Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Luxemburg

Gesetzestext
fertig
Titel: Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Luxemburg.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 9, Seite 101–115
Fassung vom: 23. November 1867
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. April 1868
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[101]

(Nr.88.) Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Luxemburg. Vom 23. November 1867.

Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes, und Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen postalischen Beziehungen im Hinblick auf die eingetretenen veränderten Verhältnisse neu zu regeln und zugleich umfassende Erleichterungen für den Postverkehr herbeizuführen, haben den Abschluß eines Postvertrages beschlossen, und für diesen Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren General-Postdirektor Richard v. Philipsborn,
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Postrath Heinrich Stephan
und
Allerhöchstihren Geheimen Postrath Adolph Heldberg;
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg:
Allerhöchstihren Geschäftsträger am Königlich Preußischen Hofe, Dr. Jean Pierre Föhr;

welche auf Grund ihrer Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeinigt haben.

I. Grundsätzliche Bestimmungen.

Artikel 1. Anwendbarkeit des Vertrages.

Die Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrages erstrecken sich:
a) auf die Briefpostsendungen, welche dem Verkehr der Gebiete der Hohen vertragschließenden Theile unter einander angehören: Wechselverkehr;[102]
b) auf die Briefpostsendungen, welche im Verkehr der vertragschließenden Gebiete mit fremden Staaten, oder fremder Staaten unter sich vorkommen, insofern bei diesem Verkehr das Gebiet des Norddeutschen Bundes und das Gebiet des Großherzogthums Luxemburg berührt werden: Durchgangsverkehr.
Der Postverkehr des Großherzogthums Luxemburg mit dem Königreich Bayern, dem Königreich Württemberg und dem Großherzogthum Baden, sowie mit dem Kaiserthum Oesterreich wird als zum Wechselverkehr gehörig angesehen.
Die Bestimmungen über den inneren Briefpostverkehr bleiben den einzelnen Vertragstheilnehmern überlassen.

Artikel 2. Austausch der Postsachen.

Zwischen den Postverwaltungen der Hohen vertragschließenden Theile soll ein geregelter Austausch der im Wechselverkehr wie im Durchgangsverkehr vorkommenden Briefpostsendungen stattfinden.
Die Verwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst schleunige Beförderung der ihnen zugeführten Briefpostsendungen Sorge zu tragen.
Die Hohen vertragschließenden Theile werden darauf bedacht sein, daß den Postverwaltungen die ungehinderte Benutzung der Eisenbahnen, Dampfschiffe und ähnlicher Transportmittel überall für die Beförderung der Postsendungen thunlichst gesichert werde.
Zwischen welchen Postanstalten und Eisenbahn-Postbüreaus direkte Briefkartenschlüsse Behufs des geregelten Austausches der Sendungen zu unterhalten sind, bleibt der nach Maaßgabe des veränderlichen Bedürfnisses zu treffenden jedesmaligen Verständigung der betreffenden Postverwaltungen vorbehalten.

Artikel 3. Transitrecht.

Jede Verwaltung ist berechtigt, die Sendungen des Wechselverkehrs über das Gebiet der andern Verwaltung in geschlossenen Briefpacketen oder Briefbeuteln, bei geringerem Umfange des Verkehrs auch stückweise, zu versenden. Dasselbe Recht wird für die Sendungen des Durchgangsverkehrs gegenseitig insoweit eingeräumt, als dieselben, nachdem sie vom Auslande eingegangen, oder bevor sie an dasselbe auszuliefern sind, noch über zwischenliegendes Gebiet eines der Vertragstheilnehmer Beförderung zu erhalten haben.
Für den Transit über ein Grenzgebiet sind die Bestimmungen des Artikels 36. maaßgebend.

Artikel 4. Aufhebung der Transitgebühren.

