Reichsgericht – Haftungsrechtlicher Beamtenbegriff

Entscheidungstext
Gericht: Reichsgericht
Ort:
Art der Entscheidung: Urteil
Datum: 7. November 1933
Aktenzeichen: III 139/33
Zitiername:
Verfahrensgang: vorgehend Landgericht Magdeburg, Oberlandesgericht Naumburg
Erstbeteiligte(r):
Gegner: Preußen
Weitere(r) Beteiligte(r):
Amtliche Fundstelle: RGZ 142, 190–197
Quelle: Scan
Weitere Fundstellen: JW 1934, 2091; HRR 1934, 502; DRZ 1934, 96
Inhalt/Leitsatz:
Zitierte Dokumente: § 839 BGB; Art. 131 RVerf (nunmehr Art. 34 GG); BRÄndG 1933
Anmerkungen: Haftungsrechtlicher vs. staatsrechtlicher Beamtenbegriff
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[191]

34. 1. Hat das Reichsgesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamtenrechts usw. vom 30. Juni 1933 den für die Staatshaftung geltenden Beamtenbegriff eingeschränkt?

2. Haftet der Preußische Staat, wenn ein Feld- und Forsthüter, der von einer Vereinigung von Grundbesitzern angestellt und vom Landrat bestätigt worden ist, bei Ausübung der ihm zustehenden polizeilichen Gewalt einen Dritten schuldhaft verletzt?

RVerf. Art 131. Reichsgesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 – BRÄndG. – (RGBl. I S. 433) § 3 Nr. 1, §§ 4 bis 6. Preuß. Feld- und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880 – Pr. FeldFPolG. – (GS. S. 230) § 62.

III. Zivilsenat. Urt. v. 7. November 1933 i. S. St. (Kl.) w. Preuß. Staat (Bekl.). III 139/33.
I. Landgericht Magdeburg.
II. Oberlandesgericht Naumburg a. S.

[1] Am 16. Dezember 1929 fand in der Feldmark von O. (Provinz Sachsen) eine Treibjagd statt. Der Kl. hielt sich dabei in der benachbarten Feldmark von E. auf, und zwar in unmittelbarer Nähe des Jagdgeländes. Dem Feld- und Jagdhüter L., der als solcher vom Landrat gem. § 62 Abs. 2 Pr. FeldFPolG. bestätigt worden war, kam das Gebahren des Klägers verdächtig vor. Er wollte ihn festnehmen. Der Vorfall, dessen Einzelheiten die Parteien verschieden darstellen, endete damit, daß L. den Kläger durch einen Schrotschuß erheblich verletzte.

[2] Der Kläger behauptet, L. habe ihn ohne jeden Rechtsgrund vorsätzlich angeschossen. Dieser habe damit in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt seiner Amtspflicht dem Kläger gegenüber verletzt. Für L., die als Feld- und Jagdhüter Beamter sei, hafte der verklagte Preußische Staat. Der Kläger hat daher beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1002,50 RM. nebst Zinsen zu zahlen, sowie festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Verletzung vom 16. Dezember 1929 noch entstehe.

[3] Der Beklagte leugnet, daß L. eine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen habe. Jedenfalls sei er kein staatlicher Beamter, sodaß wegen der Folgen seiner etwaigen schuldhaften Handlungen der Staat nicht in Anspruch genommen werden könne. Endlich treffe den Kläger auch ein überwiegendes eigenes Verschulden.

[4] Das Landgericht hat durch Zwischen- und Teilurteil den Zahlungsanspruch zu zwei Dritteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt sowie festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger allen Zukünftigen aus der Schußverletzung vom 16. Dezember 1929 entstehenden Schaden zu zwei Dritteln zu ersetzen habe; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Kläger mit seiner Klage in vollem Umfang abgewiesen. Seine Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

Gründe:

[5] Das Berufungsgericht hat, ohne auf die sonst noch zwischen den Parteien streitigen Fragen einzugehen, die Klage allein deshalb abgewiesen, weil kein Rechtsgrund gegeben sei, aus dem eine Haftung des verklagten Staates für die Handlungen des Feld- und Jagdhüters L. hergeleitet werden könne. Dem vermag der erkennende Senat nicht beizupflichten.

