Oberlandesgericht München - Urheberrechtlicher Vergütungsanspruch gegen Dienstherren

Entscheidungstext
Gericht: Oberlandesgericht München
Ort:
Art der Entscheidung: Urteil
Datum: 25. November 1999
Aktenzeichen: 29 U 2437/97
Zitiername: TESY-M2
Verfahrensgang: vorgehend Landgericht München Ⅰ (16. Januar 1997, 7 O 15354/91)
Erstbeteiligte(r):
Gegner: Deutsche Telekom
Weitere(r) Beteiligte(r):
Amtliche Fundstelle:
Quelle: Scan von CR 2000, Heft 7, S. 429–431
Weitere Fundstellen: NJW-RR 2000, 1211–1214; ZUM-RD 2000, 8–15
Inhalt/Leitsatz:
Zitierte Dokumente: §§ 69a, 69b UrhG
Anmerkungen:
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[429]

Urteil vom 25. November 1999 – 29 U 2437/97 (LG München I)

1. Ein Computerprogramm genießt gem. § 69a Abs. 3 UrhG grundsätzlich schon dann Urheberrechtsschutz, wenn es spezielle organisatorische Vorgaben im Rahmen einer individuellen Problemlösung berücksichtigt.
2. Für die Einräumung von Nutzungsrechten an einem solchen Programm steht einem Arbeitnehmer oder Beamten, der das Programm nicht in Wahrnehmung seiner Dienstaufgaben geschaffen hat, ein Anspruch auf angemessene Vergütung gegen seinen Dienstherren zu.
3. Bei einem Beamten der Deutschen Bundespost steht einem Vergütungsanspruch der Umstand nicht entgegen, dass er bereits Prämien auf der Grundlage von § 24 PostVerwG erhalten hat.

Aus dem Tatbestand

[1] Der Kläger war seit 1977 als Beamter bei der Deutschen Bundespost, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, in Hannover in der Dienststelle Datenentstörung des Fernmeldeamtes 1 mit der Abnahme und Instandhaltung von Datenübertragungseinrichtungen befasst. Eine Ausbildung für die Erstellung von Systemanalysen, Funktionsstrukturanalysen, Fachkonzepten oder Ähnliches auf dem Gebiet der Entwicklung von Datenverarbeitungsprogrammen hat er von seiner Arbeitgeberin nicht erhalten. Auch Sch[miegel] war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Beamter tätig. Er war als »Mitarbeiter Programme« in der Dienststelle Datenverarbeitung in Hannover damit betraut, beim Bereitstellen von Datenverarbeitungsanwendungen mitzuwirken. Seine Tätigkeit war im wesentlichen darauf begrenzt, Dokumentationsteile nach Auftrag der »Sachbearbeiter Programm«, die im Gegensatz zu Sch. eine Programmiererausbildung erhielten, zu erstellen.

[2] Mitte 1984 entwickelten der Kläger und Sch. die Modellversion eines Datenverarbeitungsprogramms zur Verwaltung der von der Dienststelle Datenentstörung zu bearbeitenden Text- und Datenanschlüsse. Das Programm mit einem Umfang von ca. 5.000 Programmzeilen, das nicht mehrplatzfähig war, wurde von beiden als Verbesserungsvorschlag bei der Beklagten eingereicht. Mit Schreiben vom 26.7.1985 wurden dem Kläger und Sch. für ihren Verbesserungsvorschlag jeweils 240,- DM als Prämie zuerkannt. Auf ihre Gegendarstellung wurde ihr Verbesserungsvorschlag am 8.10.1986 mit 4.960,- pro Person nachprämiert.

[3] Spätestens Anfang Dezember 1984 hatten der Kläger und Sch. ein mehrplatzfähiges Modellprogramm geschaffen, das das mit dem Verbesserungsvorschlag vorgestellte Programm weit übertraf. Dieses Programm wurde am 4.3.1985 durch das Fernmeldeamt Hannover amtsintern auf der Hannovermesse eingesetzt. Mit Schreiben vom 3.5.1985 erhob das fernmeldetechnische Zentralamt wegen der Überschreitung der Einsatzfeldgrenzen und zu hoher Belastung des Rechnerhauptspeichers Einwendungen gegen den Versuchsbetrieb des Modellprogramms, das die Bezeichnung »DE-PROG« führte. Es stimmte der Weiterführung des Versuchsbetriebs mit der Einschränkung zu, dass das Programm niedrigste Priorität genießen und keine Weiterentwicklung durchgeführt werden solle. Der Nutzungsumfang sei nicht auszuweiten. Die Dienststelle Datenverarbeitung des Fernmeldeamts 1 Hannover stellte am 7.5.1985 unter anderem hierzu fest, dass die Programme nicht weiter entwickelt werden dürfen. (...) Allerdings solle die Software vorgehalten werden, damit sie für den Messeeinsatz 1986 wieder verfügbar sei. Dafür erscheine das Software-Paket gut geeignet.

