Publicandum, betreffend die zur Erhaltung des Andenkens an die Mecklenburgischen Veteranen der Kriegsjahre von 1808 bis 1815 anzufertigenden Gedenktafeln

Gesetzestext
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Titel: Publicandum, betreffend die zur Erhaltung des Andenkens an die Mecklenburgischen Veteranen der Kriegsjahre von 1808 bis 1815 anzufertigenden Gedenktafeln
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Mecklenburg-Schwerin
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1867, Seite 91–92
Fassung vom: 28. Februar 1867
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. März 1867
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: [1]
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Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von

Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch

Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr etc.

Nachdem Wir durch Erlaß Unseres Oberkirchenraths an die Superintendenturen vom 31sten December vorigen Jahres verordnet haben, daß zur Erhaltung des Andenkens an die Mecklenburgischen Veteranen, welche an den Feldzügen der Jahre von 1808 bis 1815 Theil genommen haben und mit der von dem hochseligen Großherzog Paul Friederich gestifteten Kriegsdenkmünze decorirt sind, die Namen derselben auf dazu anzufertigenden Tafeln in den Gemeinden, worin die Veteranen leben oder verstorben sind, verzeichnet und diese Tafeln in der Kirche angebracht und mit der Einrichtung versehen werden, daß die militairischen Ehrenzeichen neben dem Namen des Inhabers angeheftet werden können, fordern Wir die Hinterbliebenen schon verstorbener Veteranen hierdurch auf, sich mit der behufigen Nachweisung und unter Abgabe der in ihren Besitz übergegangenen Ehrenzeichen an den betreffenden Prediger zu wenden, und wünschen Wir, daß von den noch lebenden Veteranen in gleicher Hinsicht Vorsorge und hinsichtlich der Ehrenzeichen für den Todesfall Bestimmung getroffen werde.

Schwerin am 28sten Februar 1867.

Friedrich Franz.