Oberlandesgericht München - Spielbankaffaire

Entscheidungstext
Gericht: Oberlandesgericht
Ort: München
Art der Entscheidung: Urteil
Datum: 10. Januar 2002
Aktenzeichen: 6 U 3331/94
Zitiername: Spielbankaffaire
Verfahrensgang: vorgehend Landgericht München I (10. März 1994, 7 O 5220/93), Oberlandesgericht München (26. Januar 1995, 6 U 3331/94), Bundesgerichtshof (2. Oktober 1997, I ZR 88/95, BGHZ 136, 380)
Erstbeteiligte(r): Winston Film AG, Samedan, Schweiz (Klägerin)
Gegner:
Weitere(r) Beteiligte(r):
Amtliche Fundstelle:
Quelle: Scan von ZUM 2003, Heft 2, S. 141–146
Weitere Fundstellen: MMR 2002, 312–315 mit Anm. Haupt; RzU OLGZ Nr. 340; IPRspr 2002, Nr. 121, 298–301
Inhalt/Leitsatz:
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Rechtsinhaberschaft an Fernsehrechten auf Grund von Übertragungsakten nach Luxemburger und DDR-Recht

Urteil des Oberlandesgerichts München
vom 10. Januar 2002 – 6 U 3331/94

Tatbestand:

[1] Die Parteien streiten über die Rechtsinhaberschaft an Fernsehrechten, sowie die Folgen einer Verletzung solcher Rechte.

[2] Beide Parteien befassen sich mit der Verwertung von Filmen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Fernsehauswertungsrechte an dem Spielfilm »Spielbankaffaire« für das Lizenzgebiet Luxemburg.

[3] Über die Herstellung des Spielfilms »Spielbankaffaire« (Drehbuch und Regie Arthur Pohl) wurde zwischen dem VEB DEFA-Studio für Spielfilme in Potsdam-Babelsberg und Erich M[ehl] ein Vertrag vom 10.12.1955 geschlossen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. In § 11 dieses Coproduktionsvertrages ist vereinbart, dass alle nicht unter § 11 A aufgeführten Länder der DEFA ohne Abrechnungsverpflichtung gegenüber Herrn M. zur alleinigen Auswertung zustehen, wobei unter A zehn Länder aufgeführt sind, u. a. Westdeutschland einschließlich West-Berlin, Schweiz und Frankreich, nicht jedoch Luxemburg.

[4] Die Beklagte hat am 21.1.1985 mit dem luxemburgischen Privaten Fernsehsender RTL plus einen Vertrag geschlossen, in dem die Fernsehauswertungsrechte an dem Spielfilm »Spielbankaffaire« für Luxemburg übertragen wurden und dessen § 3 lautet:

[5] Das Lizenzgebiet umfasst das direkte und indirekte Fernsehausstrahlungsgebiet ab Territorium des Großherzogtums Luxemburg bzw. ab einem dem Großherzogtum Luxemburg geordneten Satelliten sowie die Einspeisung in Kabelanlagen der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin.

[6] Der von RTL plus an die Beklagte gezahlte Lizenzpreis für insgesamt drei Ausstrahlungen betrug 45.000,00 DM. Der Vertrag selbst ist dem Gericht nicht vorgelegt worden.

[7] In einer späteren Zusatzvereinbarung hat die Beklagte gegenüber RTL plus die ursprünglich mit Vertrag vom 21.1.1985 eingeräumten Rechte um ein weiteres Jahr verlängert und darüber hinaus nunmehr auch Fernsehsenderechte für das Lizenzgebiet Bundesrepublik Deutschland mit West-Berlin eingeräumt gegen Zuzahlung eines weiteren Lizenzbetrages in Höhe von 18.000,00 DM. Diese Zusatzvereinbarung ist zwischen den Parteien unstreitig, liegt aber ebenfalls nicht vor.

[8] Die Klägerin hat vorgetragen, mit Vereinbarung vom 10.5.1990 habe der DEFA-Außenhandel, volkseigener Außenhandelsbetrieb der Deutschen Demokratischen Republik, die gemäß den bestehenden Coproduktionsverträgen bei der DEFA verbliebenen Auswertungsrechte für das Lizenzgebiet Luxemburg an zwei von der DEFA produzierten Spielfilmen, darunter dem streitgegenständlichen Film »Spielbankaffaire« auf die Klägerin übertragen. Die Übertragung der »uneingeschränkten ausschließlichen Auswertungsrechte für alle technisch möglichen Verfahren und Systeme auf dem Gebiet des Fernsehens einschließlich der TV-Satellitenrechte in der deutschen Fassung für das Lizenzgebiet Luxemburg« sei zeitlich unbegrenzt und rückwirkend ab 1.1.1980 erfolgt. Mitübertragen worden seien »alle Ansprüche und Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten aus Gesetz, Vertrag, unerlaubter Handlung, ungerechtfertigter Bereicherung, Schadensersatz, unlauteren Wettbewerb gegen wen auch immer«.

[9] Nach dieser Vereinbarung sei die Klägerin mit Wirkung ab 1.1.1980 Inhaberin aller fernsehmäßigen Auswertungsrechte an dem Spielfilm »Spielbankaffaire« für das Lizenzgebiet Luxemburg geworden und aktivlegitimiert, alle Ansprüche und Forderungen im Zusammenhang mit den fraglichen Auswertungsrechten gegen jedermann geltend zu machen.

