erziehungsmaßnahmen aus einem Beschluß nicht erfüllt, kann der Vorsitzende eine erneute Beratung einberufen (§ 58 Abs. 3).

§ 22 Bearbeiten

(1) Empfehlungen der Schiedskommission an die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, die Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen haben das Ziel, zur Festigung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit beizutragen. In den Empfehlungen sollen insbesondere Vorschläge unterbreitet werden, wie festgestellte Ursachen und Bedingungen von Rechtsverletzungen und Rechtsstreitigkeiten beseitigt und Mängel und Ungesetzlichkeiten überwunden werden können.
(2) Die Leiter oder die Organe, an die eine Empfehlung gerichtet wurde, haben der Schiedskommission schriftlich mitzuteilen, was auf Grund der Empfehlung veranlaßt wird oder aus welchen Gründen derselben nicht gefolgt werden kann.
(3) Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen oder wird einer Empfehlung unbegründet nicht entsprochen, hat die Schiedskommission das Recht, den übergeordneten Leiter oder das übergeordnete Organ darüber zu unterrichten und zu fordern, daß die nach Abs. 2 Verpflichteten zur Empfehlung Stellung nehmen. Bleiben durch das Nichtbeachten einer Empfehlung Ungesetzlichkeiten bestehen, verständigt sie den Staatsanwalt des Kreises.

IV. Tätigkeitsgebiete der Schiedskommission Bearbeiten

Beratung wegen Vergehen Bearbeiten

§ 23 Bearbeiten

(1) Vergehen sind vorsätzlich oder fahrlässig begangene gesellschaftswidrige Straftaten, welche die Rechte und Interessen der Bürger, das sozialistische Eigentum, die gesellschaftliche und staatliche Ordnung oder andere Rechte und Interessen der Gesellschaft schädigen.
(2) Über Vergehen berät und entscheidet die Schiedskommission, wenn im Hinblick auf die eingetretenen Folgen und die Schuld des Bürgers die Handlung nicht erheblich gesellschaftswidrig ist und wenn unter Berücksichtigung der Tat und der Persönlichkeit des Bürgers eine wirksame erzieherische Einwirkung durch die Schiedskommission zu erwarten ist. Diese Strafsachen werden durch die staatlichen Organe der Rechtspflege übergeben, wenn der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist und der Bürger seine Rechtsverletzung zugibt. Bei fahrlässigen Straftaten kann die Sache der Schiedskommission auch dann übergeben werden, wenn ein erheblicher Schaden eingetreten ist, jedoch die Schuld des Bürgers infolge außergewöhnlicher Umstände gering ist.
(3) Unter diesen Voraussetzungen berät und entscheidet die Schiedskommission über alle Vergehen, insbesondere über
- Vergehen gegen das sozialistische und persönliche Eigentum
- Körperverletzungen
- Verletzungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

§ 24 Bearbeiten

(1) Die Übergabe an die Schiedskommission erfolgt durch die Untersuchungsorgane, den Staatsanwalt oder durch das Gericht.
(2) Zur Sicherung der gründlichen Beratung der Sache haben die Übergabeentscheidungen vor allem zu enthalten
- eine umfassende Darstellung des Sachverhalts und der vorliegenden Beweismittel
- eine Einschätzung der Handlung unter Angabe des verletzten Strafgesetzes
- eine tatbezogene Einschätzung der Persönlichkeit des Bürgers
- die Gründe für die Übergabe an die Schiedskommission
- Hinweise auf die Ursachen und Bedingungen der Handlung.
Ist ein Schaden entstanden, sind der Schadensersatzantrag und die Anschrift des Geschädigten beizufügen.
(3) Jedes Organ, das eine Sache übergibt, ist dafür verantwortlich, daß die Schiedskommission bei der Behandlung derselben unterstützt wird.[304]

§ 25 Bearbeiten

(1) Die Schiedskommission kann gegen die Übergabe bis zum Abschluß ihrer Beratung beim übergebenden Organ Einspruch einlegen, wenn nach ihrer Meinung die Übergabevoraussetzungen (§ 23 Abs. 2) nicht vorliegen oder die Sache aus anderen Gründen nicht zur Beratung vor der Schiedskommission geeignet ist.
(2) In diesen Fällen hat das übergebende Organ seine Entscheidung zu überprüfen. Die durch erneute Entscheidung bestätigte Übergabe ist für die Schiedskommission verbindlich.

§ 26 Bearbeiten

(1) Die Schiedskommission kann nach Durchführung der Beratung von Erziehungsmaßnahmen absehen, wenn das Verhalten des beschuldigten Bürgers gezeigt hat, daß er seinen Fehler eingesehen und begonnen hat, ihn zu überwinden. Dies ist im Beschluß festzuhalten.
(2) Die Schiedskommission kann im Ergebnis der Beratung folgende Erziehungsmaßnahmen festlegen:
- Die Verpflichtung des Bürgers, sich beim Geschädigten oder vor dem Kollektiv zu entschuldigen, wird bestätigt, oder ihm wird eine solche Pflicht auferlegt.
- Die Verpflichtung des Bürgers zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens oder andere sachbezogene Verpflichtungen werden bestätigt.
- Der Bürger wird verpflichtet, den angerichteten Schaden durch eigene Arbeit wiedergutzumachen oder, falls dies nicht möglich ist, Schadensersatz in Geld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.
- Dem Bürger wird eine Rüge ausgesprochen.
- Die Verpflichtung des Bürgers, eine Geldbuße von 5 M bis zu 50 M oder bei Eigentumsvergehen bis zum dreifachen Wert des verursachten Schadens, höchstens jedoch 150 M zu zahlen, wird bestätigt, oder ihm wird eine solche Pflicht auferlegt.
(3) Die Schiedskommission kann Verpflichtungen eines Arbeitskollektivs, einer Hausgemeinschaft, eines anderen Kollektivs oder einzelner Personen zur Erziehung des Bürgers bestätigen. Diese Verpflichtungen sollen kontrollierbare Festlegungen enthalten, die den sozialistischen Erziehungsprozeß und die Bewußtseinsbildung fördern und zur Überwindung von Ursachen und Bedingungen der Rechtsverletzung beitragen.
(4) Die Verpflichtung des Bürgers zur Wiedergutmachung des Schadens erfolgt im Einvernehmen mit dem Geschädigten.

