Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Niederlanden

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Niederlanden.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 42, Seite 547 - 561
Fassung vom: 1. September 1868
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Bekanntmachung: 19. Oktober 1870
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(Nr. 576.) Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Niederlanden. Vom 1. September 1868.

Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes, und Seine Majestät der König der Niederlande haben in der Absicht, den Postverkehr zwischen beiden Gebieten zu erleichtern, den Abschluß eines neuen Postvertrages beschlossen und zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der König von Preußen:
den Präsidenten des Bundeskanzler-Amtes, Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath Martin Friedrich Rudolph Delbrück,
Seine Majestät der König der Niederlande:
Allerhöchstihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Carl Malcolm Ernst Georg Grafen van Bylandt,

welche kraft der ihnen verliehenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben.

Artikel 1. Postgebiete. Bearbeiten

Der Ausdruck: Norddeutsches Postgebiet in diesem Vertrage umfaßt das Postwesen in den zum Norddeutschen Bunde gehörigen Gebieten, sowie die Postanstalten derjenigen Gebietstheile des Großherzogthums Hessen, welche dem Norddeutschen Bunde nicht angehören.
Der Ausdruck: Niederländisches Postgebiet in diesem Vertrage umfaßt das Niederländische Staatsgebiet mit Ausnahme der Kolonien.

Artikel 2. Austausch der Briefpostsendungen. Bearbeiten

Zwischen dem Norddeutschen und dem Niederländischen Postgebiete sollen zum Zweck einer gesicherten und pünktlichen Beförderung der gegenseitig auszutauschenden Briefpostgegenstände regelmäßige Briefpostverbindungen auf den Eisenbahnen und den Landstraßen unterhalten werden. [548]
Ueber die Zahl und die Gattung dieser Verbindungen, die Routen, auf welchen dieselben einzurichten und die Transportmittel, welche dabei zu benutzen sind, werden die Norddeutsche Postverwaltung und die Niederländische Postverwaltung sich untereinander verständigen.
Dieselben werden auch die näheren Bedingungen, unter denen die Einrichtung des Postenganges und Postbetriebes auf den Grenzstrecken und den Uebergabepunkten stattzufinden hat, in gemeinschaftlichem Einverständnisse festsetzen und nach Bedürfniß abändern.
Für die Benutzung der Eisenbahnen zur Briefpostbeförderung und die Regelung der desfallsigen Verhältnisse auf den Grenzstrecken sind die, den Eisenbahnverwaltungen gegenüber beiderseits bestehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, sowie die Festsetzungen der den Bau und den Betrieb der Eisenbahnen betreffenden Staatsverträge, und der zwischen den Eisenbahnverwaltungen wegen Regelung des Betriebes auf den Grenzstrecken bestehenden, von den beiden Staatsregierungen genehmigten Verträge als maaßgebend zu erachten.

Artikel 3. Ueberführung der Posttransporte auf den Grenzen. Bearbeiten

Jede der beiden Postverwaltungen trägt die Kosten für die Beförderung der Postsendungen bis zur gegenüberliegenden Grenzstation.
Erachten beide Verwaltungen für zweckmäßig, mit einem und demselben Unternehmer über die Hin- und Zurückbeförderung der Postsendungen zwischen den Grenzstationen zu kontrahiren, so werden die Kosten des Transports gemeinschaftlich zu gleichen Theilen getragen.
Die Felleisen, Briefbeutel, Kursuhren und sonstigen bei den Briefposten erforderlichen Kurs-Inventarien werden auf gemeinschaftliche Kosten angeschafft und unterhalten.
Die Pferde und Wagen der Staatsposten sind sowohl auf dem Hin- als Rückwege von Erlegung der Wege-, Brücken-, Pflaster-, Fährgelder und sonstigen Kommunikationsabgaben befreit, soweit solche nicht an Gemeinden, Korporationen oder Private, nach den bestehenden Bestimmungen auch für die Staatsposten zu entrichten sind.

Artikel 4. Briefpostsendungen. Bearbeiten

Der Begriff „Briefpostgegenstände“ umfaßt:
a) die gewöhnlichen Briefe,
b) die Drucksachen,
c) die Waarenproben,
d) die rekommandirten Sendungen,
e) die Expreßsendungen,
f) die Briefe mit deklarirtem Werthe,
g) die Postanweisungen, [549]
h) die im Abonnementswege zum Austausch gelangenden Zeitungen und Zeitschriften.
Das Gewicht der sub a. bis f. bezeichneten Gegenstände darf im Einzelnen ein halbes Pfund = 250 Grammen nicht überschreiten.