[10] Mit Anwaltsschreiben vom 22.7.1992 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten die Rechtsverletzung hinsichtlich der Lizenzrechte für das Lizenzgebiet Luxemburg geltend gemacht und den Vertrag der Beklagten mit RTL plus vom 21.1.1985 unter Forderung der Herausgabe des erhaltenen Betrages von 45.000,00 DM genehmigt. Dieser Betrag sei entsprechend § 97 Abs. 1 UrhG an die Klägerin abzuführen. Da davon auszugehen sei, dass die Beklagte den Lizenzerlös bis zum 1.4.1985 erhalten habe, sei eine Verzinsung von 5 % seit 1.4.1985 berechtigt.

[11] Aufgrund der Berühmung der Beklagten hinsichtlich der Fernsehauswertungsrechte für das Lizenzgebiet Luxemburg sei auch ein Unterlassungsanspruch gerechtfertigt.

[12] Da unter den gegebenen Umständen die Annahme begründet sei, dass die Beklagte in der Vergangenheit noch weitere Verfügungen über die Fernsehauswertungsrechte an dem Film »Spielbankaffaire« für das Lizenzgebiet Luxemburg getroffen habe, bestehe auch der geltend gemachte Rechtsanspruch auf Auskunftserteilung über solche weiteren Verfügungen.

[13] Die Klägerin hat beantragt zu erkennen:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.000,00 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit 1.4.1985 zu bezahlen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Verfügungen über Auswertungsrechte an dem Spielfilm »Spielbankaffaire«, bei denen auch das Lizenzgebiet Luxemburg eingeschlossen war, sie über den Vertrag mit RTL plus vom 21.1.1985 hinaus noch getroffen hat unter Vorlage von Kopien der jeweiligen Auswertungsverträge.

[14] Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

[15] Sie hat vorgetragen, eine Rechteübertragung – wenn überhaupt – sei lediglich auf eine Firma »Winston Films Aktiengesellschaft« vorgenommen worden. Die Vereinbarung vom 10.5.1990 betreffe nicht die hiesige Klägerin, deren Aktivlegitimation fehle.

[16] Durch die Vereinbarung habe eine Rechteübertragung nicht erfolgen können, da der Coproduktionsvertrag vom 10.12.1955 als Vertragspartnerin die Firma »DEFA-Studio für Spielfilme Potsdam-Babelsberg« bezeichne, während Vertragspartnerin der Vereinbarung vom 10.5.1990 eine Firma [142] »DEFA-Außenhandel« sei. Dass die Firma DEFA-Außenhandel in irgendeiner Weise entweder Rechtsinhaberin an den streitgegenständlichen Rechten geworden sei oder seitens der Coproduzentin mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt worden wäre, werde ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten.

[17] Eine mögliche Rechteübertragungsvereinbarung vom 10.5.1990 sei auch unwirksam deswegen, weil dort eine Rückwirkung ab 1.1.1980 vereinbart sei, die rechtlich unmöglich sei, da eine rückwirkende dingliche Rechteeinräumung nicht erfolgen könne.

[18] Die Unwirksamkeit des Vertrages vom 10.5.1990 ergebe sich auch daraus, dass die so genannten »TV-Satellitenrechte« im Jahr 1980 noch unbekannt gewesen seien, also auch eine Einräumung von Nutzungsrechten gemäß § 31 Abs. 4 UrhG nicht möglich gewesen sei.

[19] Weiter sehe der Wortlaut des Vertrags der Beklagten mit RTL plus vor, dass Rechte ab Territorium ... eingeräumt seien, nicht jedoch Ausstrahlungsrechte für das Territorium des Großherzogtums Luxemburg.

[20] Soweit ferner in der Rechteklausel Rechte für »die Einspeisung in Kabelanlagen der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin« angesprochen seien, so sei zwischen den Parteien unstreitig, dass diese Rechte der Beklagten zustünden und hieraus ebenfalls keine Rechtsverletzung abgeleitet werden könne.

[21] Es werde weiter seitens der Beklagten mit Nichtwissen bestritten, dass »seinerzeit« (was immer dies heißen möge) Fernsehausstrahlungen ausschließlich in Luxemburg erfolgt seien. Welche Sach- und Rechtspositionen in diesem Zusammenhang von RTL plus eingenommen worden seien, sei für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit irrelevant. Die Klägerin könne auch Schadensersatzansprüche nach § 97 UrhG nicht geltend machen, wenn sie zugleich vortrage, dass sie die Verfügung der Beklagten durch den Vertrag mit RTL plus genehmigt habe.