§ 27 Bearbeiten

(1) Ist die Festlegung von Erziehungsmaßnahmen erforderlich, um den Bürger zur freiwilligen Einhaltung des sozialistischen Rechts und der Grundsätze der sozialistischen Moral anzuhalten, legt die Schiedskommission die Maßnahme fest, die unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Vergehens, der Umstände seiner Begehung und der Persönlichkeit des Bürgers den erzieherischen Zweck am wirksamsten erfüllt. Im Interesse einer wirksamen Erziehung können auch mehrere Erziehungsmaßnahmen nebeneinander festgelegt werden. Eine Häufung von Maßnahmen ist zu vermeiden.
(2) Eine Geldbuße soll nur festgelegt werden, wenn die Art und Schwere des Vergehens unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Bürgers eine nachhaltige erzieherische Einwirkung erfordern. Die Geldbuße wird insbesondere anzuwenden sein, wenn das Vergehen auf einer Mißachtung der von den Werktätigen geschaffenen Werte oder ihres persönlichen Eigentums, auf Bereicherungssucht oder Mißachtung vermögensrechtlicher Verpflichtungen beruht.
(3) Bei der Anwendung der Geldbuße und Bemessung ihrer Höhe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des beschuldigten Bürgers und durch die Tat begründete Schadensersatzverpflichtungen zu berücksichtigen. Wird eine Geldbuße oder Schadensersatz in Geld festgelegt, sind im Beschluß Zahlungsfristen vorzusehen; bei Schadensersatz ist das Einvernehmen des Geschädigten erforderlich.

§ 28 Bearbeiten

(1) Bleibt der beschuldigte Bürger unbegründet auch der zweiten Beratung fern, hat die Schiedskommission die Sache innerhalb einer Woche an das übergebende Organ zurückzugeben.
(2) Die Rückgabe einer Strafsache an das übergebende Organ unterbleibt, wenn es sich um ein Vergehen handelt, dessen Strafverfolgung nur auf Antrag möglich ist (§ 2 StGB), und dieser Antrag zurückgenommen wurde. Die Rücknahme dieses Antrages ist bis zum Schluß der Beratung vor der Schiedskommission möglich. In einem solchen Fall wird die weitere Behandlung der Sache durch Beschluß eingestellt.

Beratung wegen Verfehlungen Bearbeiten

§ 29 Bearbeiten

(1) Verfehlungen sind Verletzungen rechtlich geschützter Interessen der Gesellschaft oder der Bürger, bei denen die Auswirkungen der Tat und die Schuld des Bürgers unbedeutend sind und die im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen als solche bezeichnet werden
- Eigentumsverfehlungen
- Beleidigung und Verleumdung
- Hausfriedensbruch in Räumen und Grundstücken eines Bürgers.
(2) Eine Eigentumsverfehlung liegt vor, wenn die Tat unter Berücksichtigung aller Umstände, wie des Schadens, der Schuld des Bürgers und seiner Persönlichkeit, geringfügig ist und der verursachte oder beabsichtigte Schaden den Betrag von 50 M nicht wesentlich übersteigt. In der Regel darf es sich dabei nur um eine erstmalige Tat handeln.

§ 30 Bearbeiten

(1) Über eine Verfehlung berät und entscheidet die Schiedskommission, wenn von einem geschädigten Bürger, einem Arbeitskollektiv, einer Hausgemeinschaft oder einem anderen Geschädigten Antrag gestellt wird oder wenn die Sache von der Deutschen Volkspolizei oder von einem disziplinarbefugten Leiter übergeben wird.
(2) Über eine Verfehlung kann die Schiedskommission nur beraten und entscheiden, wenn die Tat bei Antragstellung nicht verjährt ist. Verfehlungen verjähren in sechs Monaten.
(3) Bei Beleidigung, Verleumdung und Hausfriedensbruch muß der Antrag innerhalb eines Monats, nachdem der Geschädigte von der Verfehlung erfahren hat, gestellt werden. Ist diese Frist zur Antragstellung ohne [305] Verschulden versäumt worden, kann die Schiedskommission auf Antrag Befreiung von den Folgen dieser Fristversäumnis gewähren.

§ 31 Bearbeiten

(1) Anträge auf Beratung über eine Verfehlung können bei der Schiedskommission schriftlich gestellt oder zu Protokoll erklärt werden. Sie sollen insbesondere enthalten
- eine Darstellung des Sachverhalts und der vorliegenden Beweismittel
- geltend gemachte Schadensersatzanträge oder sonstige zivilrechtliche Forderungen.
(2) Für den Inhalt der Übergabeentscheidung gilt § 24 Abs. 2 entsprechend.
(3) Die Schiedskommission kann den Antrag eines Bürgers auf Beratung über eine Verfehlung durch Beschluß zurückweisen, wenn sich bereits aus dem Antrag ergibt, daß keine Verfehlung vorliegt.