Artikel 5. Briefporto. Bearbeiten

Das Porto für die Briefe zwischen dem Norddeutschen und dem Niederländischen Postgebiete soll betragen:
1) für den einfachen frankirten Brief:
aus Norddeutschland nach den Niederlanden 2 Silbergroschen,
aus den Niederlanden nach Norddeutschland 10 Cents;
2) für den einfachen unfrankirten Brief:
aus den Niederlanden nach Norddeutschland 4 Silbergroschen,
aus Norddeutschland nach den Niederlanden 20 Cents.
Als Ausnahme von dieser Bestimmung wird das Porto für die zwischen den beiden Gebieten gewechselten Briefe in denjenigen Fällen, wo die Entfernung in gerader Linie zwischen der Abgangs- und der Bestimmungs-Postanstalt 30 Kilometer nicht übersteigt – Grenz-Rayon – wie folgt ermäßigt:
1) für den einfachen frankirten Brief:
aus Norddeutschland nach den Niederlanden auf 1 Silbergroschen,
aus den Niederlanden nach Norddeutschland auf 5 Cents;
2) für den einfachen unfrankirten Brief:
aus den Niederlanden nach Norddeutschland auf 2 Silbergroschen,
aus Norddeutschland nach den Niederlanden auf 10 Cents.
Als ein einfacher Brief ist ein solcher anzusehen, dessen Gewicht 13 Grammen nicht übersteigt.
Für schwerere Briefe tritt für je 15 Grammen, oder einen Theil derselben, ein einfacher Portosatz hinzu.
Es soll der Verständigung der beiderseitigen Postverwaltungen vorbehalten sein, von einem im gemeinsamen Einverständniß festzusetzenden Termine ab, das Porto für die Briefe über 30 bis 250 Grammen auf den zweifachen Betrag des Portos für den einfachen Brief einzuschränken, sobald die Niederländische Postverwaltung darauf nach Maaßgabe der für den inneren Verkehr Anwendung findenden Grundsätze einzugehen vermag.

Artikel 6. Drucksachen. Bearbeiten

Das Porto für Drucksachen zwischen dem Norddeutschen Postgebiet und dem Niederländischen Postgebiet soll betragen für je 40 Grammen oder einen Theil davon
a) bei der Erhebung in Norddeutschland neun Pfennige, [550]
b) bei der Erhebung in den Niederlanden fünf Cents.
Die Sendungen müssen frankirt werden.
Zur Versendung als „Drucksache“ gegen die ermäßigte Taxe werden zugelassen: alle gedruckten, lithographirten, metallographirten, photographirten oder sonst auf mechanischem Wege hergestellten, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeigneten Gegenstände. Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Kopirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke.
Die Sendungen müssen offen und zwar entweder unter schmalem Streif- oder Kreuzband, oder in einfacher Art zusammengefaltet eingeliefert werden. Dieselben können auch aus offenen Karten bestehen.
Außer der Adresse des Empfängers dürfen die Unterschrift des Absenders, Ort und Datum handschriftlich hinzugefügt werden.
Bei Preiscouranten, Courszetteln und Handelscirkularen ist außerdem die handschriftliche Eintragung oder Abänderung der Preise, sowie des Namens des Reisenden gestattet.
Anstriche am Rande zu dem Zwecke, die Aufmerksamkeit des Lesers auf eine bestimmte Stelle hinzulenken, sind zulässig.
Den Korrekturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Korrektur, die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben das Manuskript beigelegt werden. Die bei Korrekturbogen erlaubten Zusätze können in Ermangelung des Raumes auch auf besonderen, den Korrekturbogen beigefügten Zetteln angebracht sein.
Im Uebrigen dürfen bei den gegen das ermäßigte Porto zu versendenden Gegenständen nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. irgend welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalte, sei es durch handschriftliche oder sonstige Vermerke oder Zeichen, nicht angebracht sein.
Drucksachen, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Abfendung gelangen, oder welche den sonstigen für sie geltenden Bedingungen nicht entsprechen, werden wie unfrankirte Briefe behandelt und taxirt, jedoch unter Anrechnung des Werths der etwa verwendeten Freimarken.

Artikel 7. Waarenproben. Bearbeiten

Für Waarenproben sollen hinsichtlich des Portosatzes die nämlichen Bestimmungen maaßgebend sein, wie solche im vorhergehenden Artikel bezüglich der Drucksachen getroffen sind.
Dies gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen Waarenproben mit Drucksachen zusammengepackt werden.
Die Sendungen müssen frankirt werden.
Zur Versendung gegen die ermäßigte Taxe werden nur wirkliche Waarenproben und Muster zugelassen, die an sich keinen eigenen Kaufwerth haben und zur Beförderung mit der Briefpost überhaupt geeignet sind. Sie müssen unter Band gelegt oder anderweit, z. B. in zugebundenen, aber nicht versiegelten Säckchen, dergestalt verpackt sein, daß der Inhalt als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. [551]
Ein Brief darf diesen Sendungen nicht beigefügt sein, auch dürfen dieselben keine anderen handschriftlichen Vermerke tragen, als die Adresse des Empfängers, den Namen oder die Firma des Absenders, die Fabrik- oder Handelszeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung der Waare, die Nummern und die Preise.
Waarenproben, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung gelangen, oder welche den sonstigen für sie geltenden Bedingungen nicht entsprechen, werden wie unfrankirte Briefe behandelt und taxirt, jedoch unter Anrechnung des Werths der etwa verwendeten Freimarken.