[22] Selbst wenn man der Auffassung der Klägerin folge, dass eine Ausstrahlung ab Luxemburg ihre (angeblichen) Rechte verletze, könne sie nur den Anteil an der Lizenzvergütung fordern, der auf die Ausstrahlung in Luxemburg entfalle. RTL plus habe von Anfang an in deutscher Sprache gesendet, nicht etwa in luxemburgisch oder französisch. Die terrestrische Ausstrahlung sei ausschließlich auf einen Empfang in Deutschland gerichtet gewesen. RTL plus habe die mit der Beklagten vereinbarte Lizenzvergütung nur im Hinblick auf das intendierte Lizenzgebiet Deutschland bezahlt; für das kleinere Lizenzgebiet Luxemburg habe RTL plus diesen Preis nicht bezahlt; er sei auch objektiv für Luxemburg wesentlich zu hoch, da das Lizenzgebiet Luxemburg im Vergleich zum Lizenzgebiet Deutschland im Hinblick auf Größe und erreichbare Haushalte absolut unbedeutend sei. Die Klägerin könne daher allenfalls einen Bruchteil der vereinbarten Vergütung verlangen, da sie nicht Rechteinhaberin hinsichtlich des intendierten Sendegebietes Deutschland geworden sei.

[23] Die Klägerin hat hierauf erwidert, es gebe keine verschiedenen Firmen Winston Films Aktiengesellschaft und Winston Films Corporation Ltd., wie die Beklagte genau wisse, da ihr der Handelsregisterauszug des Handelsregisteramtes des Kantons Graubünden vom 28.7.1992 mit Schreiben vom 4.8.1992 zugeleitet worden sei. Demzufolge betreffe auch die Vereinbarung vom 10.5.1990 tatsächlich die hiesige Klägerin.

[24] Zur Verfügungsberechtigung der Firma DEFA-Außenhandel hat die Klägerin vorgetragen, dass auf der Grundlage des zu DDR-Zeiten bestehenden Außenhandelmonopols alle Weltvertriebsrechte für alle DEFA-Filme uneingeschränkt dem DEFA-Außenhandel Übertragen worden seien, soweit sich nicht aus Coproduktionsverträgen oder aus anderen Gründen notwendige Einschränkungen ergeben hätten. Dies sei zur fraglichen Zeit durch Globalvertrag erfolgt, woran sich auch nach der »Wende« nichts geändert habe. Lediglich für Filme, die nach dem 3.6.1990 produziert worden seien, habe die DEFA als Produzentin Auswertungsrechte erworben und selbst vergeben. Dies werde auch durch das DEFA-Schreiben vom 29.7.1993 bestätigt

[25] Der formaljuristische Einwand der Beklagten, eine Rechteübertragung habe nicht zeitlich rückwirkend zum 1.1.1980 erfolgen können, treffe nicht zu, es handle sich auch nicht um eine Vereinbarung »lediglich als Ermächtigung zur Geltendmachung fremder Rechte in eigenem Namen«. Der Wirksamkeit stehe auch nicht entgegen, dass so genannte »TV-Satelliten Rechte« im Jahr 1980 noch unbekannt gewesen seien. Der originäre Rechtsinhaber, d. h. der Produzent, besitze auch die Rechte an einer »noch unbekannten Nutzungsart« von Anfang an, also auch, wenn die fraglichen Nutzungsarten noch nicht bekannt seien. Im Übrigen seien Satelliten-Senderechte keine gesonderte Nutzungsart und auch im Jahr 1980 nicht mehr unbekannt gewesen.

[26] Die Rechteübertragung vom 10.5.1990 »für das Lizenzgebiet Luxemburg« umfasse selbstverständlich auch die Ausstrahlungsrechte »ab Territorium des Großherzogtums Luxemburg bzw. ab einem dem Großherzogrum Luxemburg zugeordneten Satelliten«, wie es – angeblich – in der Rechteübertragungsklausel des Vertrages zwischen der Beklagten und RTL plus heißen solle, den die Beklagte vorlegen möge.

[27] RTL plus habe seinerzeit die Rechtsauffassung vertreten, dass bei einer Ausstrahlung »ab« Territorium des Großherzogtums Luxemburg nur die Lizenzrechte für das Lizenzgebiet Luxemburg benötigt würden. Im Übrigen sei auch eine Ausstrahlung von dem Lizenzgebiet Luxemburg aus eine Nutzung der Lizenzrechte »für« das Lizenzgebiet Luxemburg.

[28] Da der Lizenzvertrag vom 21.1.1985 mit RTL plus längst abgelaufen sei, deutschsprachige Fernsehauswertungsrechte jedoch nur noch unter Einschluss des Lizenzgebietes Luxemburg ausübbar und verwertbar seien, bestehe auch ein rechtliches Interesse der Klägerin an der begehrten Auskunft.

[29] Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme des Zeugen O., früher Direktor des DEFA-Außenhandels und Unterzeichner der Vereinbarung vom 10.5.1990. Sodann hat das Landgericht den Klageanträgen bis auf den Zahlungsantrag stattgegeben; insoweit hat es der Klägerin nur 30.000,00 DM zugesprochen.

[30] Beide Parteien haben die Entscheidung im Wege der Berufung und Anschlussberufung angegriffen und ihr Begehren weiterverfolgt, wobei sie die Argumente wiederholt bzw. vertieft haben.

[31] Die Beklagte hat beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Anschlussberufung zurückzuweisen.

[32] Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung ihr weitere 15.000,00 DM zuzusprechen.

[33] Der Senat hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Beklagte auf die Anschlussberufung der Klägerin hin verurteilt, an die Klägerin weitere 15.000,00 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit 1.5.1985 zu bezahlen.

[34] Aufgrund der Revision der Beklagten hat der BGH diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen. Die Entscheidung des BGH vom 2.10.1997 »Spielbankaffaire« ist u. a. in ZUM-RD 1998, 546 f. veröffentlicht.