[6] Der Klageanspruch kann seine Rechtfertigung nur finden in Art. 131 RVerf. Danach trifft, wenn ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einen Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, die Verantwortlichkeit dafür grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienstebeamte steht. Beamte im Sinne dieser Verfassungsvorschrift [192] ist jede Person, die der Staat oder eine dazu befugte öffentliche Körperschaft mit öffentlicher Gewalt umkleidet hat, und zwar unabhängig davon, ob ihr staatsrechtlich Beamteneigenschaft bekommt oder nicht (RGZ. Bd. 105 S. 335, Bd. 114 S. 200, Bd. 118 S. 242). Die wesentlichen deckte sich allerdings der Kreis der Beamten im Sinne des Art. 131 RVerf. mit dem der Beamten im staatsrechtlichen Sinne solange, als der von dem erkennenden Senat in ständiger, wenngleich umstrittener Rechtsprechung festgehaltene Rechtsgrundsatz galt, daß die Ausübung obrigkeitlicher Befugnisse dem damit Beliehenen volle Beamteneigenschaft im Innen- wie im Außenverhältnis verschaffe. Diese Rechtssatz ist jedoch durch die Vorschriften in § 3 Nr. 1, §§ 5, 6 BRÄndG. aufgehoben worden. Beamter im Sinne des Reichsbeamtengesetzes und dementsprechend für das Beamtenrecht der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist danach nur, wer als solcher berufen worden ist. Die Berufung als Beamter muß künftig in der Form der Aushändigung einer Anstellungsurkunde erfolgen.

[7] Der vorliegende Fall gibt Veranlassung zu prüfen, ob diese Einschränkung des bisherigen staatsrechtlichen Beamtenbegriffs auch für Art. 131 RVerf. Bedeutung besitzt. Das ist indessen zu verneinen, und zwar schon mit Rücksicht auf den Zweck der genannten Vorschriften des Gesetzes vom 30. Juni 1933. Wie sie sollen solche Person, welche die Verwaltung nicht als Beamte berufen hat und daher auch nicht als solcher anerkennt, an der Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüche hindern, die diese etwa auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts über den Erwerb der Beamteneigenschaft durch Ausübung obrigkeitlicher Tätigkeit zur stützen vermöchten. Das Innenverhältnis zwischen Staat (öffentlicher Körperschaft) und Beamten sollte also klargestellt werden. Ein Eingriff in das Außenverhältnis zwischen Staat und dritten Person liegt außerhalb der erkennbaren Ziel, die mit der Neuregelung der Begründung des Beamtenverhältnisses verfolgt werden.

[8] Diese Auslegung wird bestätigt durch eine Vorschrift des neuen Gesetzes selbst. § 4 BRÄndG. bestimmt:

Im § 1 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) werden die Worte „(§ 1 des Reichsbeamtengesetzes)“ gestrichen. [193]

[9] Das hier genannte Reichsgesetz von 22. Mai 1910 regelte schon vor Erlaß der Reichsverfassung die Haftung des Reichs für seine Beamten. Es blieb auch gegenüber dem Art. 131 RVerf. insofern von Bedeutung, als es die in Absatz 2 das. vorbehalten nähere Regelung enthielt (RGZ. Bd 102 S. 166 [171], vgl. auch Bd. 106 S 34). § 1 Abs. 1 RHaftG. lautete nun dahin:

Verletzt ein Reichsbeamter (§ 1 des Reichsbeamtengesetzes) in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einen Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die im § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten das Reich.