§ 32 Bearbeiten

(1) Die Schiedskommission klärt bei der Behandlung eines Antrages wegen einer Verfehlung durch Aussprachen mit dem Antragsteller, dem beschuldigten Bürger und mit anderen Bürgern den Sachverhalt und ermittelt Ursachen und Bedingungen des Konflikts.
(2) Die Schiedskommission kann die Sache durch Beschluß der Deutschen Volkspolizei zur weiteren Bearbeitung übermitteln, wenn sie diese mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht selbst aufklären kann oder wenn sie nach Prüfung der Auswirkungen der Tat und der Schuld des Bürgers zu der Auffassung gelangt, daß ein Vergehen vorliegt. Diese Entscheidung kann noch während der Beratung getroffen werden.
(3) Die Deutsche Volkspolizei kann nach Untersuchung die Sache der Schiedskommission zurückgeben. Diese Entscheidung ist für die Schiedskommission verbindlich.

§ 33 Bearbeiten

(1) Die Schiedskommission kann bis zum Abschluß der Beratung gegen die Übergabe bei der Deutschen Volkspolizei oder bei dem disziplinarbefugten Leiter Einspruch einlegen, wenn die Übergabevoraussetzungen (§ 29) nicht vorliegen oder wenn sie zu der Auffassung gelangt, daß ein Vergehen vorliegt.
(2) In diesen Fällen hat die Deutsche Volkspolizei oder der disziplinarbefugte Leiter die Entscheidung zu überprüfen. Die durch erneute Entscheidung bestätigte Übergabe ist für die Schiedskommission verbindlich.

§ 34 Bearbeiten

(1) Die Beratung wegen einer Verfehlung erfolgt in Anwesenheit des Antragstellers und des beschuldigten Bürgers.
(2) Ist die Teilnahme des Antragstellers an der Beratung aus wichtigen Gründen, wie längere Krankheit oder längere Abwesenheit, nicht möglich, kann er sich durch einen Bürger vertreten lassen. Bei Eigentumsverfehlungen kann die Schiedskommission in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, wenn der vorliegende schriftliche Antrag wegen der Verfehlung hinreichend begründet ist.
(3) Bleibt der beschuldigte Bürger unbegründet auch der zweiten Beratung fern, entscheidet die Schiedskommission ausnahmsweise in seiner Abwesenheit, wenn der Sachverhalt aufgeklärt und eine Entscheidung nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 möglich ist. Andernfalls ist die Sache der Deutschen Volkspolizei zur weiteren Bearbeitung zu übergeben.

§ 35 Bearbeiten

(1) Die Schiedskommission kann außer den nach § 26 möglichen Entscheidungen auch die Verpflichtung des Bürgers, die Beleidigung oder Verleumdung in geeigneter Form öffentlich zurückzunehmen, bestätigen oder ihm eine solche Pflicht auferlegen. Die öffentliche Zurücknahme einer Beleidigung oder Verleumdung soll nur vor dem Personenkreis erfolgen, der davon Kenntnis erlangte.
(2) Bei der Entscheidung über Verfehlungen sind die Erziehungsmaßnahmen entsprechend den Bestimmungen des § 27 anzuwenden.
(3) Bei der Beratung wegen Beleidigung, Verleumdung und Hausfriedensbruch soll die Schiedskommission auf eine Aussöhnung zwischen dem beschuldigten Bürger und dem Antragsteller hinwirken. Wird eine Aussöhnung erreicht, kann von Erziehungsmaßnahmen abgesehen werden. Dies ist im Beschluß festzuhalten.
(4) Kann im Ergebnis einer Beratung wegen Beleidigung, Verleumdung oder Hausfriedensbruch eine Verfehlung nicht nachgewiesen werden und bestehen auch keine weiteren Möglichkeiten zur Untersuchung durch die Deutsche Volkspolizei, entscheidet die Schiedskommission durch begründeten Beschluß, daß eine Verfehlung nicht vorliegt.

§ 36 Bearbeiten

(1) Hat auch der Antragsteller den beschuldigten Bürger beleidigt oder verleumdet, so kann diese Verfehlung auf Antrag in die Beratung einbezogen werden, wenn sie nicht länger als sechs Monate zurückliegt,
(2) Kommt keine Aussöhnung zwischen dem Antragsteller und dem beschuldigten Bürger zustande, können Erziehungsmaßnahmen für einen oder für beide festgelegt werden, wenn das zur Erreichung des Erziehungszweckes erforderlich ist.

§ 37 Bearbeiten

(1) Der Antragsteller kann seinen Antrag bis zum Schluß der Beratung zurücknehmen.
(2) Erscheint zu einer Beratung wegen Beleidigung, Verleumdung oder Hausfriedensbruch der Antragsteller unbegründet nicht, gilt sein Antrag als zurückgenommen.
(3) Die Schiedskommission stellt in diesen Fällen die weitere Behandlung der Sache durch Beschluß ein.