[35] Im weiteren Prozessverlauf hat der Senat die Parteien im Hinblick auf die Darlegungen des BGH mit Verfügung vom 17.2.1998 zu weiterem Sachvortrag aufgefordert und das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales [143] Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht in München (künftig MPI) zum Luxemburger Recht um ein Gutachten gebeten.

[36] Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat die Beklagte andere Einwände bezüglich der Aktivlegitimation der Klägerin geltend gemacht und sich dabei auf die Vereinbarungen zwischen dem Urheber und der DEFA bzw. auf das Fehlen solcher Vereinbarungen berufen. Darüberhinaus hat sie geltend gemacht, nach dem Recht der DDR hätten die fraglichen Rechte selbst bei Abschluss der behaupteten Verträge nicht übertragen werden können.

[37] Der Senat hat daher ein weiteres Gutachten zu Rechtsfragen nach dem Recht der ehemaligen DDR durch Prof. Dr. P. eingeholt.

[38] In der mündlichen Verhandlung vom 21.10.1999 hat die Beklagte sich bei Meidung einer Vertragsstrafe von 10.001,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, jegliche Verfügung über Fernsehauswertungsrechte an dem Film »Spielbankaffaire« produziert im Jahre 1956 unter der Regie von Arthur Pohl für das Lizenzgebiet Luxemburg zu unterlassen. Daraufhin haben beide Parteien den Unterlassungsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt.

[39] Nach Vorliegen des Gutachtens zum DDR-Recht und zu der streitig diskutierten Frage über die Rechtsinhaberschaft an den Verwertungsrechten für unbekannte Nutzungsarten hat die Klägerin erklärt, es gehe ihr primär um das Recht zur konventionellen, terrestrischen Fernsehausstrahlung. Auskunft über Verfügungen der Beklagten über Satelliten- und Kabelrechte werde nicht beansprucht.

[40] Was die Höhe ihres Schadensersatzanspruches anbelange, so stehe ihr ein Ersatz des entgangenen Gewinns zu, für dessen Ermittlung nach dem Gutachten des MPI die tatsächlichen Einnahmen des Rechtsverletzers heranzuziehen seien, also die erzielten 45.000,00 DM. Ein Abzug für die Satelliten- und Kabel-TV-Rechte komme nicht in Betracht, da einerseits die Lizenz insoweit nicht gesondert errechnet worden sei und andererseits (gemäß nicht nachgelassenem Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung) die diesbezüglichen Rechte im Jahre 2001 noch von der Witwe des Urhebers Pohl abgetreten und letztendlich auf die Klägerin übertragen worden seien, was nur dann erforderlich gewesen sei, wenn Prof. Dr. P. mit dem entsprechenden Rechterückfall am 1.1.1975 die Rechtslage in der DDR zutreffend beurteilt habe. Der der Klägerin von der Beklagten zugefügte und zu ersetzende wirtschaftliche Schaden liege auch darin, dass die Klägerin nach dem Revisionsverfahren nicht weniger als 37.000,00 DM für juristische Gutachten im Prozess habe aufwenden müssen.

[41] Die Beklagte steht dagegen auf dem Standpunkt, Rechte der Klägerin könnten bei dem Empfang in Deutschland nicht verletzt worden sein und errechnet anhand der Einwohnerzahlen von Deutschland und Luxemburg einen Schaden der Klägerin für die Sendung ab Luxemburg von allenfalls 747,00 DM. Dabei stellt sie in Rechnung, dass der Klägerin ein Erlös für die Rechte an der Kabelweitersendung entsprechend der Entscheidung des BGH nicht zusteht, wofür mindestens, wie schon vom Landgericht geschätzt, 15.000,00 DM anzusetzen seien.

[42] Die Beklagte beantragt, soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, das Urteil des Landgerichts aufzuheben, die Klage abzuweisen, die Anschlussberufung zurückzuweisen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens, aufzuerlegen.

[43] Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung zu erkennen:

I. Das Endurteil des Landgerichts wird in Ziffer IV. und V. aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, über den zuerkannten Zahlungsanspruch hinaus an die Klägerin weitere 15.000,00 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit 1.5.1985 zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:

[44] Die Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg, die Anschlussberufung der Klägerin ist ohne Erfolg.

[45] Die Beklagte hat die Rechte der Klägerin an dem Lizenzgebiet Luxemburg verletzt und schuldet hierfür Schadensersatz, den der Senat mit 20.000,00 DM bemisst, § 287 ZPO. Die Beklagte schuldet der Klägerin dagegen nicht die geforderte Auskunft

[46] Hinsichtlich des Unterlassungsantrages wäre die Beklagte bezüglich der terrestrischen Fernsehrechte unterlegen, sodass ihr insoweit nach § 91 a ZPO überwiegend die Kosten aufzuerlegen waren.

[47] Im Einzelnen tragen folgende Überlegungen die Entscheidung des Senats:

[48] I. Nach dem Urteil des BGH ist auf den Streitfall nicht wie bis dahin geschehen, bundesdeutsches Urheberrecht anzuwenden, sondern es war das Luxemburger Recht mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln sowie ergänzend das Recht der DDR, wobei die Anwendung des ausländischen Rechts, sowie des Rechts der DDR, wie die Gutachten und die dazu eingereichten Stellungnahmen zeigen, mit erheblichen Problemen verbunden ist.