Artikel 8. Weitere Bestimmungen in Bezug auf Drucksachen und Waarenproben. Bearbeiten

Sofern die in den Artikeln 6. und 7. enthaltenen Abreden über die formelle Beschaffenheit der gegen ermäßigtes Porto zu befördernden Drucksachen und Waarenproben mit den im innern Verkehr dieserhalb geltenden Grundsätzen nicht genau zusammentreffen, sollen die letzteren auch bei den aus dem betreffenden Gebiete abgehenden derartigen Sendungen als maaßgebend angesehen werden können.
Den beiderseitigen Postverwaltungen soll vorbehalten sein, sich nach Maaßgabe der Erfahrung und des wechselnden Bedürfnisses über etwaige Ermäßigung des Portos für Drucksachen und für Waarenproben unmittelbar zu verständigen.

Artikel 9. Rekommandation. Bearbeiten

Es ist gestattet, Briefe, Drucksachen und Waarenproben unter Rekommandation abzusenden.
Für dieselben ist vom Absender das gewöhnliche Porto der frankirten Briefpostsendungen gleicher Gattung und außerdem eine feste Rekommandationsgebühr von 2 Silbergroschen bei der Erhebung im Norddeutschen Postgebiete und von 10 Cents bei der Erhebung in dem Niederländischen Postgebiete im Voraus zu entrichten.
Der Absender kann begehren und hat in solchem Falle das Verlangen auf der Adresse auszudrücken, daß ihm eine Empfangsbescheinigung des Adressaten „Rückschein“ zugestellt werde. Für die Beschaffung des Rückscheins ist bei der Auflieferung des Briefes u. s. w. eine weitere Gebühr von 2 Silbergroschen für Sendungen aus dem Norddeutschen Postgebiete und von 10 Cents für Sendungen aus dem Niederländischen Postgebiete zu entrichten.
Geht eine rekommandirte Briefpostsendung verloren, so soll die Postverwaltung des Aufgabegebiets verpflichtet sein, dem Absender, sobald der Verlust festgestellt ist, eine Entschädigung von 14 Thalern des Dreißigthalerfußes, beziehungsweise von 25 Gulden Niederländisch, zu leisten, vorbehaltlich des Rückgriffs auf die andere Postverwaltung, sofern in deren Bereich der Verlust erweislich stattgefunden hat.
Der Anspruch auf Ersatz muß innerhalb sechs Monate, vom Tage der Aufgabe der Briefpostsendung an gerechnet, geltend gemacht werden, widrigenfalls die Entschädigungsverbindlichkeit der Postverwaltungen erlischt. Die Verjährung wird durch Anbringung der Reklamation bei der Postbehörde des Aufgabegebiets unterbrochen. [552]
Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird.
Für die durch Krieg, durch unabwendbare Folge von Naturereignissen oder durch die natürliche Beschaffenheit der Sendung herbeigeführten Verluste wird ein Ersatz nicht gewährt.

Artikel 10. Briefe mit deklarirtem Werthe. Bearbeiten

Für die zwischen dem Norddeutschen und dem Niederländischen Postgebiete zur Versendung gelangenden Briefe mit deklarirtem Werthe ist die Taxe im Voraus zu entrichten.
Diese Taxe setzt sich zusammen:
a) aus dem Porto für gewöhnliche frankirte Briefe,
b) aus der Assekuranzgebühr; dieselbe beträgt:
1) bei Briefen aus dem Norddeutschen Postgebiete sechs Pfennige für jede 20 Thaler oder einen Theil dieses Betrages, als Minimum jedoch 2 Sgr.;
2) bei Briefen aus dem Niederländischen Postgebiete zwei Cents für jede 20 Gulden oder einen Theil dieses Betrages, als Minimum jedoch 10 Cents.