Beratung wegen Ordnungswidrigkeiten Bearbeiten

§ 38 Bearbeiten

(1) Ordnungswidrigkeiten sind schuldhaft begangene Rechtsverletzungen, die eine Disziplinlosigkeit zum Ausdruck bringen und die staatliche Leitungstätigkeit erschweren oder die Entwicklung des sozialistischen Gemeinschaftslebens stören, jedoch die Interessen der [306] sozialistischen Gesellschaft oder einzelner ihrer Bürger nicht erheblich verletzen und deshalb keine Straftaten sind.
(2) Zu den Ordnungswidrigkeiten gehören auch Zoll- und Devisenverstöße. Das sind Rechtsverletzungen, die den ordnungsgemäßen Waren-, Devisen- und Geldverkehr über die Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik stören oder die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen behindern oder erschweren, soweit sie nicht wegen ihrer Art und Schwere als Straftaten zu verfolgen sind.

§ 39 Bearbeiten

(1) Die Schiedskommission berät und entscheidet über Ordnungswidrigkeiten, wenn ihr die Sache von einem Ordnungsstrafbefugten übergeben wird.
(2) Eine Übergabe kann erfolgen, wenn der Sachverhalt aufgeklärt und mit Rücksicht auf den Charakter und die Umstände der Ordnungswidrigkeit sowie die Persönlichkeit des beschuldigten Bürgers eine bessere erzieherische und vorbeugende Einwirkung durch die Schiedskommission zu erwarten ist.
(3) Unter diesen Voraussetzungen können insbesondere Ordnungswidrigkeiten übergeben werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verletzung betrieblicher Pflichten des Bürgers stehen oder das sozialistische Gemeinschaftsleben im Wohngebiet der Stadt oder in der Gemeinde beeinträchtigen.
(4) Zoll- und Devisenverstöße können auch dann übergeben werden, wenn bereits durch die Organe der Zollverwaltung der DDR Einziehungsmaßnahmen verfügt wurden.

§ 40 Bearbeiten

(1) Zur Sicherung einer gründlichen Beratung der Sache haben die Übergabeentscheidungen vor allem zu enthalten
- eine Darstellung des Sachverhalts und der vorliegenden Beweismittel
- die Angabe der verletzten Bestimmung
- die Begründung für die Übergabe der Sache an die Schiedskommission
- Hinweise auf Ursachen und Bedingungen der Ordnungswidrigkeit.
(2) Die Schiedskommission kann bis zum Abschluß der Beratung die Sache an das übergebende Organ zurückgeben, wenn die Übergabevoraussetzungen (§ 39) nicht vorliegen. Das übergebende Organ bearbeitet dann diese Sache abschließend.

§ 41 Bearbeiten

(1) Mit der Beratung soll der beschuldigte Bürger angehalten werden, sich diszipliniert zu verhalten und die Interessen der sozialistischen Gesellschaft oder einzelner ihrer Bürger zu achten. Wird dieser Zweck mit der Beratung erreicht, kann von Erziehungsmaßnahmen abgesehen werden. Dies ist im Beschluß festzuhalten.
(2) Sind Erziehungsmaßnahmen erforderlich, können folgende festgelegt werden:
- Die Verpflichtung des Bürgers, sich beim Geschädigten oder vor dem Kollektiv zu entschuldigen, wird bestätigt, oder ihm wird eine solche Pflicht auferlegt.
- Die Verpflichtung des Bürgers zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens durch eigene Arbeit oder, falls dies nicht möglich ist, durch Schadensersatz in Geld nach den gesetzlichen Bestimmungen wird bestätigt, oder ihm wird eine solche Pflicht auferlegt.
- Andere Verpflichtungen des Bürgers, welche die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit und zur Wahrung der Normen des sozialistischen Zusammenlebens sichern helfen, werden bestätigt, oder ihm werden solche Auflagen erteilt.
- Dem Bürger wird eine Rüge ausgesprochen.
- Die Verpflichtung des Bürgers, eine Geldbuße von 5 M bis 50 M zu zahlen, wird bestätigt, oder ihm wird eine solche Pflicht auferlegt.
(3) Im übrigen finden die Bestimmungen in § 26 Abs. 3 und Abs. 4 entsprechende Anwendung.
(4) Bei der Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten sind die Erziehungsmaßnahmen entsprechend den Bestimmungen in § 27 anzuwenden.

§ 42 Bearbeiten

Bleibt der beschuldigte Bürger unbegründet auch der zweiten Beratung fern, hat die Schiedskommission die Sache innerhalb einer Woche an das übergebende Organ zur weiteren Bearbeitung zurückzugeben.

Beratung wegen Verletzung der Schulpflicht Bearbeiten

§ 43 Bearbeiten

Die Schiedskommission berät und entscheidet über das Verhalten von Bürgern, die als Eltern oder andere Erziehungsberechtigte nicht dafür sorgen, daß schulpflichtige Kinder oder Jugendliche den Unterricht in der Oberschule, in weiterführenden Bildungseinrichtungen, in der Sonderschule und in der Berufsschule regelmäßig besuchen, oder sie vom Besuch obligatorischer Schulveranstaltungen oder von der Befolgung der Schulordnung abhalten.

§ 44 Bearbeiten

(1) Der Antrag auf Beratung kann vom Direktor der Schule in Übereinstimmung mit der Elternvertretung gestellt werden, wenn eigene erzieherische Einwirkungen auf den Erziehungsberechtigten bisher erfolglos geblieben sind.
(2) Unzureichend begründete Anträge können an den Direktor der Schule zurückgegeben werden.