[10] Die Verweisung auf § 1 RBG. verdeutlichte, daß das Reich nur für seine Beamten im staatsrechtlichen Sinne haften sollte. Zu ihnen gehört allerdings bisher nach dem bereits wiedergegebenen, auch für das Reich geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz die Personen, die durch Übertragung hoheitsrechtlicher Tätigkeit Beamte geworden waren. Diese sind aber nach dem Reichsgesetz vom 30. Juni 1933 nicht mehr Beamte im Sinne des Reichsbeamtengesetzes. Die Haftung des Reichs für die von ihnen begangenen Amtspflichtverletzungen würde also nach dem ursprünglichen Wortlaut des § 1 Abs. 1 RHaftG. nunmehr weggefallen sein. Dieser sonst eintretenden Wirkung der für geboten erachteten Verengerung des Beamtenbegriffs wird aber vorgebeugt durch § 4 BRÄndG., durch die Streichung der Worte „(§ 1 des Reichsbeamtengesetzes)“ in § 1 Abs. 1 RHaftG. Damit wird die Verknüpfung des Beamtenbegriffs des Haftungsrechts mit dem allgemeinen staatsrechtlichen Beamtenbegriff aufgehoben. Der erstere behält seinen bisherigen Umfang. Die Haftung für alle mit öffentlicher Gewalt betrauten Personen, wie sie die Rechtsprechung dem Art. 131 RVerf. entnommen hat, bleibt bestehen. Das ist der Sinn des § 4 BRÄndG. Und zwar gilt das nicht bloß für das Reichsrecht, sondern auch für das Landesrecht, das durch § 6 BRÄndG. dem ersteren genau angepaßt wird. Zu dem Beamtenrecht der Länder usw., für das nach § 6 der neue reichsrechtliche Beamtenbegriff gleichfalls gelten soll, gehört das Beamtenhaftungsrechts nicht. Aus dem Reichsgesetz vom 30. Juni 1933, insbesondere aus einem § 4, kann sonach eine Bestätigung der bisher dem Art. 131 RVerf. gegebenen Auslegung und deren Fortgeltung entnommen werden. [194]

[11] Der Feld- und Jagdhüter L., von dem der Kläger nach seiner Behauptung schuldhaft widerrechtlich verletzt worden ist, stand in keinem staatsrechtlichen Beamtenverhältnis. Die Ackerinteressenten von E., die ihn als Feld- und Jagdhüter angestellt haben, bilden eine privatrechtliche Vereinigung, die anscheinend nicht einmal juristische Persönlichkeit besitzt. Jedenfalls ist diese Gemeinschaft keine Körperschaft des öffentlichen Rechts und kann deshalb keine Beamten anstellen. Auch L. war in ihrem Dienst nicht Beamter. Seine Bestätigung durch die zuständige Landrat nach § 62 Abs. 2 Pr. FeldFPolG. begründete ebensowenig ein Beamtedienstverhältnis zwischen ihm und dem verklagten Preußischen Staat. Infolge der Bestätigung besaß L. nur in Ausübung seines Amtes als Feld- und Jagdhüter die Befugnis seines Polizeibeamten, ich es auch in der Bestätigungsurkunde vom 1. August 1922 ausdrücklich gesagt war. Geübte also als Feld- und Jagdhüter zwar öffentliche – polizeiliche – Gewalt aus, war aber gleichwohl kein Beamte im Sinne des Beamtenrechts.

