Rahmenabkommen zwischen Deutschland und Venezuela über kulturelle Zusammenarbeit

Gesetzestext
fertig
Titel: Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Venezuela über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1988, Teil II, Nr. 17 (Tag der Ausgabe 3. Mai 1988), Seite 442–444
Fassung vom: 8. April 1987
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. April 1988
Inkrafttreten: 2. März 1988
Anmerkungen: zum Hören und Herunterladen:
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
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[442]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-venezolanischen Rahmenabkommens über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 12. April 1988


Das in Caracas am 8. April 1987 unterzeichnete Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Venezuela über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 14

am 2. März 1988

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 12. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt


[443]

Abkommen

Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Venezuela über kulturelle Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Venezuela –

von dem Wunsch geleitet, die Beziehungen zwischen beiden Ländern zu vertiefen,

entschlossen, im beiderseitigen Einvernehmen eine größere Verbreitung ihrer Kultur zu fördern,

und entschlossen, den Willen zur Zusammenarbeit auf den Gebieten des Bildungswesens, der Literatur, der Künste, der Wissenschaft und des Sports zu bekräftigen –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder durch Unterstützung von Einrichtungen zu verbessern, die der Erreichung dieses Zieles dienen.

Artikel 2

Jede Vertragspartei wird im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter zu vereinbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrichtungen der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet erleichtern und fördern.

Artikel 3

Um die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und des Bildungswesens zu ermutigen, werden die Vertragsparteien bemüht sein,
1. den Austausch von Delegationen von Wissenschaftlern, Lehrkräften, Fachkräften der Berufsausbildung sowie von Studenten zum Zwecke der Durchführung von Lehrveranstaltungen, Studien, Forschung und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen,
2. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und didaktischer Literatur, von Informationsmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung von Fachausstellungen zu fördern.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden die Vergabe von Stipendien an qualifizierte Studenten und Wissenschaftler zur Fortsetzung und zur Aufnahme von Studien, zur beruflichen Weiterbildung und für Forschungsvorhaben fördern, sofern die dafür festzulegenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu fördern.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit folgende Maßnahmen zu ermutigen und zu fördern:
1. Gastspiele von Künstlern und Ensembles, Veranstaltungen von Konzerten und Theateraufführungen sowie kulturelle Darbietungen,
2. Durchführung von Ausstellungen, Vorträgen und Vorlesungen,
3. Durchführung von Reisen von Malern, Bildhauern, Architekten, Komponisten, Schriftstellern, Journalisten, Direktoren und Mitarbeitern von Verlagen, Bibliotheken, Museen und Archiven sowie von sonstigen Vertretern des kulturellen Lebens, um die Zusammenarbeit, den Erfahrungsaustausch und die Information zu intensivieren und weiter zu entwickeln,
4. Förderung von Kontakten zwischen Verlagen, Bibliotheken, Archiven und Museen sowie Austausch von Fachleuten und Material,
5. Herausgabe von Übersetzungen von Werken der schöngeistigen, der wissenschaftlichen und der Fachliteratur.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden die bilaterale Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Anstalten des Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks fördern sowie den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die der Zielsetzung dieses Abkommens dienen können, unterstützen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden den Jugendaustausch sowie die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Jugendorganisationen fördern.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit zwischen Sportorganisationen beider Länder und Begegnungen zwischen Sportlern und Nationalmannschaften ermutigen.

Artikel 10

Die Vertragsparteien werden zur Anwendung des Abkommens auf diplomatischem Weg zu Bereichen gemeinsamen Interesses Zusatzvereinbarungen oder kulturelle Austauschprogramme erarbeiten und verabschieden, in denen Ziele, Finanzierungsform und die Zeitpläne für die Vorhaben und die Verpflichtungen beider Seiten im einzelnen aufgeführt sind.

Artikel 11

Jede Seite wird nach Maßgabe der in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Gesetze und Verordnungen der anderen Seite die [444] notwendigen Erleichterungen für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise der Personen gewähren, die in Ausführung dieses Abkommens tätig sind; das gleiche gilt für die Einfuhr von Material und Ausrüstungsgegenständen, die für die Durchführung der vorgesehenen Programme erforderlich sind.

Artikel 12

Die Vertragsparteien werden die entsprechenden Maßnahmen ergreifen, um regelmäßige Bewertungen des in Anwendung dieses Abkommens erfolgten Austausches vorzunehmen, wobei sie Vorschläge und Anregungen prüfen werden, die sie als für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit angezeigt betrachten. Bei Bedarf und auf Ersuchen einer der beiden Seiten können Vertreter der beiden Vertragsparteien spezielle Sitzungen an einem Ort, der im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt wird, abhalten.

Artikel 13

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Venezuela innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 14

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte der Notifikationen erfolgt, mit der die Vertragsparteien einander mitteilen, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind, und hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Es verlängert sich stillschweigend um den gleichen Zeitraum, sofern es nicht von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt wird, wobei es sechs Monate nach dem Tag der Kündigung außer Kraft tritt. Das Außerkrafttreten dieses Abkommens beeinträchtigt nicht die in Ausführung befindlichen Programme und Maßnahmen.

Geschehen zu Caracas am 8. April 1987 in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Bundesminister des Auswärtigen


Für die Regierung der Republik Venezuela
Simón Alberto Consalvi
Außenminister