Artikel 11. Postfreimarken. Bearbeiten

Zur Frankirung der Briefpostsendungen können die im Ursprungslande Anwendung findenden Postfreimarken benutzt werden. Bei Verwendung von Frankocouverts sind die Festsetzungen der betreffenden Postverwaltung maaßgebend.
Auf die mit Freimarken oder Frankocouverts unzureichend frankirten Briefpostsendungen kommt die Taxe für unfrankirte Briefe zur Anwendung, jedoch unter Anrechnung des Werthes der verwendeten Freimarken oder Couvertstempel.
Die Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt für eine Verweigerung der Annahme der Sendung.
Der Betrag der verwendeten Marken bei unzureichend frankirten Briefpostsendungen wird derjenigen Verwaltung, an welche die Ueberlieferung der Sendung erfolgt, in Vergütung gestellt, unter gleichzeitiger Anrechnung des Portobetrages, welchen die absendende Verwaltung zu beziehen haben würde, im Falle die Sendung unfrankirt abgesandt worden wäre.
Sind von dem Absender zu viel Marken verwendet, so kann eine Erstattung des Mehrbetrages nicht beansprucht werden. Der Ueberschuß über den tarifmäßigen Portobetrag verbleibt der absendenden Postverwaltung.
In den Fällen, wo das von dem Empfänger eines ungenügend frankirten Briefes zu entrichtende Ergänzungsporto in einen Bruch unter einem halben Silbergroschen oder in einen Betrag unter fünf Cents ausgeht, wird dafür Seitens der Norddeutschen Postverwaltung für ihre Rechnung der Betrag von einem halben Silbergroschen und Seitens der Niederländischen Verwaltung für ihre Rechnung der Betrag von fünf Cents erhoben werden. [553]

Artikel 12. Expreßbestellung. Bearbeiten

Briefpostgegenstände, auf deren Adresse der Absender das schriftliche Verlangen ausgedrückt hat, „durch Expressen zu bestellen“ oder „buitengewone bestelling“, müssen von den Postanstalten sogleich nach der Ankunft dem Adressaten durch einen besonderen Boten zugestellt werden.
Eine Rekommandation der Expreßsendungen ist nicht erforderlich.
Bei Expreßbriefen, wenn dieselben rekommandirt sind, oder eine Werthsdeklaration haben, bestimmt die Verwaltung, in deren Gebiete der Empfänger wohnt, nach Maaßgabe der für den internen Verkehr bestehenden Grundsätze, inwieweit der Brief zugleich mit dem Formular zum Ablieferungsschein, oder nur dieses letztere allein, durch den expressen Boten zu bestellen ist.
Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Ortsbestellbezirk der Bestimmungspostanstalt ist die Expreßbestellgebühr nach dem Satze von 2½ Silbergroschen oder 15 Cents zu erheben.
Die Einrichtung dieser Gebühr kann vom Absender erfolgen oder dem Adressaten überlassen werden.
Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Landbestellbezirke gilt als Regel, daß die Expreßbestellgebühr von dem Adressaten zu entrichten ist, und zwar in dem Betrage, welcher dem Boten für die Ausführung der Expreßbestellung nach dem ortsüblichen Satze vergütet wird.
Die Expreßgebühr wird stets von der Postanstalt des Bestimmungsortes bezogen. War dieselbe nicht vorausbezahlt, so darf sie im Falle der Unbestellbarkeit an den Aufgabeort zurückgerechnet werden.

Artikel 13. Portotheilung. Bearbeiten

Die Theilung des Portos und der sonstigen Gebühren soll in folgender Weise stattfinden:
1) Das Porto für Briefe des Grenzrayons wird zwischen den beiden Postverwaltungen halbscheidlich getheilt.
2) Von dem Porto für die übrigen Briefe erhält die Niederländische Postverwaltung:
a) im Frankirungsfalle:
in der Richtung nach den Niederlanden ¾ Silbergroschen,
in der Richtung aus den Niederlanden 4 Cents
pro Briefrate,
b) im Nichtfrankirungsfalle:
in der Richtung aus den Niederlanden 1½ Silbergroschen,
in der Richtung nach den Niederlanden 8 Cents
pro Briefrate,
wogegen der verbleibende Theil von der Norddeutschen Postverwaltung bezogen wird. [554]
3) Für Drucksachen und Waarenproben bezieht die Niederländische Postverwaltung nach dem Maaßstabe des einfachen Portosatzes in der Richtung nach dem Norddeutschen Postgebiete zwei Cents, in der Richtung aus dem Norddeutschen Postgebiete drei Pfennige, wogegen der Norddeutschen Postverwaltung der übrige Theil angehört.
4) Die Rekommandationsgebühr, sowie die Gebühr für den etwaigen Rückschein, verbleibt ungetheilt der Postverwaltung des Aufgabegebiets.
5) Die Assekuranzgebühr für Briefe mit deklarirtem Werth wird zwischen den beiden Postverwaltungen halbscheidlich getheilt.
6) Die Norddeutsche Postverwaltung hat aus dem auf ihren Theil entfallenden Betrage der Portosätze für die Korrespondenzen nach und aus Oesterreich, Bayern, Württemberg und Baden die Ausgleichung mit den resp. Postverwaltungen der gedachten Länder zu übernehmen.