[4] Am 3.12.1985 wurde dann auch vom fernmeldetechnischen Zentrum unter Verwendung der mehrplatzfähigen Version von »DE-PROG« für den Messebetrieb in Hannover eine Endbenutzerkennung im Rechenzentrum Fernmeldewesen Hannover eingerichtet.

[5] Anfang 1986 wurde bei den Dienststellen Datenentstörung unter der Bezeichnung TESY (Terminerinnerungssystem) ein von einer Drittfirma erstelltes nicht mehrplatzfähiges Programm eingeführt. Zuvor hatte der Bundespostminister am 2.12.1985 in der Einführungsverfügung verboten, Programme, die sich mit derselben Thematik befassten, zu entwickeln.

[6] Ab April 1986 erarbeiteten der Kläger und Sch. ein weiteres umfassenderes Datenverarbeitungsprogramm. Sie nutzten dazu den ihnen möglichen, aber nicht gestatteten Zugriff auf den Rechner der Dienststelle Datenverarbeitung in Hannover. Die zur Programmentwicklung erforderliche Hardware beschaffte sich der Kläger privat. Das von beiden geschaffene Programm war ein 90.000 Programmzeilen umfassendes mehrplatzfähiges Online-Programm, das es den Anwenderdienststellen der Beklagten Datenentstörung und Telekomservice gestattete, den innerdienstlichen Informationsaustausch weitgehend papierlos abzuwickeln. Es trug zunächst die Bezeichnung BIS-V0 (Betriebsinformationssystem-Version 0). Dieses Programm war Mitte August 1986 fertiggestellt und der Beklagten vorgestellt. Auf Bitten des Klägers und Sch. stimmte sie einem Versuchsbetrieb unter der Voraussetzung zu, dass die Leistungsmerkmale des fremderstellten Einzelplatzsystems TESY in das Messeprogramm integriert würden. Der Kläger und Sch. integrierten diese Funktionen jedoch nicht in das Messeprogramm »DE-PROG«, sondern in das neugeschaffene Programm "BIS-V0".

[7] Am 12.11.1986 wurde dass Programm BIS-V0 erneut dem Stellenvorsteher des Klägers und sodann am 24.12.1986 der Oberpostdirektion Hannover präsentiert. (...) Nach mehreren Tauglichkeitsuntersuchungen verfügte das Bundespostministerium am 30.9.1987 die Einführung von "BIS-V0" als bundesweite Datenverarbeitungslösung. (...) Ab Oktober wurde dann der Kläger für die Mitwirkung an der Einführung von "BIS-V0" freigestellt. Im Dezember wurde die Programmbezeichnung auf Veranlassung des Bundespostministeriums von »BIS-V0« auf »TESY-M2« umgestellt.

[8] Mit Schreiben vom 2.1.1989 räumte die Beklagte dem Kläger und Sch. eine Nachprämie in Höhe von 27.300,- DM pro Person ein. (...)

[9] Am 29.7.1991 trat Sch. an den Kläger sämtliche Ansprüche ab, die ihm aus dem gemeinsam mit dem Kläger erstellten Programmen gegen die Beklagte zustanden oder zustehen würden. (...)

Aus den Entscheidungsgründen

[10] Die zulässige Berufung der Beklagten ist im wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, unbegründet. Dem Kläger steht, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, aus eigenem und abgetretenem Recht für die der Beklagten eingeräumten Nutzungsrechte an dem Datenverarbeitungsprogramm [430] »TESY-M2« eine angemessene Vergütung zu. Die Beklagte ist dem Kläger deshalb auch im Umfang, wie ausgesprochen, zur Auskunft verpflichtet, damit dieser die ihm zustehende Vergütung beziffern kann (§ 242 BGB).

[11] 1. Der Kläger und Sch. haben während der Zeit, in der sie als Beamte für die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Deutsche Bundespost, tätig waren, das Programm »BIS-V0«, das in »TESY-M2« umbenannt wurde, geschaffen. Dieses Computerprogramm, das ein individuelles Werk im Sinne von § 69a Abs. 3 UrhG darstellt, wurde vom Kläger und Sch. nicht in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auch nicht nach den Anweisungen ihres Dienstherren geschaffen, so dass die Beklagte nicht zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt ist (§ 69b Abs. 1, Abs. 2 UrhG i.V.m. § 137d Abs. 1 UrhG).