Die Verwaltung des Gebiets, über welches die im vorhergehenden Artikel 3. erwähnte Beförderung der Sendungen in geschlossenen Posten oder stückweise stattfindet, hat eine Gebühr nicht zu beziehen, vielmehr stellen die Vertragstheilnehmer die Routen ihrer Postgebiete einander für den gedachten Transit unentgeltlich zur Verfügung. Ein Gleiches gilt für den Transit von Briefpostsendungen, welche dem inneren Verkehr eines der Gebiete der Hohen vertragschließenden Theile angehören. [103]
Sollten jedoch im einzelnen Falle einer Postverwaltung auf ihrem Gebiete lediglich aus der Beförderung der Briefpostsendungen der anderen Verwaltung besondere Kosten erwachsen, so werden dieselben, auf Verlangen und Nachweis, von derjenigen Verwaltung erstattet werden, welche die Beförderung in Anspruch genommen hat. Dieses Verlangen muß, sofern es sich für jenen Zweck um dauernde besondere Einrichtungen handelt, thunlichst vor Ausführung derselben an die betreffende Verwaltung mitgetheilt werden. Unter demselben Vorbehalt der Erstattung der Kosten wird dem etwaigen Ersuchen einer Verwaltung um Einrichtung eines Postkurses zur Beförderung ihrer Briefpostsendungen im Gebiet der anderen Verwaltung entsprochen werden.

Artikel 5. Ueberführung der Posttransporte auf den Grenzen.

Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung der Posttransporte auf den gegenseitigen Grenzstrecken zu treffen sind, soll, soweit nicht nach Maaßgabe bestehender besonderer Einrichtungen und lokaler Verhältnisse andere Festsetzungen angemessen erscheinen, im Allgemeinen von dem Grundsatz ausgegangen werden, daß eine jede Verwaltung für die Beförderung der Postsendungen aus ihrem Gebiet bis zur gegenüberliegenden Grenzpoststation des benachbarten Gebiets zu sorgen hat.
Hinsichtlich der Ueberführung der Eisenbahn-Posttransporte auf den Grenzen sind die Bestimmungen der besonderen Staatsverträge beziehungsweise Spezialvereinbarungen maaßgebend.

Artikel 6. Entfernungs-Maaß.

Die Entfernungen im Verkehr zwischen den einzelnen Postgebieten werden ausschließlich nach geographischen Meilen zu 15 auf Einen Aequatorsgrad bestimmt.

Artikel 7. Gewicht.

Für die Gewichtsbestimmungen beim Postverkehr ist bis auf Weiteres als Gewichtseinheit das Zollpfund mit der Eintheilung in 30 Loth und der Unterabtheilung des Lothes in Zehntel maaßgebend.

Artikel 8. Münzwährung.

Die Zutaxirung, Vergütung und Abrechnung erfolgt in der Thalerwährung mit Eintheilung des Thalers in 30 Silbergroschen und des Silbergroschens in 12 Pfennige.
Die Zahlung der Beträge aus den vierteljährlichen Abrechnungen zwischen den Postverwaltungen geschieht in der Landesmünze derjenigen Postverwaltung, welche eine Herauszahlung zu empfangen hat. [104]

Artikel 9. Aeußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen.

In Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen bei der Auf- und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten die zwischen den Postverwaltungen zu verabredenden besonderen Reglements und Instruktionen, beziehungsweise die Festsetzungen der Verträge mit auswärtigen Staaten.
Soweit in diesen Reglements, Instruktionen und Verträgen besondere Bestimmungen nicht getroffen sind, finden die für den inneren Verkehr bestehenden Vorschriften der einzelnen Postverwaltungen Anwendung.

Artikel 10. Briefpostsendungen.

Als zur Briefpost gehörig werden angesehen:
Briefe ohne deklarirten Werth, bis zum Gewicht von 15 Loth,
Drucksachen, und
Waarenproben,
ferner
Postanweisungen, und
Zeitungen.
Bei Briefen (desgleichen Akten und ähnlichen Schriftensendungen) aus dem Großherzogthum Luxemburg soll jedoch, wenn dieselben portopflichtig sind, ein Maximalgewicht von Einem Pfund, wenn dieselben portofrei sind, ein Maximalgewicht von vier Pfunden zulässig sein.
Portofreie Briefe (desgleichen Akten und ähnliche Schriftensendungen) nach dem Großherzogthum Luxemburg sollen bis zum Gewicht von Einem Pfund zugelassen werden.

II. Briefpost.

Artikel 11. Briefporto.

Das Briefporto beträgt im Wechselverkehr auf alle Entfernungen:
a) für den gewöhnlichen frankirten Brief bis zum Gewicht von Einem Zollloth einschließlich 1 Silbergroschen,
bei größerem Gewicht 2 Silbergroschen,
b) für den gewöhnlichen unfrankirten Brief bis zum Gewicht von Einem Zollloth einschließlich   2 Silbergroschen,
bei größerem Gewicht 3 Silbergroschen.