[12] Das Berufungsgericht zieht nun daraus, daß L. nicht als Beamter im Dienst des Beklagten stand, den Schluß, daß dieser nicht für ihn hafte. Ob es eine Haftung der Gemeinschaft der Ackerinteressenten in E. annimmt, läßt die Begründung des Berufungsurteils nicht klar erkennen. Auf Art. 131 RVerf. kann jedoch solche Haftung nicht gestützt werden, da diese Verfassungsvorschrift nur auf öffentliche Körperschaften Anwendung findet. Anderseits unterstehen den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung für unerlaubte Handlungen von Angestellten usw. solche Handlungen nicht, wie in Ausübung öffentlicher Gewalt begangen werden (vgl. Art. 77 EG.z.BGB.). So würde der Kläger, falls ihm kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zustände, darauf angewiesen sein, den Schädiger L. persönlich in Anspruch zu nehmen. Diese mit dem Grundgedanken des Art. 131 RVerf. unverträgliche Folgerung, zu welcher der vom Berufungsgericht angenommenen Standpunkt notwendig führt, beweist, daß dieser selbst nicht richtig sein, mag auch der Wortlaut der genannten Verfassungsvorschrift auf den ersten Anschein für ihn sprechen.

[13] Nach Art. 131 RVerf. trifft die Verantwortlichkeit für Amtspflichtverletzungen, die ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt begeht, den Staat oder die (öffentliche) [195] Körperschaft, in deren Dienst er steht. Im Sinne dieser Verfassungsvorschrift befindet sich der Beamte im Dienst des Gemeinwesens, für das er angestellt worden ist. Dieses haftet für ihn, während es nicht darauf ankommt, welche Hoheitsrechte der Beamte bei der beanstandeten Amtshandlung ausgeübt hat. Für einen Körperschaftsbeamten, der staatliche Hoheitsrechte wahrnimmt, haftet danach die Körperschaft, in deren Dienst er steht, nicht dagegen der Staat. Diesen Grundsatz der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entwickelt (vgl. RGZ. Bd. 88 S. 257 und Bd. 111 S. 13), in der Entscheidung RGZ. Bd. 125 S. 11 nochmals eingehend begründet und auch weiterhin unter Billigung anderer Senat des Reichsgerichts (vgl. RGZ. Bd. 128 S. 359) festgehalten (RGZ. Bd. 126 S. 83). Das Berufungsgericht geht gleichfalls von ihm aus und schließt aus ihm, daß, weil L. kein Beamter im Dienst des verklagten Preußischen Staates gewesen sei, dieser nicht für ihn einzustehen habe. Der Fehler in diese Schlußfolgerung liegt darin, daß das Berufungsgericht die besondere Gestaltung des vorlegen Falls nicht hinreichend beachtet hat. Die Frage, in wessen Dienst der schuldige Beamte steht, kann nur dann aufgeworfen werden, wenn verschiedene öffentliche Körperschaften als möglicherweise haftbar in Betracht kommen, die eine als seine Dienstherren, die andere, weil er ihre Hoheitsrechte wahrgenommen hat. Dann haftet für ihn, wie sich aus Art. 131 RVerf. unter Heranziehung insbesondere seines Vorbildes, des § 4 preußischen Staatshaftungsgesetzes vom 1. August 1909 (GS. S. 691) ergibt, die erstere ohne Rücksicht darauf, das nicht ihre eigenen Hoheitsrechte ausgeübt worden sind. Anders ist die Rechtslage aber dann, wenn – wie im gegebenen Fall – die Person, für die gehaftet werden soll, zwar für das Haftungsrecht Beamter ist, war ihr öffentliche Gewalt anvertraut worden ist, wenn sie aber wegen Fehlens einer öffentlich-rechtlichen Anstellung in keinem Beamtendienstverhältnis steht. Dann kann der in den angeführten Urteile des erkennenden Senats erörterte und entschiedene Zweifel, welches von mehreren Gemeinwesen für den Beamten einzustehen hat, überhaupt nicht auftauchen. Nur ein Gemeinwesen kann als haftbar in Betracht kommen, dasjenige nämlich, welches den Beamten zur Ausübung öffentlicher Gewalt berufen und ihn damit für den Bereich des Haftungsrechts zum Beamten gemacht hat. [196]

