Oberlandesgericht Bamberg - Kein Umgangsrecht mit Hund

Entscheidungstext
Gericht: Oberlandesgericht
Ort: Bamberg
Art der Entscheidung: Beschluss
Datum: 10. Juni 2003
Aktenzeichen: 7 UF 103/03
Zitiername:
Verfahrensgang: vorgehend Amtsgericht Würzburg (29. April 2003, 3 F 567/03)
Erstbeteiligte(r):
Gegner:
Weitere(r) Beteiligte(r):
Amtliche Fundstelle:
Quelle: Scan von: FamRZ 2004, Heft 7, S. 559
Weitere Fundstellen: MDR 2004, 37
Inhalt/Leitsatz:
Zitierte Dokumente: §§ 90a, 1361a, 1684, 1685 BGB
Anmerkungen: Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 3.000,– Euro festgesetzt. – Siehe auch OLG Hamm (2010), OLG Schleswig (Basset Anne, 2013), OLG Stuttgart (Malteser Babsi, 2014); bei Auflösung nichtehelicher Lebensgemeinschaft: AG Walsrode (Rottweiler Arras, 2003), LG Duisburg (Labrador Sammy, 2011). – Ferner § 1568b BGB (Materialien: BT-Drs. 16/10798).
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Nr. 414 OLG Bamberg – BGB § 1684
(7. ZS – FamS –, Beschluss v. 10. 6. 2003 – 7 UF 103/03)

Getrennt lebenden Ehegatten steht kein „Recht zum persönlichen Umgang“ mit einem früher gemeinsam gehaltenen Tier (hier: Hund) zu.

Gründe:

[1] Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Sie hatten während ihrer Ehe zwei Labradorhündinnen. Der ASt. begehrt nunmehr das „Recht zum persönlichen Umgang“ mit einem der Hunde.

[2] Das FamG hat mit Beschluss v. 29. 4. 2003 den Antrag abgewiesen, da er gesetzlich nicht vorgesehen sei. Die betroffene Hündin sei als Hausrat einzustufen. Ein Umgangsrecht mit Hausrat sei dem Gesetz fremd. Ein Umgangsrecht entsprechend §§ 1684, 1685 BGB umfasse nur den Umgang mit Kindern, nicht aber mit Haustieren.

[3] Gegen den Beschluss hat der ASt. Beschwerde eingelegt.

[4] Die Beschwerde ist unbegründet.

[5] Ein Hund ist als Haustier Hausratsgegenstand i. S. von §§ 1361a BGB, 1 HausrVO (OLG Schleswig, NJW 1998, 3127 [Pudel]; OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 1432; AmtsG Bad Mergentheim, FamRZ 1998, 1432 = NJW 1997, 3033 [Pudel Wuschel]; Palandt/Brudermüller, 62. Aufl., § 1361a Rz. 10, m. w. N.). Auf Haustiere sind daher die Vorschriften der HausrVO zumindest entsprechend anzuwenden. Dieser Beurteilung steht § 90a BGB nicht entgegen. Danach sind Tiere zwar keine Sachen, aber die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf sie entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mangels anderweitiger Bestimmung fehlt es für die beantragte Umgangsregelung an einer Rechtsgrundlage. Die HausrVO sieht ein Umgangsrecht nicht vor. Die Zuweisung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Hausratsgegenständen nach § 9 I HausrVO ist auch nicht in erweiternder Auslegung als Rechtsgrundlage für ein Umgangsrecht mit einem Haustier zu verstehen. Die Zuweisung von Hausrat nach der Hausratsverordnung ist nicht als vorübergehende Nutzung im gegenseitigen Wechsel der Eheleute geregelt, sondern als endgültige. §§ 1684, 1685 BGB betreffen das Umgangsrecht mit Kindern. Eine gesetzliche Grundlage für die Regelung des Umgangs mit Haustieren kann auch nicht durch Richterrecht geschaffen werden (a. A. AmtsG Bad Mergentheim, a. a. O.), weil dies die Grenzen der zulässigen Auslegung überschreiten würde.