Artikel 12. Freimarken und Franko-Couverts.

Die Postanstalten haben, nach näherer Anordnung der Verwaltungen, Freimarken zur Frankirung der Postsendungen für das Publikum bereit zu halten und zu demselben Betrage abzulassen, welcher durch den Frankostempel bezeichnet ist. [105]
Es bleibt der Entschließung der Postverwaltungen überlassen, den Postanstalten auch den Verkauf von Franko-Couverts aufzutragen, und, außer dem durch den Frankostempel bezeichneten Werthbetrage, eine den Herstellungskosten der Couverts entsprechende Entschädigung einzuheben.

Artikel 13. Unzureichende Frankirung.

Die mit Freimarken oder Franko-Couverts unzureichend frankirten Briefe unterliegen der Taxe für unfrankirte Briefe, jedoch unter Anrechnung des Werths der verwendeten Freimarken oder Franko-Couverts.
Die Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt für eine Verweigerung der Annahme der Sendung.

Artikel 14. Frankirung mit Freimarken oder Franko-Couverts einer andern Verwaltung.

Andere Freimarken oder Franko-Couverts als diejenigen des Postgebiets, in welchem die Auflieferung der zu frankirenden Sendung stattfindet, sind ungültig. Sendungen, welche mit Marken oder Couverts eines anderen Postgebiets versehen zur Auflieferung gelangen, werden als unfrankirt behandelt, und die Marken oder Couvertstempel als ungültig bezeichnet.
Sind aber dergleichen Sendungen des Wechselverkehrs nach demjenigen Gebiete bestimmt, welchem die Marken oder Couverts angehören, so zieht die empfangende Postanstalt von dem Adressaten nur das nach Abzug des Werths der Marken oder des Couvertstempels verbleibende Porto ein, oder vergütet auf sonstige Weise dem Adressaten den Betrag der unrichtig verwendeten Werthzeichen.

Artikel 15. Drucksachen.

Für Drucksachen wird im Falle der Vorausbezahlung, und wenn sie, ihrer Beschaffenheit nach, den reglementarischen Bestimmungen entsprechen, ohne Unterschied der Entfernung, der Einheitssatz von ⅓ Silbergroschen für je 2½ Loth oder einen Bruchtheil davon erhoben.
Für Drucksachen, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung gelangen oder den reglementarischen Bestimmungen nicht entsprechen, sonst aber zur Versendung mit der Briefpost sich eignen, wird das Briefporto wie für unfrankirte Briefe erhoben, jedoch unter Anrechnung des Werths der verwendeten Freimarken.
Rücksichtlich der Auslegung der reglementarischen Vorschriften über Drucksachen ist, insoweit es sich nicht um unzweifelhafte Versehen handelt, jederzeit die Ansicht der Postanstalt des Aufgabeorts maaßgebend.

Artikel 16. Waarenproben (Waarenmuster).

Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels 15. finden auch Anwendung auf die mit der Post zu versendenden Waarenproben (Waarenmuster). [106]
Werden Waarenproben mit Drucksachen zusammengepackt, so kommt ebenfalls die im Artikel 15. festgesetzte Taxe nach Maaßgabe des Gesammtgewichts der Sendung zur Anwendung.

Artikel 17. Rekommandation.

Es ist gestattet, Briefe, Drucksachen und Waarenproben unter Rekommandation abzusenden.
In solchem Falle ist, außer dem Porto, eine Rekommandationsgebühr von 2 Silbergroschen zu entrichten. Dieselbe wird jederzeit zugleich mit dem Porto eingehoben.
Dem Absender einer rekommandirten Sendung wird auf Verlangen eine Empfangsbescheinigung des Adressaten (Rückschein, Retour-Rezepisse) durch die Postanstalt beschafft. Hierfür wird eine weitere Gebühr von 2 Silbergroschen erhoben, welche der Absender bei der Einlieferung zu entrichten hat.

Artikel 18. Ersatzleistung für rekommandirte Sendungen.