Artikel 14. Garantie für Briefe mit deklarirtem Werthe. Bearbeiten

Dem Absender wird für den Verlust und die Beschädigung der zur Postbeförderung reglementsmäßig eingelieferten Briefe mit deklarirtem Werth Ersatz geleistet.
Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser Briefe entstandenen Schaden wird nur dann Ersatz geleistet, wenn der Gegenstand, welcher den Inhalt der Briefe bildet, durch verzögerte Beförderung oder Bestellung seinen Werth bleibend ganz oder theilweise verloren hat. Auf eine Veränderung des Kurses oder marktgängigen Preises wird jedoch hierbei keine Rücksicht genommen.
Die Verbindlichkeit zur Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die verzögerte Beförderung oder Bestellung
a) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder
b) durch Krieg, oder
c) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gegenstandes
herbeigeführt worden ist.
Wenn der Verschluß und die Emballage der zur Post gegebenen Gegenstände bei der Aushändigung an den Empfänger äußerlich unverletzt, und zugleich das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend befunden wird, so hat die Post nicht die Verpflichtung, das bei der Eröffnung an dem angegebenen Inhalte Fehlende zu vertreten.
Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der Aushändigung Verschluß und Emballage unverletzt und das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend gewesen ist.
Bei der Feststellung des Betrages des von der Post zu leistenden Schadenersatzes wird der deklarirte Werth zum Grunde gelegt. Wird jedoch von der Post nachgewiesen, daß der deklarirte Werth den gemeinen Werth der Sache übersteigt, so ist nur dieser zu ersetzen. [555]
Weitere als die vorstehend bestimmten Entschädigungen werden von der Post nicht geleistet, insbesondere findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines durch den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mittelbaren Schadens oder entgangenen Gewinnes nicht statt.
Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung ob, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört.
Der Anspruch auf Entschädigung an die Post erlischt mit Ablauf von einem Jahre, vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die Verjährung wird durch Anbringung der Reklamation bei derjenigen Postverwaltung unterbrochen, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird.
Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen der Absender nicht zu ermitteln ist oder die Verfolgung seines Anspruchs dem Adressaten zuweist.
Der den Ersatz leistenden Verwaltung bleibt es überlassen, eintretenden Falles den Regreß an die andere Verwaltung zu nehmen, in deren Gebiet der Verlust oder die Beschädigung entstanden ist.
Es gilt hierfür bis zur Führung des Gegenbeweises diejenige Postverwaltung, welche die Sendung von der anderen Verwaltung unbeanstandet übernommen hat und die Ablieferung an den Adressaten nicht nachzuweisen vermag.

Artikel 15. Postanweisungen. Bearbeiten

Die beiderseitigen Postverwaltungen werden ermächtigt, ein Postanweisungsverfahren auf folgenden Grundlagen einzuführen.
Der Betrag einer einzelnen Postanweisung darf 50 Thaler Nominalwerth, wenn die Auszahlung im Norddeutschen Postgebiete erfolgen soll, und 87 Gulden und 50 Cents Nominalwerth, wenn die Auszahlung in dem Niederländischen Postgebiete erfolgen soll, nicht übersteigen.
Die Gebühr wird wie folgt festgesetzt:
a) für Beträge bis 25 Thaler oder 43 Gulden und 75 Cents auf 4 Sgr. resp. 25 Cents;
b) für größere Beträge bis zum zulässigen Mazimum auf 8 Sgr. resp. 50 Cents.
Die Gebühr ist stets von dem Absender der Postanweisung zu entrichten und wird zwischen den beiden Postverwaltungen halbscheidlich getheilt.
Die beiderseitigen Postverwaltungen werden die Auszahlung der zur Uebermittelung bestimmten Beträge garantiren. [556]

Artikel 16. Zeitungen. Bearbeiten

Soweit Zeitungen und periodische Schriften von Postanstalten des Norddeutschen Postgebiets bei Niederländischen Postanstalten oder von Niederländischen Postanstalten bei Postanstalten des Norddeutschen Postgebiets im Wege des Abonnements bezogen werden, sollen dafür den bestellenden Postanstalten keine höheren Preise als diejenigen in Rechnung gestellt werden, welche sich aus der Zusammensetzung des Einkaufspreises und der für abonnirte Zeitungen im internen Verkehr Anwendung findenden Gebühren ergeben.
Hiernach aufgestellte Preisverzeichnisse mit Angabe der Abonnementsbedingungen werden die beiderseitigen Postverwaltungen sich einander mittheilen.
Durch die Festsetzungen des gegenwärtigen Artikels und des Artikels 6. wird in keiner Weise das Recht der Hohen kontrahirenden Theile beschränkt, auf Ihren Gebieten die Beförderung und die Bestellung solcher Zeitungen und sonstiger Druckschriften zu versagen, deren Vertrieb nach den in dem betreffenden Gebiet bestehenden Gesetzen und Vorschriften über die Erzeugnisse der Presse als statthaft nicht zu erachten ist, sowie überhaupt die Lieferung oder den Absatz von Zeitungen im Postdebitswege zu beanstanden.