[49] Da der Coproduktionsvertrag vom 10.12.1955 in Potsdam-Babelsberg zwischen dem VEB »DEFA-Studio für Spielfilme« und Herrn Erich M. als bevollmächtigtem Vertreter einer »ausländischen Firma« in Berlin geschlossen worden ist, und gemäß § 18 des Vertrages für die Auslegung des Vertrages »deutsches Recht« gilt, findet auf die Auslegung des Vertrages das Recht der ehemaligen DDR Anwendung (vgl. MPI-Gutachten, Seite 8).

[50] II. Die Klägerin ist Inhaherin der terrestrischen Senderechte an dem Spielfilm »Spielbankaffaire« für Luxemburg geworden.

[51] 1. Im Hinblick auf das Rechtsgutachten von Prof. Dr. P. aus Potsdam vom 22.6.2001 zur Frage der Rechtsinhaberschaft, zum Umfang und zum Verbleib der Verwertungsrechte nach DDR-Recht macht die Klägerin »primär« terrestrische Fernsehrechte geltend.

[52] 2. Nach dem deutschen IPR ist für Entstehung, Übertragbarkeit, Inhaberschaft u. a. des Urheberrechts an dem Film das Recht des Schutzlandes, vorliegend also Luxemburger Recht, maßgebend. Für die vertragsrechtlichen Fragen, also z. B. die Auslegung von Urheberrechtsverträgen, sind dagegen nach deutschem IPR die für Schuldverträge geltenden Regeln, das so genannte Vertragsstatut, anzuwenden. Nach der Einheitstheorie gilt letzteres auch für Verfügungsgeschäfte.

[53] Nach den überzeugenden und zutreffenden Ausführungen des MPI ist daher auf den Filmproduktionsvertrag vom 10.12.1955 DDR-Recht anzuwenden und zwar anknüpfend an § 18 des Vertrages (»deutsches« Recht für die Auslegung des Vertrages) sowie der Tatsache, dass die DEFA, ein Unternehmen der DDR, Produktionspartner war, und des Umstandes, dass der Vertrag in der DDR geschlossen worden ist. Dies gilt auch nach dem Inkrafttreten des deutsch-deutschen Einigungsvertrages gemäß Artikel 232 § 1 EGBGB. Kollisionen mit bundesdeutschem Recht bezüglich grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien sind hierbei nicht ersichtlich.

[54] 3. Die Parteien des Vertrages von 1955 hatten keine originären Urheberrechte, sondern können diese nur von dem bzw. den Filmurhebern erworben haben:

[55] Diese Frage der Entstehung und Inhaberschaft von Urheberrechten an dem Spielfilm bat das MPI nach Luxemburger Recht als dem Recht des Schutzlandes dem Senat in sorgfaltiger, von niemand in Zweifel gezogener Weise dahingehend erläutert, dass bei Lücken oder fehlenden Vorschriften im Luxemburger Recht zunächst auf französisches und ergänzend auf belgisches Recht zurückgegriffen wird. [144]

[56] Zur Zeit des im Jahre 1956 entstandenen Films galt das Luxemburger Urheberrechtsgesetz von 1898. Das MPI kommt überzeugend und unangefochten zu dem Ergebnis, dass danach der Regisseur und der Drehbuchautor originäre Urheberrechtsinhaber seien, nicht dagegen der Produzent, auch wenn das Luxemburger Gesetz von 1972 dies jetzt anders regelt. Andere Urheber seien vorliegend nicht ersichtlich. Die originären Rechte sind also bei Arthur Pohl entstanden.

[57] 4. Arthur Pohl hat Urheberverwertungsrechte auf die DEFA-Spielfilm Übertragen. Mit dem »ausländischen« Unternehmen als Coproduzenten hatte er keinen Vertrag.

[58] Dieser Fragenkomplex ist nach Luxemburger Recht bezüglich der Entstehung und Übertragbarkeit der Rechte und nach DDR-Recht bezüglich der Frage, ob eine Übertragung aufgrund einer Vereinbarung stattgefunden hat, zu beantworten.

[59] a) Der ursprüngliche Inhaber von Urheberrechten, Arthur Pohl, hatte nach Luxemburger Recht gemäß der Interpretation des Gesetzes von 1898 – es gab damals kein Fernsehen – u. a. das Senderecht im Fernsehen (MPI). Dieses Recht war, wie andere Rechte auch, frei übertragbar und abtretbar, und zwar auch im Wege einer Pauschalabtretung (MPI). Dabei ist auch die Abtretung bezüglich unbekannter Nutzungsarten (Satellitensendung) nach Luxemburger Recht möglich entsprechend einem Rückgriff auf das belgische Recht. Auch Rechte an einem künftigen Werk sind übertragbar (MPI).

[60] Ob eine Übertragung erfolgt ist, ist nach vertragsrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden, also bei dem Vertrag vom 10.12.1955 nach DDR-Recht, bei den späteren Abtretungen von Pohl bzw. seiner Witwe nach bundesdeutschem Recht. Letzteres kommt jedoch aus prozessualen Gründen nicht zum Tragen und muss daher nicht erörtert werden (vgl. Abschnitt III. 4.).