Für eine abhanden gekommene rekommandirte Sendung wird, mit Ausnahme eines durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, durch Krieg, durch unabwendbare Folgen von Naturereignissen oder durch die natürliche Beschaffenheit der Sendung herbeigeführten Verlustes, dem Absender eine Entschädigung von 14 Thalern geleistet.
Für die Beschädigung einer rekommandirten Sendung, sowie für den durch verzögerte Beförderung oder Bestellung einer rekommandirten Sendung entstandenen Schaden wird Seitens der Post kein Ersatz geleistet.
Den rekommandirten Sendungen werden in Betreff der Ersatzleistung die zur Beförderung durch Estafette eingelieferten Sendungen gleichgestellt.
Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung ob, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört.
Der Anspruch auf Entschädigung an die Post erlischt mit Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die Verjährung wird durch Anbringung der Reklamation bei derjenigen Postverwaltung unterbrochen, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird.
Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen der Absender nicht zu ermitteln ist, oder die Verfolgung seines Anspruchs dem Adressaten zuweist.
Wenn eine Postverwaltung für eine erweislich nicht in ihrem Bezirk verloren gegangene rekommandirte Sendung dem Absender Ersatz geleistet hat, so ist sie von derjenigen Verwaltung unverzögert zu entschädigen, welche die Sendung von ihr übernommen hat.
Für den Verlust einer in einem Transit-Briefpackete befindlichen rekommandirten Sendung hat die transitgebende Verwaltung nur in dem Falle zu haften, wenn das ganze Briefpacket während der Beförderung in dem Transitgebiete abhanden gekommen ist, oder wenn nachgewiesen wird, daß die rekommandirte Sendung während der Beförderung im Transitgebiete in Verlust gerathen ist. [107]
Für Verluste rekommandirter Sendungen, welche auf dem Transport durch eine auswärtige Beförderungsanstalt eintreten, findet, insoweit nicht in Folge besonderer Verträge eine Verbindlichkeit zur Ersatzleistung besteht, ein Ersatzanspruch, den Postverwaltungen der Hohen vertragschließenden Theile gegenüber, nicht statt. Ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung innerhalb eines Postgebiets der Hohen vertragschließenden Theile erfolgt, und will der Absender seine Ansprüche gegen die auswärtige Transportanstalt geltend machen, so hat die Postverwaltung, von welcher die Sendung unmittelbar dem Auslande zugeführt worden ist, ihm Beistand zu leisten.
Ein Ersatzanspruch für nicht rekommandirte Sendungen findet gegenüber den Postverwaltungen nicht statt.

Artikel 19. Postanweisungen.

Im Wechselverkehr der Postgebiete der Hohen vertragschließenden Theile können durch die Briefpost Zahlungen bis zum Betrage von 50 Thalern einschließlich im Wege des Postanweisungs-Verfahrens vermittelt werden.
Die Gebühr beträgt für Zahlungen
bis zum Betrage von 25 Thalern: 2 Silbergroschen,
im Betrage über 25 Thaler bis 50 Thaler: 4 Silbergroschen.
Der an dem Postanweisungs-Formular befindliche Coupon kann vom Absender mit schriftlichen Mittheilungen jeder Art versehen werden, ohne daß eine weitere Erhebung stattfindet.
Die Gebühr ist bei der Aufgabe-Postanstalt zu entrichten.
Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Postanstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden.
In diesem Falle hat der Absender, neben der Postanweisungsgebühr und neben der Gebühr für das Telegramm, die Expreß-Bestellgebühr für Besorgung der Depesche im Aufgabeorte vom Postbüreau bis zur Telegraphenstation, wenn letztere sich nicht im Postgebäude mit befindet, nach dem am Aufgabeorte üblichen Satze zu Gunsten der Aufgabe-Postanstalt zu entrichten. Sofern die Anweisung nicht poste restante adressirt ist, sind für die Abtragung des Postanweisungs-Telegramms an den Adressaten, welche von der Auszahlungs-Postanstalt durch einen Expressen erfolgt, die für die expresse Bestellung von Briefpostsendungen festgesetzten Gebühren (Artikel 20.) einzuziehen.
Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge wird von den Postverwaltungen Garantie geleistet und zwar nach denselben Grundsätzen, welche für gleichartige Fälle in dem Wechselverkehr zwischen dem Norddeutschen Postgebiet, dem Königreich Bayern, dem Königreich Württemberg und dem Großherzogthum Baden maaßgebend sind. [108]

Artikel 20. Expreßbestellung.