[12] 1.1. Der Anwendungsbereich von § 69b Abs. 1 UrhG ist bereits dann eröffnet, wenn ein enger innerer Zusammenhang zwischen arbeitsvertraglicher Pflichterfüllung und der Schaffung des Computerprogramms bestanden hat. Für beide Programmschöpfer gilt jedoch, dass aufgrund der ihnen als Beamten zugewiesenen Aufgaben selbst ein bloßer innerer Zusammenhang im dargestellten Sinne nicht festgestellt werden kann. Sch. war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten in deren Dienststelle Datenverarbeitung in Hannover beschäftigt und dort jedenfalls noch im Jahr 1986 als »Mitarbeiter Programme« damit betraut, beim Bereitstellen von Datenverarbeitungs-Anwendungen mitzuwirken. In dieser Funktion hatte er überwiegend Dokumentationsteile nach Auftrag der »Sachbearbeiter Programm« zu erstellen, wie sich aus der »Richtlinie für die Organisation der Dienststelle Datenverarbeitung« entnehmen läßt. Seine im wesentlichen unterstützende Tätigkeit für die »Sachbearbeiter Programm« machte es für die Beklagte auch nicht erforderlich, ihm eine Programmierausbildung zuteil werden zu lassen. Der Kläger war als Beamter in Hannover bei deren Dienststelle Datenentstörung des Fernmeldeamtes 1 auf dem Gebiet der Abnahme und Instandhaltung von Datenübertragungseinrichtungen tätig. Auch dieses Tätigkeitsbild erforderte keine Programmierausbildung.

[13] Das Programm TESY-M2 schufen der Kläger und der Zedent in der Zeit von April bis August 1986. In dieser Zeit gehörte, was zwischen den Parteien außer Streit steht, die eigenständige Erarbeitung neuer Programme nicht zum Aufgabenbereich der Programmschöpfer. In diese Zeit fielen auch keine Freistellungen, die die beiden von der Erfüllung ihrer regelmäßigen Aufgaben entbunden hätten. Weder der Zedent noch der Kläger haben TESY-M2 nach den Anweisungen ihres Arbeitgebers geschaffen. Dies ist zur Überzeugung des Senats bereits durch vorgelegte schriftliche Unterlagen dokumentiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag vor allem vor dem Landgericht in dem Programm TESY-M2 eine Weiterentwicklung des Programms DE-PROG sah. Deshalb ist unter Berücksichtigung der Sicht der Beklagten das Schreiben des Fernmeldetechnischen Zentralamts vom 3.5.1985 von Bedeutung, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass dem Versuchsbetrieb von DE-PROG nur zugestimmt werden könne, wenn keine Weiterentwicklung stattfinde. Dies hielt die Dienststelle Datenverarbeitung des Fernmeldeamts 1 Hannover am 7.5.1985 noch ausdrücklich fest und formulierte unmissverständlich »die Programme dürfen nicht weiterentwickelt werden«. Dort heißt es auch, es könne keine Programmierkapazität »unter der Hand« mehr zur Verfügung gestellt werden. Zwar stellt TESY-M2 keine Weiterentwicklung des Programms DE-PROG dar, was bereits das Landgericht unter Berufung auf das von ihm erholte Sachverständigengutachten so festgestellt hat. (...) Danach handelt es sich bei TESY-M2 um eine grundsätzlich eigenständige Programmentwicklung. Wenn die Beklagte darin unzutreffend eine Weiterentwicklung sah, dann ist durch die zitierten schriftlichen Äußerungen belegt, dass die Erstellung des Programms TESY-M2 ihrem erklärten Willen widersprach.