[61] b) Prof. P. kommt in seinem Gutachten zum DDR-Recht zu dem Ergebnis, dass nach dem Vertragsrecht der DDR Verwertungsrechte für unbekannte Nutzungsarten letztlich nicht auf das Filmstudio übertragen wurden gemäß den Standardverträgen, sondern beim Urheber verblieben sind. Der Senat schließt sich dieser Beurteilung an, da Prof. Dr. P. ein anerkannter Spezialist des DDR-Urheberrechts ist und die jetzt in der Literatur verbreiteten bzw. zu den Akten eingereichten Äußerungen anderer DDR-Rechtskenner nicht als ausreichend stichhaltig angesehen werden können, um die Ausführungen des unabhängigen gerichtlichen Gutachters zu erschüttern.

[62] Da lt. BGH die Rechte für die Kabelweitersendung bei der Beklagten lagen und die Satellitenauswertung im streitgegenständlichen Zeitraum nur über Kabel erfolgte, stehen der Klägerin insoweit aus Rechtsgründen keine Ansprüche zu.

[63] c) Die Übertragung von Pohl als Urheber auf die DEFA bezüglich terrestrischer Verwertungsrechte ist dagegen rechtlich möglich gewesen und bewiesen. Die Klägerin hat in dieser Hinsicht ausreichende Beweismittel beigebracht, die belegen, dass die Rechte vom Urheber Pohl sowohl als Regisseur als auch als Drehbuchautor übergegangen sind, § 286 ZPO.

[64] Für den streistreitgegenständlichen [Film] liegt der Drehbuchvertrag zwischen dem VEB DEFA-Studio für Spielfilme und Arthur Pohl vom 30.3.1955 vor mit den Normativbestimmungen, die in Abschnitt II einen umfassenden Rechtsübergang vorsehen auf die DEFA, auch bezüglich künftiger Nutzungsarten bei der Fernsehwiedergabe.

[65] Arthur Pohl war unstreitig ferner als Regisseur tätig. Trotz des Bestreitens der Beklagten, dass mit ihm der übliche Vertrag mit den entsprechenden Normativbestimmungen geschlossen worden sei, ist hier ausreichender Beweis seitens der Klägerin erbracht, dass ein solcher Vertrag geschlossen worden ist, sodass von einem Vertragsinhalt auszugehen ist, dass nämlich die »Normativbestimmungen für Filmschaffende« mit einer Rechtsübertragung entsprechend Teil I Ziffer 3 geschlossen worden sind, ebenfalls mit umfassendem Rechtsübergang, auch bezüglich künftiger Nutzungsarten bei der Fernsehwiedergabe:

[66] Zunächst gibt es keinen nachvollziehbaren Grund für, die Annahme, dass ein solcher Vertrag mit Pohl nicht geschlossen worden sein könnte. Es liegt der entsprechende Vertrag mit dem Kameramann für den streitgegstreitgegenständlichen [Film vor,] ebenso liegen die Verträge »Anstellungsvertrag für Filmschaffende« mit Arthur Pohl als Regisseur für andere Filme aus den Jahren 1950 bis 1954 vor. Die Witwe Pohl bestätigt, allerdings nur schriftlich, ihr Mann habe den schriftlichen Regievertrag mit den üblichen Bedingungen für die »Spielbankaffaire« an die DEFA zurück geschickt. Da letztlich noch eine Briefvereinbarung vom 30.3.1955 für die Regie des streitgegenststreitgegenständlichen [Films durch Art]hur Pohl vorliegt, in der auf die Normativbestimmungen hingewiesen wird, ist der erforderliche Beweis bei einer Gesamtschau als erbracht anzusehen.

[67] d) Die Rechtsübertragung vom 10.5.1990 von dem DEFA-Außenhandel als berechtigtem Vertreter des VEB DEFA-Studio für Spielfilme auf die Winston Film AG in Samedan ist wirksam. Die Gegenleistung ist ausreichend bewiesen.

[68] e) Hinsichtlich der Identität der Klägerin mit dem in der Vereinbarung vom 10.5.1990 genannten Unternehmen wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 26.1.1995 Abschnitt I. verwiesen; da dieser Streitpunkt nicht weiter verfolgt wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen. Dieser Hinweis erstreckt sich auch auf die Vertretungsbefugnis des Zeugen O. und die Abtretungen, die zwischen der DEFA und der Klägerin erfolgten, deren rechtliche Beurteilung vom BGH nicht beanstandet wurde (Abschnitt II. des Senatsurteils, Ziffer 1., 2., 3. und 4.). Auch die Beklagte hat insoweit keine Einwände mehr erhoben.

[69] III. Die Beklagte hat die der Klägerin zustehenden Rechte durch die Lizenzvergabe an RTL plus verletzt mit der Folge, dass sie zur Unterlassung verpflichtet war, sowie zur Schadensersatzleistung verurteilt werden konnte. Der Auskunftsanspruch ist dagegen unbegründet.

[70] 1. Der Klägerin stand das terrestrische Senderecht für Luxemburg zu, das nach dem Luxemburger Urheberrechtsgesetz von 1972 verletzt werden konnte (MPI) und zwar durch jede terrestrische Sendung, die für das Luxemburger Gebiet bestimmt und empfangbar war. Ferner war auch nach insoweit anzuwendendem französischem Rechtsverständnis die Ausstrahlung »ab« Luxemburg mit Deutschland als intendiertem Sendegebiet eine Verletzung des Senderechts für Luxemburg und zwar schon bei Abstrahlung auch zum Satelliten.