Briefpostsendungen, auf deren Adresse der Absender das schriftliche Verlangen ausgedrückt hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellen sind, müssen von den Postanstalten sogleich nach der Ankunft dem Adressaten durch einen besonderen Boten zugestellt werden.
Eine Rekommandation der Expreßsendungen ist nicht erforderlich.
Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Orts-Bestellbezirke der Bestimmungs-Postanstalt ist die Expreß-Bestellgebühr mit dem Satze von 2½ Silbergroschen zu erheben.
Die Entrichtung dieser Gebühr kann vom Absender erfolgen, oder dem Adressaten überlassen werden.
Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Land-Bestellbezirke gilt als Regel, daß die Expreß-Bestellgebühr von dem Adressaten zu entrichten ist, und zwar mit dem Betrage, welcher dem Boten für die Ausführung der Expreßbestellung nach dem ortsüblichen Satze vergütet wird.
Insofern der Expreßbote Geldbeträge zu Postanweisungen mit zu überbringen hat, soll die Expreßgebühr das Doppelte des Satzes für die Expreßbestellung gewöhnlicher Briefpostsendungen betragen.
Die Expreßgebühr wird stets von der Postanstalt des Bestimmungsortes bezogen.

Artikel 21. Nachzusendende Briefpostgegenstände.

Für Briefpostgegenstände, welche dem Adressaten an einen anderen als den auf der Adresse ursprünglich bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet werden sollen, findet aus Anlaß dieser Nachsendung ein weiterer Portoansatz nicht statt.
Wenn die Nachsendung nach dem Gebiete des Aufgabeorts erfolgt, so wird bei unfrankirten Briefen von der Postanstalt, welche die Nachsendung bewirkt, das Porto in demselben Betrage und in derselben Münzwährung angerechnet, wie dasselbe von der Postverwaltung des Aufgabegebiets angesetzt worden war, wogegen diese Postverwaltung den Portobetrag nach Maaßgabe des für ihre Währung bestimmten Satzes erhebt.
Nachzusendende rekommandirte Briefpostgegenstände werden auch bei der Nachsendung als rekommandirt behandelt. Eine nochmalige Erhebung der Rekommandationsgebühr findet dabei nicht statt.
Wenn Postanweisungen des inneren Verkehrs aus Anlaß von Nachsendung in den Wechselverkehr übergehen, so unterliegen dieselben einer Nachtaxe in dem Betrage, welcher an der für den Wechselverkehr festgesetzten Postanweisungsgebühr nach Abzug der für den inneren Verkehr bereits erhobenen Gebühr noch fehlt. Der Betrag wird gleich dem Briefporto durch Zutaxirung eingezogen. [109]

Artikel 22. Unbestellbare Briefpostgegenstände.

Für die Rücksendung unbestellbarer Briefpostgegenstände wird ein besonderes Porto nicht angesetzt. Waren dieselben unfrankirt, so wird von der Postanstalt, welche die Rücksendung bewirkt, das für den Hinweg angesetzt gewesene Porto in demselben Betrage und in derselben Währung zurückgerechnet, wie dasselbe ursprünglich angerechnet war, wogegen die Postverwaltung des Aufgabegebiets den Portobetrag nach Maaßgabe des für ihre Währung bestimmten Satzes erhebt.
Der Betrag unbestellbarer Postanweisungen wird dem Absender, sobald derselbe zu ermitteln ist, zurückgezahlt. Eine Rückerstattung der Gebühr findet nicht statt.

Artikel 23. Portobezug.

Jede Postverwaltung hat das Porto und die Rekommandationsgebühr für alle Briefe, Drucksachen und Waarenproben zu beziehen, welche bei ihren Postanstalten eingeliefert werden.
Die Gebühr für Postanweisungen wird zwischen der Postverwaltung des Aufgabegebiets und der Postverwaltung des Bestimmungslandes halbscheidlich getheilt. Bei nachzusendenden Postanweisungen, welche ursprünglich dem inneren Verkehr angehörten, ist die ursprünglich erhobene Gebühr mit zur Theilung heranzuziehen.
Es bleibt der Verständigung unter den Postverwaltungen der Hohen vertragschließenden Theile vorbehalten, den Modus des Portobezuges nach Maaßgabe der sich ergebenden Erfahrungen in der Weise zu regeln, daß eine jede Verwaltung diejenigen Porto- oder Frankobeträge zu beziehen hat, welche bei ihren Postanstalten eingehoben werden.

Artikel 24. Laufschreiben.

Für Laufschreiben, die von Privatpersonen veranlaßt werden, ist eine Gebühr von 2 Silbergroschen zu erheben, welche die Postverwaltung bezieht, deren Gebiet die Aufgabe-Postanstalt angehört. Ergiebt sich, daß die Reklamation durch Verschulden der Post herbeigeführt ist, so findet die Rückzahlung der Gebühr statt.