§ 45 Bearbeiten

(1) Mit der Beratung sollen die Erziehungsberechtigten angehalten werden, dafür zu sorgen, daß die Kinder oder Jugendlichen ihrer Schulpflicht in vollem Umfange nachkommen. Wird dieser Zweck mit der Beratung erreicht, kann von Erziehungsmaßnahmen abgesehen werden. Dies ist im Beschluß festzuhalten.
(2) Sind Erziehungsmaßnahmen erforderlich, können folgende festgelegt werden:
- Verpflichtungen des Bürgers, die die Erfüllung der Schulpflicht sichern helfen, werden bestätigt, oder ihm werden solche Pflichten auferlegt.
- Dem Bürger wird eine Rüge ausgesprochen.
- Die Verpflichtung des Bürgers, eine Geldbuße von 5 M bis 50 M zu zahlen, wird bestätigt, oder ihm wird eine solche Pflicht auferlegt.[307]
(3) Die Schiedskommission kann Verpflichtungen eines Arbeitskollektivs, einer Hausgemeinschaft oder einzelner Bürger, den Erziehungsberechtigten bei der Erfüllung seiner Erziehungspflichten zu unterstützen, bestätigen.
(4) Die Schiedskommission kann einen Schüler, der die Schulpflicht verletzte und über 14 Jahre ist, über seine Pflichten belehren.

§ 46 Bearbeiten

Bleibt der Erziehungsberechtigte unbegründet auch der zweiten Beratung fern, entscheidet die Schiedskommission ausnahmsweise in seiner Abwesenheit, wenn der Sachverhalt aufgeklärt und eine Entscheidung nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 möglich ist. Kann die Schiedskommission nicht entscheiden, gibt sie die Sache innerhalb einer Woche an den Direktor der Schule zurück.

Beratung wegen arbeitsscheuen Verhaltens Bearbeiten

§ 47 Bearbeiten

Die Schiedskommission berät und entscheidet über das Verhalten von Bürgern, die aus Arbeitsscheu keiner geregelten Arbeit nachgehen, obwohl sie arbeitsfähig sind.

§ 48 Bearbeiten

(1) Zur Antragstellung sind die Vorsitzenden der Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden berechtigt. Der Antrag ist zu begründen.
(2) Die Schiedskommission kann die Sache an den Antragsteller zurückgeben, wenn sich in Vorbereitung oder Durchführung der Beratung zeigt, daß ein Erziehungserfolg durch die Schiedskommission nicht zu erreichen ist.

§ 49 Bearbeiten

(1) Mit der Beratung soll der beschuldigte Bürger veranlaßt werden, seine Lebensweise zu ändern, einer geregelten Arbeit nachzugehen und ein geordnetes Leben zu führen. Wird dieser Zweck mit der Beratung erreicht, kann von Erziehungsmaßnahmen abgesehen werden.
(2) Sind Erziehungsmaßnahmen erforderlich, können folgende festgelegt werden:
- Die Verpflichtung des Bürgers, unverzüglich einer geregelten Arbeit nachzugehen, wird bestätigt, oder ihm wird eine solche Pflicht auferlegt.
- Andere Verpflichtungen des Bürgers, welche die Erfüllung seiner Pflichten zur Wahrung der Normen des sozialistischen Zusammenlebens sichern und Erscheinungen asozialer Lebensweise überwinden helfen, werden bestätigt, oder ihm werden solche Auflagen erteilt.
- Dem Bürger wird eine Rüge ausgesprochen.
- Die Verpflichtung des Bürgers, eine Geldbuße von 5 M bis 50 M zu zahlen, wird bestätigt, oder ihm wird eine solche Pflicht auferlegt.
(3) Im übrigen finden die Bestimmungen in § 26 Abs. 3 und in § 27 entsprechende Anwendung.

§ 50 Bearbeiten

Bleibt der beschuldigte Bürger unbegründet auch der zweiten Beratung fern, hat die Schiedskommission die Sache innerhalb einer Woche an den Antragsteller zur weiteren Bearbeitung zurückzugeben.

Beratung wegen einfacher zivilrechtlicher und anderer Rechtsstreitigkeiten Bearbeiten

§ 51 Bearbeiten

(1) Die Schiedskommission berät zur gütlichen Beilegung von
- einfachen zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bürgern wegen Geldforderungen
- Streitigkeiten wegen der Erfüllung rechtsverbindlich festgelegter Unterhaltsverpflichtungen
- anderen Rechtsstreitigkeiten mit einfachem Sachverhalt zwischen Bürgern, die im alltäglichen Leben der Bürger aus Verletzungen ihrer Rechte und Pflichten insbesondere im Zusammenleben in der Haus- und Wohngemeinschaft entstehen
- einfachen Streitigkeiten zwischen der Produktionsgenossenschaft und Mitgliedern.
Die Schiedskommission ist bei Streitigkeiten wegen Geldforderungen bis zur Höhe von etwa 500 M zuständig,
(2) Anträge auf Beratung können ein oder mehrere Bürger, bei Streitigkeiten, die sich im Zusammenleben der Bürger in den Haus- und Wohngemeinschaften ergeben, auch Hausgemeinschaftsleitungen stellen. Anträge für die Produktionsgenossenschaft stellt der Vorstand oder der Vorsitzende.