[14] 1.2. Das Programm TESY-M2 genießt auch Urheberrechtsschutz nach § 69a Abs. 3 UrhG. Danach werden Computerprogramme dann geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung sind. Die Voraussetzung des geistigen Gehalts, die besagt, dass der menschliche Geist im Werk zum Ausdruck kommen muss, ist bei Computerprogrammen regelmäßig erfüllt. Der geistige Gehalt eines Programmes liegt in den Problemlösungen, in den technisch-wissenschaftlichen Aussagen, die der Programmierer für die ihm gestellte Aufgabe gefunden hat (Schricker/Loewenheim, UrhG, 2. Aufl., § 69a Rz. 16). Individualität im Rahmen von § 69a Abs. 3 UrhG bedeutet, dass das Programm das Ergebnis des individuellen geistigen Schaffens des Urhebers darstellen muss. Dabei ist Individualität nicht im Sinne einer statistischen Einmaligkeit zu verstehen (Fromm/Nordemann/Vinck, 9. Aufl., § 69a Rz. 6 UrhG). Ausreichend, um Urheberrechtsschutz zu begründen, ist ein Minimum an Individualität, da auch die kleine Münze geschützt ist (vgl. Schricker, a.a.O., Rz. 20). Computerprogramme, die nicht völlig banal sind, verlangen grundsätzlich neben solidem handwerklichem Können individuelle analytisch-konzeptionelle Fähigkeiten, Geschick, Einfallsreichtum und planerisch-konstruktives Denken (Schricker, a.a.O., § 69a Rz. 20). Dass der Kläger und der Zedent unter Einsatz solcher Fähigkeiten mit dem Programm ein Werk geschaffen haben, das individuell geprägt ist, wird auch durch die von der Beklagten vorgelegte gutachtlichen Stellungnahme nicht in Abrede gestellt. (wird ausgeführt)

[15] Davon abgesehen, dass es schon fraglich erscheint, ob ein PPS-Programmierer nur einem Durchschnittsprogrammierer gleichsteht, belegen die zitierten Ausführungen des von der Beklagten eingeschalteten Sachverständigen, dass das Programm TESY-M2 maßgebend durch die Individualität des Schaffens ihrer Schöpfer geprägt ist, weil es spezielle organisatorische Vorgaben im Rahmen einer individuellen Problemlösung berücksichtigt.

[16] Das 2. Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 9.6.1993, das am 24.6.1993 in Kraft getreten ist, bestimmt in § 137d Abs. 1 S. 1 UrhG, dass § 69a Abs. 3 auch auf Programme anzuwenden ist, die davor geschaffen worden sind. Im den Parteien erteilten Hinweis vom 30.9.1997 ging der Senat noch davon aus, dass im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 14.7.1993 – Buchhaltungsprogramm (GRUR 1994,39 f. [Anm. d. Red.: = CR 1993, 752 m. Anm. Hoeren/Lehmann]) für den hier streitigen Vergütungsanspruch eine Rückwirkung nicht in Betracht kommt. An dieser vorläufigen Rechtsansicht hält der Senat nicht mehr fest. Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung festgehalten, dass sich die Rückwirkung des Gesetzes nicht auf die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens liegenden Verletzungshandlungen erstreckt. Da Verletzungshandlungen auch die Straftatbestände der §§ 106 ff. UrhG erfüllen können, folgt dies bereits aus Art. 103 Abs. 2 GG. Im übrigen setzt der Schadensersatzanspruch, den der Bundesgerichtshof ausdrücklich erwähnt hat, ein Verschulden voraus (vgl. Schricker/Wild, a.a.O., § 97 Rz. 54).

[17] Diese Gesichtspunkte sind jedoch im Streitfall, bei dem es um eine Vergütungsforderung für rechtsgeschäftlich eingeräumte Nutzungsrechte geht, ohne Bedeutung. Deshalb besteht kein Anlass, die Vorschrift des § 137d UrhG entgegen ihrem Wortlaut einzuschränken. Da mithin der Kläger und der Zedent eine von Anfang an urheberrechtschutzfähige Leistung erbracht haben, die nicht von ihren dienstvertraglichen Pflichten erfasst ist, steht ihnen für die Einräumung von Nutzungsrechten nach Treu und Glauben eine angemessene Vergütung zu. Dass die Einräumung der Nutzungsrechte der Beklagten einen nicht unerheblichen Vorteil erbracht hat, ergibt sich bereits aus der bundesweiten Einführung von TESY-M2 (vgl. Schricker/Rojahn, a.a.O., § 43 Rz. 67). Die Vergütungspflicht besteht auch gegenüber Beamten, insbesondere wenn das geschützte Leistungsergebnis gegenüber der Deutschen Bundespost erbracht wurde, die ähnlich einem privatwirtschaftlichen Unternehmen am Wirtschaftsverkehr teilnahm. Ihre Erwartung, für ihre Leistung vergütet zu werden, haben Kläger und der Zedent der Beklagten gegenüber auch deutlich gemacht. Darauf kommt es aber für das Bestehen einer Vergütungspflicht der Beklagten nicht entscheidend an (Schricker/Rojahn, a.a.O.; a.A. BAG, GRUR 1994, 429 – Statikprogramme).