[71] 2. Nach dem hier anzuwendenden Recht des Schutzlandes ist die Lizenzvergabe durch einen Unberechtigten, nämlich die Beklagte, eine Verletzung des Senderechts (vgl. BGH Seite 15).

[72] Das MPI hat, wie bei den anderen Fragenkreisen auch, überzeugend und sorgfältig dargelegt, dass das Luxemburger Recht, das insoweit, wie bei etlichen anderen Problemkreisen, nur wenige Regelungen enthält, im Zusammenwirken mit dem heranzuziehenden belgischen Recht, eine Rechtsverletzung ergibt. Das MPI prüft dabei eingehend alle drei Rechtsordnungen im Hinblick auf mehrere Anspruchsgrundlagen, wobei es zu weit führen würde, hier Einzelheiten darzulegen. Der Senat hat jedoch keinerlei Bedenken, auch hier dem MPI zu folgen, zumal das MPI die Rechtsfolgen zusätzlich auch auf die Konstruktion einer Teilnahme der Beklagten an einer fremden Urheberrechtsverletzung stützt. Ein zum Schadensersatz verpflichtendes Handeln ist danach auf Seiten der Beklagten zu bejahen bei Lizenzierung ohne Inhaberschaft der Senderechte und Sendung durch den Lizenznehmer. [145]

[73] 3. Nach den Ausführungen des MPI gibt es im Luxemburger Recht keinen eigenen Bereicherungsanspruch neben Schadensersatzansprüchen, sondern vorliegend nur Schadensersatz, der sehr frei festgestellt werden kann. Es ist bei der Schadensberechnung wiederum das materielle Recht des Schutzlandes maßgebend. Nach Luxemburger Recht ergeben sich die Folgen der Rechtsverletzung aus dem allgemeinen Zivilrecht. Es ist der erlittene Verlust und der entgangene Gewinn zu ersetzen, bei der Berechnung wird vom Prinzip des vollständigen Ersatzes des entstandenen Schadens ausgegangen. Regeln zur Berechnung lassen sich kaum feststellen. Die Festsetzung erfolgt ex aequo et bono, die Instanzgerichte sind in der Einschätzung der Schadenshöhe frei und nicht gehalten, die Einschätzung der Schadenshöhe im Urteil zu begründen (MPI). Das gilt somit auch vorliegend für den erkennenden Senat

[74] Trotzdem gibt es Leitlinien, denen die Gerichte in Luxemburg, Frankreich und Belgien bei der Bestimmung der Schadenshöhe folgen. So gibt es den erlittenen Verlust und entgangenen Gewinn, wobei zum erlittenen Verlust sogar Kosten für die Rechtsverteidigung gerechnet werden. Bei der im Vordergrund stehenden Berechnung des entgangenen Gewinns wird im französischen Rechtskreis auf die hypothetischen Einnahmen des Rechtsinhabers im Falle einer fiktiven Lizenzerteilung abgestellt oder es werden die tatsächlichen Einnahmen des Rechtsverletzers herangezogen. Diese werden aber gekürzt, wenn z. B. der Rechtsinhaber das Recht nicht in dem selben Maße hätte nutzen können wie der Verletzer. Das Verhältnis der beiden Berechnungsmethoden ist unklar, die Freiheit bei der Schadensberechnung wird hier voll genutzt. Die zur Ergänzung heranzuziehenden Rechtsgrundsätze in Frankreich und Belgien unterscheiden sich hier nicht. Der Umfang der Nutzung, insbesondere die Größe des von der ungenehmigten Sendung erfassten Sendegebiets, würde lt. MPI von einem Luxemburger Gericht als maßgeblicher Faktor, zumindest indirekt über die Anknüpfung an die potenziell erzielbare Lizenzgebühr, herangezogen werden.

[75] Da der Genehmigung der Klägerin bezüglich der Verfügung der Beklagten der Wille fehlte, den Mangel umfassend zu heilen mit der Folge, auf eigene Ansprüche zu verzichten, spielt die Genehmigungserklärung nach dem hier heranzuziehenden französischen Recht keine Rolle.

[76] 4. Der Schaden der Klägerin für die terrestrischen Ausstrahlungen beträgt 20.000,00 DM, wobei diese Festlegung nach den soeben dargelegten Grundsätzen des Luxemburger Rechts erfolgt. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Lizenzzahlung für drei Ausstrahlungen 45.000,00 DM betragen hat, wobei die Ausstrahlungen am 26.11.1985 und 10.3.1987 von Luxemburg aus terrestrisch erfolgten, die Ausstrahlung am 28.11.1990 dagegen von Deutschland aus. Durch die letztgenannte Ausstrahlung wurden danach keine Senderechte in Luxemburg verletzt. Ferner beträgt der Wert der Kabelweitersendung, wie schon vom Landgericht geschätzt und von der Klägerin nicht substantiiert bestritten, der schon nach dem BGH-Urteil der Klägerin nicht zusteht, 15.000,00 DM.