§ 52 Bearbeiten

(1) Die Beratung erfolgt in Anwesenheit der Parteien. Ist das Erscheinen einer Partei aus wichtigen Gründen, wie längere Krankheit oder längere Abwesenheit, nicht möglich, kann sie sich durch einen Bürger vertreten lassen.
(2) Die Schiedskommission wirkt in der Beratung darauf hin, daß die Parteien eine den Grundsätzen des sozialistischen Rechts entsprechende Einigung erzielen. Sie bestätigt eine solche Einigung durch Beschluß. Bei der Einigung über Geldforderungen soll eine angemessene Zahlungsfrist oder Ratenzahlung vereinbart werden.
(3) Können die Parteien keine Einigung erzielen, kann auf ihren gemeinsamen Antrag über den Streitfall von der Schiedskommission entschieden werden, soweit der Sachverhalt einfach, umfassend aufgeklärt und rechtlich nicht schwierig zu beurteilen ist.

§ 53 Bearbeiten

(1) Die Schiedskommission kann bis zum Schluß der Beratung den Antrag auf Behandlung der Sache ablehnen, wenn sich ergibt, daß der Sachverhalt nicht einfach, durch Befragen der Parteien und anderer Bürger nicht zu klären oder rechtlich schwierig zu beurteilen ist.
(2) Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag bis zum Schluß der Beratung zurückzunehmen.
(3) Erscheinen eine oder beide Parteien unbegründet nicht zur Beratung oder kann weder eine Einigung erreicht noch eine Entscheidung nach § 52 Abs. 3 getroffen werden, stellt die Schiedskommission die Beratung durch Beschluß ein.
(4) Der Antragsteller ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 darauf hinzuweisen, daß er sich an das Kreisgericht wenden kann.[308]

V. Einspruch und Durchsetzung der Entscheidung Bearbeiten

§ 54 Einspruchsrecht Bearbeiten

(1) Der wegen eines Vergehens, einer Verfehlung, einer Ordnungswidrigkeit, einer Schulpflichtverletzung oder wegen arbeitsscheuen Verhaltens beschuldigte Bürger, der Antragsteller im Falle einer Beleidigung, Verleumdung oder eines Hausfriedensbruchs und die Parteien bei zivilrechtlichen und anderen Rechtsstreitigkeiten haben das Recht, gegen die Entscheidung der Schiedskommission innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Beschlusses in schriftlicher Form Einspruch beim Kreisgericht einzulegen oder zu Protokoll der Rechtsantragsstelle zu erklären. Dieses Recht hat auch der Geschädigte, soweit es die Entscheidung über die Wiedergutmachung des Schadens betrifft, sowie der Bürger, gegen den eine Ordnungsstrafe ausgesprochen wurde. Ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, können auch die Erziehungsberechtigten Einspruch einlegen.
(2) Der Einspruch gegen die Bestätigung einer Einigung in einer zivilrechtlichen Streitigkeit kann nur damit begründet werden, daß eine Einigung nicht vorgelegen hat oder diese gegen Grundsätze des sozialistischen Rechts verstößt.
(3) Der Staatsanwalt des Kreises, in dessen Bereich sich die Schiedskommission befindet, kann gegen jede Entscheidung der Schiedskommission innerhalb von drei Monaten nach Beschlußfassung Einspruch beim zuständigen Kreisgericht einlegen, wenn die Entscheidung oder einzelne Verpflichtungen nicht dem Gesetz entsprechen.
(4) Für die Entscheidung über den Einspruch ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich sich die Schiedskommission befindet.

Entscheidung über den Einspruch Bearbeiten

§ 55 Bearbeiten

(1) Über den Einspruch gegen eine Entscheidung der Schiedskommission wegen eines Vergehens, einer Verfehlung, einer Ordnungswidrigkeit, einer Schulpflichtverletzung oder wegen arbeitsscheuen Verhaltens sowie über den Einspruch gegen eine ausgesprochene Ordnungsstrafe entscheidet die Strafkammer des Kreisgerichts durch Beschluß. Sie kann vor ihrer Entscheidung eine mündliche Verhandlung durchführen und den Bürger zu seinem Einspruch hören. Sie kann weiterhin eine Stellungnahme der Schiedskommission beiziehen, den Vorsitzenden oder Mitglieder der Schiedskommission und andere Bürger zur mündlichen Verhandlung laden, soweit dies zu ihrer Entscheidung erforderlich ist.
(2) Die Strafkammer kann die Entscheidung einer Schiedskommission aufheben und die Sache mit entsprechenden Empfehlungen zur erneuten Beratung und Entscheidung an die Schiedskommission zurückgeben oder den Einspruch, wenn er unbegründet ist, zurückweisen. Vor Aufhebung einer Entscheidung der Schiedskommission über die Wiedergutmachung des Schadens ist dem Geschädigten Gelegenheit zu geben, sich zum Einspruch zu äußern.
(3) Von einer Rückgabe an die Schiedskommission zur erneuten Beratung und Entscheidung kann abgesehen und von der Strafkammer endgültig entschieden werden, wenn feststeht, daß der beschuldigte Bürger nicht verantwortlich ist, oder wenn nur noch über die Wiedergutmachung eines Schadens oder über die Herabsetzung einer Geldbuße zu entscheiden ist. Bei Beleidigung, Verleumdung und Hausfriedensbruch und bei Schadensersatzansprüchen kann eine gütliche Einigung erfolgen. Über den Einspruch gegen eine Ordnungsstrafe entscheidet die Strafkammer abschließend, eine Rückgabe zur erneuten Entscheidung ist ausgeschlossen.