[18] Selbst wenn man § 69a Abs. 3 UrhG entgegen § 137d Abs. 1 UrhG nicht auf das Programm TESY-M2 für die Zeit vor dem 24.6.1993 anwenden wollte, bestünde die vom Landgericht festgestellte Vergütungspflicht der Beklagten, weil TESY-M2 auch den erhöhten Schutzanforderungen genügt, die die Rechtsprechung vor Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes gestellt hat (BGHZ 94, 276 [281 f.] – Inkassoprogramm; BGHZ 112, 264 [273 f.] – Betriebssystem). Als schutzfähig hat diese Rechtsprechung eine deutlich über dem durchschnittlichen Programmiererschaffen liegende eigene schöpferische Leistung verlangt, die ihren Niederschlag und Ausdruck in der Auswahl, Sammlung, Anordnung und Einteilung der Informationen gefunden hat. Dies wurde von dem Sachverständigen, der bereits vor dem Landgericht ein Gutachten erstattet hat, auch in der Berufung eindrucksvoll und überzeugend bestätigt. (wird ausgeführt)

[19] 1.3. Dem Vergütungsanspruch des Klägers, der aufgrund der vorstehenden Ausführungen begründet ist, steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte einen Verbesserungsvorschlag der beiden Programmschöpfer mehrfach prämiert hat. Die Prämierung bezog sich, wie das Landgericht bereits detailliert und zutreffend erörtert hat, auf den Verbesserungsvorschlag, der die erste Version des Programms DE-PROG zum Gegenstand hatte. Auf die Begründung des Landgerichts wird Bezug genommen. Die erste Nachprämierung durch die Oberpostdirektion erfolgte am 8.10.1986. Damals war TESY-M2 fertiggestellt, aber noch nicht außerhalb der Dienststelle des Klägers vorgeführt worden. Auch in der Nachprämierung vom 2.1.1989 wird auf den Verbesserungsvorschlag für die Prämierung Bezug genommen: »Sie hatten vorgeschlagen, die Ablauforganisation der Dienststelle DE durch ein DV-VErfahren zu verbessern. Dieses Verfahren wurde 1985 in FTZ erprobt und 1986 uneingeschränkt angenommen und eingeführt«. Diese Datenverarbeitungs-Anwendung solle nun als Baustein für das zu realisierende Informationssystem technischer Kundendienst verwendet werden. Damit ist in Übereinstimmung mit der landgerichtlichen Entscheidung dokumentiert, dass die gewährten Prämien nicht die Schaffung des Informationssystems TESY-M2 betrafen, das erst am 24.12.1986 der Oberpostdirektion Hannover erstmals präsentiert wurde.

[20] Davon abgesehen sind Prämierungen der Beklagten von ihrer gesetzlichen Konzeption her nicht geeignet, Vergütungsansprüche für die Einräumung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen auszuschließen. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Prämien ist § 24 PostVerwG. (...) Bereits der Wortlaut der Ermächtigungsnorm belegt, dass Prämien nur für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Dienstposten, also für aufgabenimmanente Tätigkeiten gewährt werden. Es handelt sich also aufgrund der gesetzlichen Regelungen um Prämien, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Dies ist in den Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen in besonderen Fällen und in denen für die Gewährung von widerruflichen Vergütungen auch klargestellt. Es handelt sich also insoweit um freiwillige Leistungen der Beklagten für besondere Leistungen des Arbeitnehmers in dem ihm zugewiesenen Tätigkeitsfeld. Die streitgegenständliche Vergütungsforderung besteht aber gerade deshalb, weil TESY-M2 nicht in Wahrnehmung der Aufgaben aus einem Dienstverhältnis erstellt worden ist und die Rechteeinräumung zugunsten der Beklagten auf einer freiwilligen Entscheidung der Programmschöpfer beruhte. Das Landgericht hat deshalb zu Recht die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Computerprogramms TESY-M2 zu zahlen.

[21] 2. Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber auch zur Auskunft über die Nutzung des Computerprogramms TESY-M2 im ausgesprochenen Umfang verpflichtet, weil der Umfang der Nutzung für die Bemessung der Höhe der angemessenen Vergütung von Bedeutung ist. Im Gegensatz zur Entscheidung des Landgerichts ist die Beklagte jedoch nicht verpflichtet, auch den Umfang der Nutzung des Computerprogramms »TESY-M3« bekannt zu geben. (...)