Artikel 25. Ausschließung von Nebengebühren.

Außer den in vorstehenden Artikeln vereinbarten Taxen und Gebühren dürfen weder für die Bestellung der Briefe, Drucksachen, Waarenproben und Postanweisungen im Ortsbestellbezirk der Postanstalt, noch für die Ertheilung von Einlieferungsscheinen und die Verabfolgung von Postanweisungs-Formularen Gebühren erhoben werden. [110]

Artikel 26. Bestimmungen über die Portofreiheit.

Die Korrespondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien in den Gebieten der Hohen vertragschließenden Theile wird ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht portofrei befördert.
Ferner werden gegenseitig portofrei befördert: die Korrespondenzen in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten von Staats- und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen Behörden des anderen, wenn sie in der Weise beschaffen sind, wie es in dem Aufgabegebiet für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist. Den Staats- und anderen öffentlichen Behörden sind in dieser Hinsicht jene alleinstehenden Beamten, welche eine Behörde repräsentiren, gleichgestellt. Wegen des Maximalgewichts der portofreien Gegenstände sind die Bestimmungen des Artikels 10. maaßgebend.
Die Korrespondenz der Gesandten an ihre Regierungen ist portopflichtig.
Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten im ganzen Umfange des Zollvereins wird portofrei befördert; zur Begründung dieser Portofreiheit muß die Korrespondenz der gedachten Art mit der äußeren Bezeichnung „Zollvereinssache“ versehen werden.
Die bei der Absendung Seitens der Postverwaltung des Aufgabegebiets als portofreie Korrespondenz bezeichneten und als solche behandelten Sendungen werden am Bestimmungsorte ohne Portoansatz ausgeliefert.

Artikel 27. Zeitungsdebit.

Die Postanstalten der Hohen vertragschließenden Theile besorgen die Annahme der Abonnements und die Ausführung der Bestellungen auf Zeitungen und Zeitschriften, sowie deren Versendung und Abgabe an die Abonnenten.
Eine unentgeltliche Vertheilung von Probenummern findet nicht statt.

Artikel 28. Betrag der Zeitungsprovision.

Die Gebühr für den Debit der Zeitungen und Zeitschriften beträgt 25 Prozent des Preises, zu welchem die versendende Postanstalt die Zeitung von dem Verleger empfängt (Netto-Einkaufspreis). Bei Zeitungen, welche seltener als monatlich vier Mal erscheinen, wird die Zeitungsprovision auf 12½ Prozent des Netto-Einkaufspreises ermäßigt.
In allen Fällen ist jedoch mindestens der Betrag von 4 Silbergroschen jährlich für jede abonnirte Zeitung oder Zeitschrift zu erheben.

Artikel 29. Bezug der Zeitungsprovision.

Die Zeitungsprovision wird zwischen der bestellenden und der absendenden Postanstalt halbscheidlich getheilt.
Läßt sich der Betrag nicht ganz gleich bis auf volle Viertelgroschen theilen, so verbleibt der größere Betrag der absendenden Postanstalt. [111]

Artikel 30. Abonnementsbedingungen.

Bei dem Abonnement sind die Verlagsbedingungen zunächst maaßgebend.
In der Regel kann auf einen kürzeren Zeitraum als ein Vierteljahr nicht abonnirt werden.
Zeitungsbestellungen auf einen längeren Zeitraum als denjenigen, welcher in der Zeitungs-Preisliste der Postverwaltung des Verlagsgebiets angegeben ist, sind nicht zulässig.
Preisänderungen für das nächste Abonnement sollen nur dann Berücksichtigung finden, wenn solche Seitens des Verlegers mindestens vier Wochen vor dem Beginn des Abonnements der Verlags-Postanstalt angezeigt werden.

Artikel 31. Zeitungsbestellgeld.

Die im Artikel 28. festgesetzte gemeinschaftliche Zeitungsprovision begreift nicht die Gebühr für Ablieferung der Zeitschriften in die Wohnungen der Abonnenten in sich. Die Bestimmungen über das zu erhebende Bestellgeld bleiben den einzelnen Verwaltungen überlassen.

Artikel 32. Nachsendung von Zeitungen.

Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitung an einen anderen als den Ort, für welchen er die Bestellung gemacht hat, so hat die Ueberweisung der Zeitung an den anderweiten Bestimmungsort nach der Wahl des Abonnenten von der Postanstalt des Bestellungs- oder von der Postanstalt des Verlagsortes zu erfolgen, und haben die betreffenden Postanstalten sich hierüber die erforderliche amtliche Mittheilung zu machen. Für die Ueberweisung der Zeitung entrichtet der Besteller bis zum Schlusse der Abonnementsperiode zu Gunsten derjenigen Postanstalt, bei welcher die Bestellung durch ihn zuerst erfolgt ist, sowie derjenigen, welche die Zeitung bei der Nachsendung zu distribuiren hat, eine zwischen beiden gleichmäßig zu theilende Gebühr von 10 Silbergroschen.
Kommen mehrmalige Ueberweisungen einer Zeitung aus einem Gebiet in das andere vor, so ist die Ueberweisungsgebühr bei jeder solchen Ueberweisung in Ansatz zu bringen. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen wird, wo das Abonnement ursprünglich stattgefunden hat, ist für die desfallsige Ueberweisung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben.
Wenn die Nachsendung einer bisher durch die Post noch nicht bezogenen, sondern von einem Abonnenten direkt beim Verleger bestellten Zeitung verlangt wird, so ist für die Nachsendung die Zeitungsprovision nach Maaßgabe der Bestimmungen der Artikel 28. und 30. vom Absender zu entrichten. Die Theilung erfolgt nach Artikel 29. halbscheidlich.
In gleicher Weise werden die zwischen den Zeitungsredaktionen zur Versendung gelangenden Tauschexemplare behandelt. [112]

III. Verhältnisse zu auswärtigen Postgebieten.

Artikel 33. Postverträge.

Die Behandlung der Sendungen im Verkehr mit auswärtigen Postgebieten (Durchgangsverkehr Artikel 1. b) richtet sich nach den Postverträgen mit den betreffenden fremden Regierungen.
Bei dem Abschlusse von Postverträgen mit fremden Regierungen wird durch die Verträge dahin Vorsorge getroffen werden, daß die Erleichterungen, welche dem Postverkehr des betreffenden Auslandes mit dem Gebiet der vertragschließenden Verwaltung zu Theil werden, in gleicher Weise und unter denselben Bedingungen auch auf den durch diese Verwaltung stückweise vermittelten Korrespondenzverkehr der anderen Verwaltung mit dem betreffenden Auslande zur Anwendung gelangen.

Artikel 34. Behandlung der Sendungen.

Soweit die Postverträge oder Uebereinkünfte mit auswärtigen Regierungen oder Verwaltungen besondere Bestimmungen nicht enthalten, treten für die Behandlung der Sendungen die in dem gegenwärtigen Vertrage bezüglich des Wechselverkehrs getroffenen Festsetzungen in Anwendung.
Die vom Auslande mit der Briefpost eingehenden und ihrer Natur nach zur Weiterbeförderung mit der Briefpost geeigneten Sendungen sind, insofern die Vorschriften über die zollamtliche Behandlung nicht entgegenstehen, ohne Unterschied des Gewichts mit der Briefpost weiterzubefördern, und sowohl hinsichtlich der Taxirung, als auch in Betreff des Portobezuges als Briefpostsendungen zu behandeln.

Artikel 35. Portobezug.

Der Portobezug für die Briefpostsendungen regelt sich nach Maaßgabe des Artikels 23. in der Weise, daß diejenige Postanstalt an der Grenze, wohin die Briefpostsendungen vom Auslande unmittelbar gelangen, in das Verhältniß eines Aufgabeamts, und diejenige, wo sie auszutreten haben, in das Verhältniß eines Abgabeamts tritt.
Dem entsprechend wird bei dem Zeitungsverkehr mit dem Auslande die betreffende Grenzpostanstalt als Verlags- beziehungsweise Abgabeort angesehen und danach die halbscheidliche Theilung der Zeitungsprovision bewirkt.

Artikel 36. Geschlossener Transit.

Die Großherzoglich Luxemburgische Regierung räumt der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes das Recht ein, die Briefpostsendungen im Verkehr mit dem Auslande über das Gebiet des Großherzogthums im geschlossenen Transit unentgeltlich zu führen. [113]
Die Postverwaltung des Norddeutschen Bundes räumt der Großherzoglich Luxemburgischen Postverwaltung das Recht ein, die Briefpostsendungen im Verkehr mit den Niederlanden über das Gebiet des Norddeutschen Bundes im geschlossenen Transit unentgeltlich zu führen.