§ 56 Bearbeiten

(1) Über den Einspruch gegen eine Entscheidung der Schiedskommission wegen einer Zivil- oder anderen Rechtsstreitigkeit entscheidet die Zivilkammer des Kreisgerichts durch Beschluß. Sie kann vor ihrer Entscheidung eine mündliche Verhandlung durchführen, zu der die Parteien zu laden sind. Sie kann eine Stellungnahme der Schiedskommission beiziehen, den Vorsitzenden oder Mitglieder der Schiedskommission und andere Bürger zur mündlichen Verhandlung laden, soweit dies zu ihrer Entscheidung erforderlich ist.
(2) Die Zivilkammer weist den Einspruch zurück, wenn er unbegründet ist. Andernfalls hebt sie nach Anhören der Parteien die Entscheidung der Schiedskommission auf. Die Parteien können sich in der mündlichen Verhandlung gütlich einigen.
(3) Muß die Entscheidung der Schiedskommission aufgehoben werden und sind die Parteien nicht einigungsbereit, stellt die Zivilkammer das Verfahren ein. Der Anspruch kann beim Kreisgericht geltend gemacht werden.

§ 57 Bearbeiten

(1) Der Einspruch kann bis zum Ende der Schlußvorträge in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden.
(2) Gegen die Entscheidung des Kreisgerichts über den Einspruch ist kein Rechtsmittel gegeben.

Durchsetzung der Entscheidung Bearbeiten

§ 58 Bearbeiten

(1) Der Bürger soll übernommene oder ihm als Erziehungsmaßnahme auferlegte Verpflichtungen freiwillig erfüllen.
(2) Die Zahlung einer Geldbuße und einer Ordnungsstrafe erfolgt an den Rat der Gemeinde, den Rat der Stadt oder des Stadtbezirks, in dessen Bereich der Bürger wohnt.
(3) Kommt ein Bürger seiner Verpflichtung zur Entschuldigung oder öffentlichen Zurücknahme einer Beleidigung oder Verleumdung nicht nach, kann die Schiedskommission erneut beraten (§ 21 Abs. 3). Sie kann mit Ausnahme der Geldbuße eine andere geeignete Erziehungsmaßnahme (§ 26) festlegen und beschließen, daß die öffentliche Zurücknahme einer Beleidigung oder Verleumdung durch eine Veröffentlichung ihrer Entscheidung (§ 21 Abs. 2) ersetzt wird.

§ 59 Bearbeiten

(1) Die in einem Beschluß der Schiedskommission enthaltene Festlegung, Verpflichtung oder Einigung über Geldforderungen, Wiedergutmachung des Schadens,[309] Geldbuße, Herausgabe von Sachen, Vornahme von Reparaturen, Ordnungsstrafe und Erstattung von Auslagen kann vom Kreisgericht für vollstreckbar erklärt werden.
(2) Der Anspruchsberechtigte kann beim Kreisgericht die Vollstreckbarkeit beantragen. Das gleiche Recht hat hinsichtlich Geldbuße und Ordnungsstrafe der örtliche Rat (§ 58 Abs. 2).

§ 60 Bearbeiten

(1) Über die Vollstreckbarkeit (§ 59) entscheidet die Zivilkammer des Kreisgerichts durch Beschluß. Sie hat zu prüfen, ob der Beschluß der Schiedskommission unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zustandegekommen und rechtskräftig ist und ob er einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird der Beschluß der Schiedskommission ohne mündliche Verhandlung für vollstreckbar erklärt. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Erklärung der Vollstreckbarkeit vorliegen, ist über den Antrag nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
(2) Die Zivilkammer kann den Beschluß der Schiedskommission vollstreckungsfähig gestalten, wenn das dem Ergebnis der Beratung der Schiedskommission entspricht und in der mündlichen Verhandlung hierüber Klarheit erzielt worden ist.
(3) Liegen die genannten Voraussetzungen für die Erklärung der Vollstreckbarkeit nicht vor oder verletzt der Beschluß der Schiedskommission Grundsätze des sozialistischen Rechts oder ist die Vollstreckung nicht zulässig, versagt die Zivilkammer die Vollstreckbarkeit durch begründeten Beschluß. Der Anspruch kann beim Kreisgericht geltend gemacht werden.
(4) Der Antrag auf Erklärung der Vollstreckbarkeit kann bis zum Schluß der Verhandlung zurückgenommen werden.
(5) Gegen die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ist kein Rechtsmittel gegeben.

VI. Besondere Bestimmungen Bearbeiten

§ 61 Dauer der Entscheidungswirkung Bearbeiten

(1) Die Entscheidungen der Schiedskommission über Vergehen, Verfehlungen, Ordnungswidrigkeiten, Verletzungen der Schulpflicht und arbeitsscheues Verhalten und die festgelegten Erziehungsmaßnahmen bleiben für die Dauer eines Jahres nach Ablauf der Einspruchsfrist wirksam, soweit hierfür in anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht eine längere Frist festgelegt ist.
(2) Die Vollstreckung von Ansprüchen aus Beschlüssen der Schiedskommission (§ 59) ist auch nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen möglich.

§ 62 Besonderheiten der Verantwortlichkeit Bearbeiten

(1) Über Vergehen, bei denen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 vorliegen, sowie über Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten von Angehörigen der bewaffneten Organe kann die Schiedskommission nicht beraten und entscheiden. Die Angehörigen der bewaffneten Organe unterliegen insoweit der Disziplinarbefugnis der Kommandeure oder der Leiter der Dienststellen.
(2) Wird wegen eines Vergehens oder einer Ordnungswidrigkeit eines Angehörigen der bewaffneten Organe die Sache der Schiedskommission übergeben, erklärt sie sich für nicht zuständig und gibt die Sache an das übergebende Organ zurück.
(3) Wird wegen einer Verfehlung eines Angehörigen der bewaffneten Organe Antrag bei der Schiedskommission gestellt oder ihr eine solche Sache übergeben, leitet sie den Antrag oder die Übergabeentscheidung dem zuständigen Kommandeur oder dem Leiter der Dienststelle zu oder verweist den Antragsteller an den Kommandeur oder den Leiter der Dienststelle.