Artikel 17. Korrespondenzverkehr mit den Süddeutschen Staaten, sowie mit Oesterreich. Bearbeiten

Auf die Briefpostsendungen zwischen den drei Süddeutschen Staaten: Bayern, Württemberg und Baden, sowie dem Kaiserthum Oesterreich einerseits und den Niederlanden andererseits sollen, insoweit diese Briefpostsendungen durch Vermittelung der Norddeutschen Postverwaltung ausgewechselt werden, dieselben Bestimmungen Anwendung finden, welche nach den vorhergehenden Artikeln für die Briefpostsendungen zwischen dem Postgebiet des Norddeutschen Bundes und dem Niederländischen Postgebiet rücksichtlich der Portotaxe, des Portobezuges, der Versendungsbedingungen u. s. w. maaßgebend sind.
Die Norddeutsche Postverwaltung übernimmt ausschließlich und für ihre alleinige Rechnung – gegenüber der Niederländischen Postverwaltung – die desfallsige Ausgleichung und Abrechnung mit den Postverwaltungen der vorgedachten Staaten.
Diese Festsetzungen beziehen sich auch auf die Postanweisungen mit der Maaßgabe, daß im Verkehr mit Oesterreich Postanweisungen bis auf Weiteres nicht zulässig sind.

Artikel 18. Umrechnung in andere Münzwährungen und Abrundung der Portobeträge. Bearbeiten

Die Norddeutsche Postverwaltung wird die Umrechnung der in dem gegenwärtigen Vertrage nach der Thalerwährung angegebenen Portosätze in die Süddeutsche Guldenwährung u. s. w. möglichst genau bewirken und die Abrundung in die landesüblichen Münzsorten unter Berücksichtigung der bei der Erhebung in Betracht kommenden Verhältnisse stattfinden lassen.

Artikel 19. Auslieferung der Korrespondenz nach dem Gesammtgewichte. Bearbeiten

In allen Fällen, wo die Auslieferung der Korrespondenz etc. nach dem Gesammtgewichte zur Erleichterung des technischen Betriebes und zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens gereicht, soll von diesem Modus der Auslieferung nach näherer Verständigung der beiden Postverwaltungen Gebrauch gemacht werden. [557]
Die Portoantheile, welche jede der beiden Verwaltungen in Gemäßheit der vorhergehenden Artikel bezieht, werden zu diesem Behufe nach dem Ergebnisse, einer, den Zeitraum von vier Wochen umfassenden, speziellen Notirung in die Karten auf Durchschnittssätze pro 500 Grammen zurückgeführt.
Die Durchschnittssätze können von Zeit zu Zeit auf den Antrag einer oder der anderen der beiden Postverwaltungen revidirt werden.

Artikel 20. Einzeltransit. Bearbeiten

Die speziellen Bedingungen, welche in Gemäßheit der zur Zeit bestehenden oder in der Folge abzuschließenden Postverträge mit dritten Ländern auf die im Einzeltransit durch Deutschland, resp. Oesterreich oder durch die Niederlande zu befördernde Korrespondenz, mit Einschluß der Briefe mit deklarirtem Werth aus oder nach dritten Ländern Anwendung zu finden haben, werden von den beiderseitigen Postverwaltungen im gegenseitigen Einverständniß festgestellt werden.
Dabei soll der Grundsatz maaßgebend sein, daß die beiderseitigen Postverwaltungen einander für die Beförderung der gedachten Briefpostsendungen auf Deutschen oder Deutsch-Oesterreichischen, beziehungsweise Niederländischen Gebietsstrecken dieselben Portobeträge zu vergüten oder in Anrechnung zu bringen haben, welche ihnen nach Maaßgabe des Artikels 13. für die internationale Korrespondenz zustehen.
Außer diesen Portobeträgen ist an die transitleistende Verwaltung das nach den Verträgen derselben mit den Postverwaltungen der betreffenden dritten Länder sich ergebende fremde Porto zu vergüten.
Das aus dem internationalen und fremden Porto sich bildende Gesammtporto für Briefe nach und aus fremden Ländern soll in der Weise abgerundet werden, daß überschießende Beträge bei der Erhebung im Norddeutschen Postgebiet auf halbe Silbergroschen, bei der Erhebung im Niederländischen Postgebiet auf 5 Cents erhöht werden.

Artikel 21. Geschlossener Transit. Bearbeiten

Hinsichtlich des Transits geschlossener Briefpackete sollen nachstehende Verabredungen in Anwendung kommen.