IV. Schlußbestimmungen.

Artikel 37. Ratifikation und Dauer des Vertrages.

Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages sollen innerhalb drei Wochen erfolgen.
Der Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1868. in Wirksamkeit. Derselbe ist von Jahr zu Jahr kündbar. Die Kündigung kann nur zum 1. Juli jeden Jahres erfolgen, dergestalt, daß der Vertrag demnächst noch bis ult. Juni des nächstfolgenden Jahres in Kraft bleibt.
Der Postvereinsvertrag vom 18. August 1860. tritt mit Ablauf dieses Jahres außer Wirksamkeit. Zu demselben Termine kommen die Separat-Postverträge zwischen den Theilnehmern des gegenwärtigen Vertrages insoweit in Wegfall, als deren Bestimmungen mit dem Inhalt des gegenwärtigen Vertrages, sowie des darauf bezüglichen Reglements und der Ausführungs-Instruktion nicht vereinbar sind.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterschrieben und besiegelt.
So geschehen zu Berlin am drei und zwanzigsten November Eintausend achthundert und sieben und sechszig.
Richard v. Philipsborn.       Heinrich Stephan.       Adolf Heldberg.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
Jean Pierre Föhr.
(L. S.)

Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin ausgewechselt worden.

[114]

Schluß-Protokoll

zu dem
Postvertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde und Luxemburg.
Verhandelt Berlin, den 23. November 1867.

Die Unterzeichneten versammelten sich heute, um den in Vollmacht ihrer Hohen Kommittenten vereinbarten Postvertrag nach vorangegangener gemeinschaftlicher Durchlesung zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende Verabredungen und Erklärungen in das gegenwärtige Schlußprotokoll niedergelegt wurden:

I. Zu Artikel 1. des Vertrages.

a) Da die Ausübung des Postregals in den zum Norddeutschen Bunde nicht gehörigen Gebietstheilen des Großherzogthums Hessen der Königlich Preußischen Staatsregierung zusteht, so sollen für den Postverkehr mit diesen Gebietstheilen dieselben Bestimmungen in Anwendung kommen, nach welchen der Postverkehr mit dem Norddeutschen Bunde geregelt ist.
b) Da die Ausübung des Postregals in dem Fürstenthum Liechtenstein der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Staatsregierung zusteht, so wird auch der Postverkehr mit dem Fürstenthum Liechtenstein als zum Wechselverkehr gehörig angesehen.

II. Zu Artikel 26. des Vertrages.

Die im Artikel 26. erwähnte Portofreiheit der Korrespondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien in den Gebieten der vertragschließenden Theile bezieht sich nur auf die Korrespondenz der Betheiligten unter sich.
Den Mitgliedern der Regentenfamilien werden in Beziehung auf die Portofreiheit die Mitglieder des Fürstlich Thurn und Taxisschen Hauses gleichgestellt.
Rücksichtlich der Portofreiheit der Fürstlich Thurn und Taxisschen Verwaltungsstellen, und der solche Verwaltungsstellen repräsentirenden alleinstehenden Beamten, verbleibt es bei den durch die bestehenden Spezial-Uebereinkommen begründeten Verhältnissen.

III. Zu Artikel 37. des Vertrages.

Die Bevollmächtigten ertheilen sich gegenseitig die Zusicherung, daß ihre Hohen Regierungen mit der Ratifikation des Vertrages zugleich auch die im gegenwärtigen Protokoll enthaltenen Verabredungen, ohne weitere förmliche Ratifikation derselben, als genehmigt ansehen und aufrechthalten werden. [115]
Die Ratifikation des Vertrages für den Norddeutschen Bund erfolgt durch dessen Präsidium.
Es wird eine solche Form der Ratifikation gewählt werden, wodurch der Gegenstand der letzteren, ohne vollständige Einrückung der Vertragsartikel, hinlänglich genau bezeichnet wird.
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden wird in Berlin bewirkt werden.
Hiernächst wurde von den Herren Bevollmächtigten die Unterzeichnung des Vertrages und des Schluß-Protokolls in je zwei Ausfertigungen bewirkt.
Geschehen wie oben.
v. Philipsborn.             Stephan.             Heldberg.             Föhr.