[77] Die Berechnungen der Beklagten zu den Fernsehempfängerhaushalten in Luxemburg und in der Bundesrepublik Deutschland und ihr Ergebnis im Hinblick auf die Bogsch-Theorie, nämlich einen Anteil von 747,00 DM für die Klägerin, berücksichtigt der Senat nicht. RTL war damals ein äußerst beliebter Sender in einem nur kleinen Land und es kam der Beklagten darauf an, dort entsprechende Erlöse zu erzielen. Es hätte ihr freigestanden, die Rechte an einen in Deutschland ansässigen Sender zu lizenzieren, was sie nicht getan hat. Sie erzielte den Erlös eben gerade in Luxemburg. Auch im Hinblick auf § 20 a des (hier nicht einschlägigen) deutschen Urheberrechtsgesetzes und den Wortlaut der Vereinbarung (»ab ... Luxemburg«) entspricht die Schadensfeststellung des Senats in dieser Höhe der Billigkeit.

[78] Genauere Umstände zu den Fernsehausstrahlungen ließen sich trotz des Hinweises des BGH und Nachfragen des Senats nicht feststellen. Auch ist hinsichtlich der Zusatzvereinbarung nichts festzustellen gewesen, was einen höheren Anspruch der Klägerin hätte begründen können.

[79] Die Gutachterkosten von 37.000,00 DM sind nach insoweit anzuwendendem deutschen Prozessrecht Verfahrenskosten, die bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen sind und entgegen dem Wunsch der Klägerin nicht in die Schadensschätzung ex aequo et bono einfließen können.

[80] Eine Berücksichtigung von Ansprüchen, die nach der Rechtslage der DDR, wie sie Prof. Dr. P. darstellt, beim Urheber Pohl verblieben bzw. an diesen zurückgefallen sein könnten, und durch Abtretung an die Klägerin im Wege der Übertragungskette Arthur Pohl/Renate Pohl Ende 1969, von Renate Pohl am 4.4./15.4.2001 an [?] und Erich M. bei der Klägerin liegen könnten, scheidet aus: Die Abtretungen bis zum 15.4.2001 sind von der DEFA-Stiftung ohne Beitritt zum Rechtsstreit vorgetragen worden und von der Klägerin erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung (25.10.2001) einschließlich der Abtretung an die Klägerin in den Prozess eingeführt. Das

[81] Gutachten von Prof. Dr. P. ist den Parteien Ende Juni 2001 übermittelt worden, sodass bis zur mündlichen Verhandlung am 25.10.2001 die Abtretungen hätten vorgetragen und vorgelegt werden können. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht angezeigt, zumal bei der Schadensschätzung sich keine nennenswerten Abweichungen ergeben würden angesichts der fehlenden Rechte der Klägerin für die Bundesrepublik Deutschland.

[82] Bezüglich des Zinsanspruchs wird auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen.

[83] 5. Der Unterlassungsanspruch war begründet.

[84] Nach den klaren und überzeugenden Ausführungen des MPI, denen sich der Senat auch insoweit anschließt, ergibt sich nach den einschlägigen Rechtsregeln des Luxemburger und französischen Rechts im Ergebnis ein Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch, ebenfalls unter Androhung eines Zwangsgeldes. Ein derartiger Anspruch als vorbeugender Unterlassungsanspruch nach deutschem Rechtsverständnis existiert zwar nicht, jedoch kann im Ergebnis die gleiche Wirkung ausgesprochen werden (MPI). So verhält es sich vorliegend, sodass der Unterlassungsantrag bis zur Erledigungserklärung begründet war. Er betrifft jedoch nur terrestrische Sendungen ab Luxemburg. Wegen anderer Verwertungshandlungen wird auf vorstehenden Abschnitt 4. am Ende verwiesen, wobei die maßgeblichen Abtretungen zeitlich nach der Erledigungserklärung liegen und schon deshalb nicht berücksichtigt werden können.

[85] 6. Die Ansprüche da Klägerin sind nicht verjährt, da die Verjährungsfrist nach dem einschlägigen Luxemburger Recht 30 Jahre beträgt und vorher Klage erhoben wurde. Die Kenntnis des Zedenten vom Schadenseintritt, welcher den Fristbeginn auslöst, ist dem Zessionar zuzurechnen, aber auch dies führt zu keinem anderen Ergebnis.

[86] 7. Der eingeklagte Auskunftsanspruch, der sich nach seiner Begründung auf Verfügungen über terrestrische Fernsehrechte für das Gebiet von Luxemburg beschränkt, ist unbegründet Es gibt keinen allgemeinen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch nach dem hier einschlägigen Luxemburger Recht (MPI), aber es kann die Vorlage von bestimmten Verträgen angeordnet werden, die Beweisstücke darstellen. Es muss dabei allerdings die Existenz des Schriftstückes gewiss sein. Bei der weiteren Möglichkeit einer Beschlagnahme, wobei das Geschäftsgeheimnis eine Rolle spielt, müssten die Namen der Parteien eines Lizenzvertrages bekannt sein. [146]

[87] Vorliegend fehlt es einerseits schon an der Gewissheit, dass weitere Verträge mit der Beklagten als Lizenzgeberin existieren, andererseits kann die Klägerin auch keine Namen von Lizenznehmern der Beklagten benennen, sodass die Klage insoweit abzuweisen ist.