I. Unentgeltlicher Transit. Bearbeiten

Die Norddeutsche Postverwaltung gestattet der Niederländischen Postverwaltung den unentgeltlichen Transit für solche geschlossene Briefpackete, welche
1) zwischen den Postanstalten des Niederländischen Postgebiets untereinander ausgewechselt werden und durch das Norddeutsche Postgebiet transitiren,
2) zwischen dem Niederländischen Postgebiet und dem Großherzogthum Luxemburg ausgetauscht und im Transit durch das Norddeutsche Postgebiet befördert werden. [558]
Die Niederländische Postverwaltung gestattet der Norddeutschen Postverwaltung den unentgeltlichen Transit für solche geschlossene Briefpackete, welche
1) zwischen Postanstalten des Norddeutschen Postgebiets untereinander ausgewechselt und im Transit durch das Niederländische Postgebiet befördert werden,
2) zwischen Postanstalten des Norddeutschen Postgebiets und fremden Postanstalten gewechselt werden und das Niederländische Gebiet auf der Eisenbahnlinie der Richtung Mastricht-Aachen et vice versa transitiren.

II. Transit gegen Entgelt. Bearbeiten

Der Niederländischen Postverwaltung wird Seitens der Norddeutschen Postverwaltung der Transit geschlossener Briefpackete nach und aus folgenden Länden gegen Entrichtung der nachstehenden Vergütungssätze eingeräumt:
1) Nach und aus:
      Dänemark, 2 Sgr. für je 30 Grammen Netto der Briefe,
½ Sgr. für je 40 Grammen Netto der Drucksachen und Waarenproben.
      Schweden,
      Norwegen,
      Nord-Amerika, via
           Bremen oder Hamburg      
Sofern Briefpackete aus den Niederlanden nach Schweden und Norwegen et vice versa auf dem Wege über Stralsund befördert werden, ist Seitens der Niederländischen Postverwaltung für die Seebeförderung außerdem eine Vergütung zu entrichten, welche jedoch in keinem Falle höher sein soll, als diejenige, welche die Schwedische Postverwaltung für die Seebeförderung geschlossener Briefpackete mit fremden Ländern auf der Route über Stralsund an die Norddeutsche Postkasse vergütet.
2) Nach und aus:
      der Schweiz, 2 Sgr. für je 30 Grammen Netto der Briefe,
¼ Sgr. für je 40 Grammen Netto der Drucksachen und Waarenproben.
      Italien und
      den Niederländischen Besitzungen     
           in Indien      
Gegen die sub 2. aufgeführten Vergütungssätze findet die Beförderung sowohl auf dem Norddeutschen Postgebiete, als auch auf den Postgebieten von Süddeutschland, resp. Oesterreich statt.
Was die Briefpackete aus der Schweiz, Italien und den Niederländischen Besitzungen in Indien betrifft, so bleibt das Zugeständniß der vorbezeichneten Vergütungssätze von der Zustimmung der Süddeutschen Staaten, resp. des Kaiserreichs Oesterreich abhängig. [559]
Falls die Niederländische Postverwaltung von dem Transit geschlossener Briefpackete mit anderen als den vorbezeichneten Ländern, und die Norddeutsche Postverwaltung von dem Transit geschlossener Briefpackete mit fremden Ländern auf anderen als der vorbezeichneten Route Gebrauch zu machen wünschen, werden die beiderseitigen Postverwaltungen sich über die Bedingungen gemeinsam verständigen.
Soweit es sich jedoch um den Transit geschlossener Norddeutscher Briefpackete nach und aus fremden Ländern auf dem Wege über Venlo und Mastricht handelt, so soll das Maximum der dafür an die Niederländische Postkasse zu entrichtenden Vergütung betragen:
a) für je 30 Grammen Netto Briefe 5 Cents,
b) pro Kilogramm Drucksachen und Waarenproben 12½ Cents.
In die Niederländischen Briefpackete nach und aus fremden Ländern dürfen andere geschlossene Briefpackete nicht mit verpackt werden.
In die Norddeutschen Briefpackete nach und aus fremden Staaten sollen andere geschlossene Briefpackete gleichfalls nicht eingeschlossen werden.
Portofreie Korrespondenz, unbestellbare und nachgesandte Briefpostsendungen, sowie Postanweisungen unterliegen einem Transitporto nicht.
Für zurückgehende unanbringliche unfrankirte Briefe soll beiderseits das zur Berechnung gekommene Transitporto zurückvergütet werden.