[14] Allerdings steht, wie zuzugeben ist, der Haftbarmachung dieses Gemeinwesens anscheinend die Wortfassung des Art. 131 RVerf. im Wege. Diese Verfassungsvorschrift legt die Verantwortlichkeit dem Staat oder der Körperschaft auf, „in deren Dienste der Beamte steht“. Gleichwohl ist es nicht angängig, daraus, wies das Berufungsgericht getan hat, zu schließen, für den Beamten, der in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, hafte überhaupt kein öffentliches Gemeinwesen. Eine solche Auslegung des Art. 131 RVerf. Liegt zu sehr Gewicht auf seinen Wortlaut und wird seinem wahren Sinn nicht gerecht. Die Verfassungsvorschrift will neben die bürgerlich-rechtliche Haftung des Staates und der öffentlichen Körperschaften grundsätzlich ihre öffentlich-rechtliche Haftung stellen. Schäden, die durch schuldhafte Ausübung öffentlicher Gewalt verursacht werden, soll nicht mehr bloß ersetzt werden von dem fehlsam handelnden Beamten, sondern in erster Reihe von den öffentlichen Gemeinwesen selbst. Allgemein – nicht bloß in der Rechtsprechung des Reichsgericht, sondern nunmehr auch in der Gesetzgebung durch den bereits erörterten § 4 BRÄndG. – ist anerkannt worden, daß für die Anwendung des Art. 131 RVerf. Beamte alle mit Ausübung öffentlicher Gewalt betraute Personen sind, unabhängig davon, ob sie als Beamte im staatsrechtlichen Sinn in einem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis stehen oder nicht. Dieser weitere Beamtenbegriff des Art. 131 RVerf. müßte aber wiederum auf den engeren staatsrechtlichen Beamtenbegriff beschränkt werden, wenn man die Haftung nach dieser Verfassungsvorschrift nur dem Gemeinwesen auferlegen wollte, mit welchem der Beamte durch ein öffentliches Dienstverhältnis verknüpft ist. Nimmt man einmal – und daran ist bei der umfassenden Bedeutung des Art. 131 RVerf. fest zu halten – an, daß Staat und öffentliche Körperschaft für die schuldhafte Amtspflichtverletzung aller mit öffentlicher Gewalt betrauten Personen haften sollen, so kann man die Worte „in deren Dienste der Beamte steht“ nur auf den Regelfall beziehen, auf den Fall, daß der mit Ausübung öffentliche Gewalt Beauftragte zugleich Beamter im engeren Sinn ist. Ist er das ausnahmsweise nicht, so muß man die Verantwortlichkeit für seine Amtshandlungen anderweit bestimmen. Sie kann dann nur das Gemeinwesen treffen, daß ihn mit öffentlicher Gewalt beliehen hat. In diesem Sonderfall ist also für die Haftung die Art der von dem Beamten ausgeübten Hoheitsrechte maßgebend. [197]

[15] Die gegenwärtige Fall liegt ähnlich wie der in RGZ. Bd. 104 S. 257 (263) behandelte, dessen Bedeutung bereits RGZ. Bd. 125 S. 16 erörtert worden ist. Bei den Arbeiter- und Soldatenräten konnten mangels einer Anstellung und eines dadurch begründeten staatsrechtlichen Beamtenverhältnisses das Gemeinwesen, daß für sie einzustehen hatte, nur nach der Natur der jeweils verletzten Amtspflicht bestimmt werden. Die Feld- und Forsthüter des § 62 Pr. FeldFPolG., zu denen L. gehörte, sind nur privatrechtliche Angestellte und stehen deshalb gleichfalls in keinem öffentlichen Dienstverhältnis. So muß auch bei Bestimmung des für sie verantwortlichen Gemeinwesens auf die Natur der ihnen übertragenen Hoheitsrechte zurückgegriffen werden. Kraft der landrätlichen Betätigung besitzen sie polizeiliche Befugnisse. Verletzten sie bei deren Wahrnehmung ihrer Amtspflichten, so muß mithin der Staat als Träger der Polizeigewalt den entstandenen Schaden ersetzen.