VII. Leitung und Unterstützung der Schiedskommissionen Bearbeiten

§ 63 Aufgaben der Kreisgerichte Bearbeiten

(1) Die Kreisgerichte gewährleisten in ihrem Bereich die einheitliche Rechtsanwendung in der Tätigkeit der Schiedskommissionen. Sie erfüllen diese Aufgabe durch die regelmäßige Qualifizierung der Mitglieder der Schiedskommissionen, durch Analyse und Verallgemeinerung der Tätigkeit der Schiedskommissionen und durch gerichtliche Überprüfung (§§ 55, 56) und Durchsetzung der Beschlüsse der Schiedskommissionen (§ 60).
(2) Bei der Leitung der Tätigkeit der Schiedskommissionen arbeiten die Kreisgerichte mit den anderen Rechtspflegeorganen, den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen sowie mit den Ausschüssen der Nationalen Front und den Kreisvorständen des FDGB zusammen.
(3) Zur Unterstützung der Kreisgerichte bei der Leitung der Schiedskommissionen und zur Koordinierung der Aufgaben mit den anderen Organen wird beim Direktor des Kreisgerichts ein Beirat[1] für Schiedskommissionen tätig, in dem Vertreter der in Abs. 2 genannten Organe und Vorsitzende von Schiedskommissionen mitwirken.

§ 64 Aufgaben der Bezirksgerichte Bearbeiten

(1) Die Bezirksgerichte gewährleisten in ihrem Bereich die einheitliche Rechtsanwendung in der Tätigkeit der Schiedskommissionen und bei der gerichtlichen Überprüfung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse. Sie sichern vor allem, daß die Kreisgerichte ihre Aufgaben bei der Leitung der Tätigkeit der Schiedskommissionen erfüllen.
(2) Zur Unterstützung der Bezirksgerichte und zur Koordinierung der Aufgaben mit den anderen Organen wird beim Präsidium ein Beirat für Schiedskommissionen tätig, der entsprechend dem Beirat beim Kreisgericht zusammengesetzt ist.[310]

§ 65 Aufgaben anderer Organe Bearbeiten

(1) Die Rate der Städte und Gemeinden und die Vorstände der Produktionsgenossenschaften sind verpflichtet, die sachlichen Voraussetzungen für die Arbeit der in ihrem Bereich tätigen Schiedskommissionen zu schaffen. Das umfaßt insbesondere folgende Verpflichtungen,
- die erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen, Anleitungsmaterialien und Literatur bereitzustellen
- einen für die Beratung geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen
- die Protokollführung und Erledigung der Schreibarbeiten auf Anforderung zu sichern.
(2) Den Mitgliedern der Schiedskommissionen sind ihre notwendigen Auslagen auf ihren Antrag durch den Rat der Stadt oder der Gemeinde oder durch die Produktionsgenossenschaft zu erstatten.
(3) Notwendige Auslagen, die im Zusammenhang mit der Anleitung und Schulung entstehen, sind den Mitgliedern der Schiedskommissionen durch das Kreisgericht zu erstatten.
(4) Kommt ein für die Unterstützung der Schiedskommission Verantwortlicher seinen Verpflichtungen nicht nach, ist die Schiedskommission berechtigt, sich an das übergeordnete Organ zu wenden und die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu fordern.

VIII. Übergangs- und Schlußbestimmungen Bearbeiten

§ 66 Bearbeiten

Die Wahlperiode der im I. Quartal 1968 gewählten Mitglieder der Schiedskommission dauert zwei Jahre. Die Mitglieder sind zur Ausübung ihrer Funktion bis zur nächsten Wahl befugt, die im Zusammenhang mit der Wahl der Richter und Schöffen der Kreisgerichte durchgeführt wird. Damit erfolgt der Übergang zur Wahlperiode nach § 6 Abs. 2 GGG.

§ 67 Bearbeiten

Der Minister der Justiz wird beauftragt, im Einvernehmen mit den zuständigen zentralen Organen die zur Durchführung dieses Erlasses notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er kann hierzu Durchführungsbestimmungen erlassen.

§ 68 Bearbeiten

(1) Dieser Erlaß tritt am 15. Oktober 1968 in Kraft.
(2) Gleichzeitig werden die Richtlinie des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. August 1964 über die Bildung und Tätigkeit von Schiedskommissionen (GBl. I S. 115) und der Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. August 1964 über die Aufgaben der örtlichen Organe der Staatsmacht bei der Bildung von Schiedskommissionen (GBl. I S. 123) sowie der Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. März 1967 zum Abschluß der Bildung der Schiedskommissionen und über die Verlängerung ihrer Wahlperiode (GBl. I S. 47) aufgehoben.


Berlin, den 4. Oktober 1968


Der Vorsitzende des Staatsrates

der Deutschen Demokratischen Republik
W.  U l b r i c h t

Der Sekretär des Staatsrates
der Deutschen Demokratischen Republik

O.  G o t s c h e


Anmerkungen WS Bearbeiten

  1. in Vorlage: Beitrat