Reichsflaggengesetz
[479]
Vom 15. September 1935.
Der Reichstag hat einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
- Die Reichsfarben sind schwarz-weiß-rot.
Artikel 2
- Reichs- und Nationalflagge ist die Hakenkreuzflagge. Sie ist zugleich Handelsflagge.
Artikel 3
- Der Führer und Reichskanzler bestimmt die Form der Reichskriegsflagge und der Reichsdienstflagge.
Artikel 4
- Der Reichsminister des Innern erläßt, soweit nicht die Zuständigkeit des Reichskriegsministers gegeben ist, die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Artikel 5
- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
- Nürnberg, den 15. September 1935,
- am Reichsparteitag der Freiheit.
und Oberbefehlshaber der Wehrmacht