Rechtsverhältnisse der Standesherren, Inkrafttreten (Großh Hess)(1820)
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Bei der Bekanntmachung des neuen Edicts über die staatsrechtlichen Verhältnisse der Standesherrn vom 17ten Februar d. J. (in der Nr. 13. des Regierungsblatts) hat sich das Geheime Staats-Ministerium vorbehalten, über die spätestens am 1ten Juni d. J. beginnende Anwendung dieses Edicts in einer weiteren Bekanntmachung nach der allerhöchsten Absicht zu verfügen. Diesem gemäß wird hiermit bestimmt, daß die völlige Ausführung und Anwendung dieses Edicts mit dem Anfang des kommenden Monats Juli einstweilen in Ansehung folgender Standesherrn und ihrer Besitzungen eintreten soll:
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- 1.) in der Provinz Starkenburg:
für den Herrn Fürsten zu Isenburg, für die Herrn Fürsten zu Löwenstein-Wertheim und für den Herrn Grafen zu Erbach-Schönberg;
- 2.) in der Provinz Oberhessen:
für den Herrn Fürsten zu Isenburg, für die Herrn Grafen zu Solms-Laubach, Solms-Rödelheim, Stolberg-Gedern, Stolberg-Ortenberg, Ysenburg-Büdingen, Ysenburg-Wächtersbach, Ysenburg-Meerholz, und von Schlitz genannt Görtz.
Es hört mithin in diesen Standesherrschaften, den §§. 37. und 40. des Edicts gemäß, von dem 1ten Juni d. J. an, die Einwirkung der Hoheits-Regierungsbeamten, einschließlich der Hoheitsschultheißen auf. Wo Hoheitsschultheißen zugleich Steuererheber sind, hat diese Verfügung auf ihre Eigenschaft als Steuererheber keinen Einfluß.
Außerdem werden zugleich folgende Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht:
- 1.) die in dem §. 70. bestimmte Aufnahme der Staatsdiener in standesherrlichen Bezirken in die Civil-Wittwen-Institute findet vom 1. Juli d. J. an Statt, und zwar rücksichtlich der allgemeinen Civil-Diener-Wittwen-Casse für die Staatsdiener in den sämmtlichen standesherrlichen Bezirken des Großherzogthums.
- 2.) Der für die standesherrlichen Justiz-Canzleien in den §§. 26—30. bestimmte Geschäftskreis tritt am 1. Juni in Ansehung sämmtlicher ihrem Gerichtssprengel untergebener Besitzungen ein.
- 3.) So lange die Fürst- und Gräflich-Isenburg'sche und Gräflich-Stolberg'sche Gesammt-Justiz-Canzley zu Büdingen mindestens aus 6 Mitgliedern, wie es jetzo der Fall ist, bestehet, ist die in dem §. 28. unter b.) erwähnte Gerichtsbarkeit in den, die Mitglieder der Canzlei persönlich betreffenden streitigen Rechtssachen, nicht dem Hofgericht der Provinz, sondern dieser Justiz-Canzlei selbst, übertragen.
- Darmstadt, den 20. May 1820.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.