Artikel 22. Außergewöhnlicher Transit. Bearbeiten

Wenn in Ausnahmefällen in Folge der Unterbrechung von bestehenden Verbindungen die eine der beiden Verwaltungen genöthigt ist, das Gebiet der anderen Verwaltung zum Transit solcher Korrespondenzen zu benutzen, welche unter gewöhnlichen Verhältnissen auf einem anderen Wege befördert werden, so werden die beiden Postverwaltungen die Transitbeförderung unentgeltlich übernehmen, vorbehaltlich der Erstattung der extraordinairen Kosten, welche etwa durch die ausnahmsweise Transitleistung entstehen.

Artikel 23. Postkontraventionen. Bearbeiten

Die beiden Postverwaltungen werden darüber wachen, daß im gegenseitigen Verkehr die bestehenden Gesetze und Verordnungen zur Aufrechthaltung des Postregals befolgt werden. Uebertretungen, welche von Unterthanen des einen Gebietes ausgegangen und in dem anderen Gebiete entdeckt worden sind, werden Behufs Einleitung des weiteren Verfahrens nach den Gesetzen eines jeden Landes sogleich zur Kenntniß der betreffenden Postverwaltung gebracht werden.

Artikel 24. Portofreiheit. Bearbeiten

Die Korrespondenz, welche die Souveraine und die Mitglieder der Regentenfamilien in den Gebieten der Hohen vertragschließenden Theile unter einander wechseln, wird portofrei befördert. [560]
Ferner soll die Korrespondenz in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten, welche zwischen den beiderseitigen Behörden oder Beamten unter einander geführt wird, einem Portoansatze nicht unterliegen. Diese Korrespondenz muß als Offizialsache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel verschlossen sein, auch auf der Adresse die Bezeichnung der absendenden Behörde oder des absendenden Beamten enthalten.

Artikel 25. Generalabrechnung. Bearbeiten

Die Generalabrechnung zwischen der Norddeutschen und der Niederländischen Postverwaltung soll monatlich durch das Post-Abrechnungsbüreau in Berlin und die Rechnungsabtheilung der Niederländischen Postverwaltung im Haag bewirkt werden.
Der Abschluß der Abrechnung ist in der Währung desjenigen Postgebietes auszudrücken, für welches sich eine Forderung herausstellt.
Die hiernach nöthig werdenden Reduktionen der einen Währung in die andere erfolgen beiderseits nach dem festen Verhältniß von einem Thaler gleich 1,76 Gulden.
Nach Feststellung der Abrechnung soll die Zahlung vorbehaltlich etwaiger Notate vierteljährlich erfolgen, und zwar:
a) in Wechseln auf Berlin, wenn eine Forderung für die Norddeutsche Postverwaltung entfällt;
b) in Wechseln auf den Haag, wenn eine Forderung für die Niederländische Postverwaltung entfällt.
Die durch die Leistung der Zahlung entstehenden Kosten werden stets von dem zahlungspflichtigen Theil getragen.

Artikel 26. Ausführungs-Reglement. Bearbeiten

Die Norddeutsche Postverwaltung und die Niederländische Postverwaltung werden im Anschluß an diesen Vertrag auf reglementarischem Wege die Ausführungsbestimmungen vereinbaren, insbesondere über:
1) die Regelung der Postverbindungen an den Grenzen,
2) die Einrichtung der Kartenschlüsse zwischen den Auswechselungs-Postanstalten,
3) die spezielleren Versendungsbedingungen in Ansehung der rekommandirten und Werthbriefe und das Verfahren beim Uebergang derselben von einer Verwaltung an die andere,
4) die gegenseitigen Vergütungssätze und sonstigen Bedingungen für die zum Einzeltransit überlieferten Korrespondenzen,
5) die technischen Formen des Expeditionsdienstes und des Abrechnungswesens,
6) die Behandlung der Laufzettel, der unbestellbaren, nachzusendenden und unrichtig spedirten Gegenstände, [561]
7) die Behandlung des Austausches der Postanweisungen und die gesammte Abrechnung und Ausgleichung über diesen Verkehrszweig.

Artikel 27. Beginn und Ablauf des Vertrages. Bearbeiten

Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Oktober 1868., mit welchem Tage der unterm 18. September 1863. im Haag abgeschlossene Postvertrag erlischt, in Kraft.
Derselbe bleibt so lange von Jahr zu Jahr verbindlich, bis einer der beiden kontrahirenden Theile dem anderen, und zwar Ein Jahr zum Voraus, seine Absicht, dessen Wirksamkeit aufzuheben, angezeigt haben wird.

Artikel 28. Ratifikation. Bearbeiten

Die Ratifikation dieses Vertrages wird sobald als möglich erfolgen, und der Austausch der Ratifikationen in Berlin stattfinden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag in doppelter Ausfertigung unterschrieben und besiegelt.
So geschehen zu Berlin, am 1. September 1868.
  Delbrück.    C. van Bylandt. 
(L. S.) (L. S.)
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Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat in Berlin stattgefunden.