Gesetzestext
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Titel: ZU wissen demnach der Hochwürdige...
Abkürzung:
Art: Schulordnung
Geltungsbereich: Gebiet der Reichsabtei Marchtal
Rechtsmaterie: Schulrecht
Fundstelle:
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. August 1748
Inkrafttreten:
Anmerkungen: erlassen von Abt Edmund II. Sartor
aus: Müller, Max (Hrsg.): Marchtal, Ulm 1992, ISBN 3-88294-182-0
Quelle: Scan auf Commons
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ZU wissen demnach der Hochwürdige Herr Herr EDMUNDUS regierender Prälat und Herr des JMMEDIAT- und EXEMPTen Heil. Röm. Reichs-Stifft- und GOttshauß Marchtall etc. etc. währender Dero Abbattialischen Regierung / ja schon vorhin öffters bedaurl. wahrgenommen / welchergestalten in Dero Herrschafft die Teutsche Schulen / und nöthige Unterweisung deren Kinderen je nach und nach in einen nahmhafften Zerfall eingerunnen / mithin einer Reformation und besserer Einrichtung äusserist bedärffen; Als haben Hoch-Dieselbe nachstehende Ordnung sowohl vor die Schul-Kinder / als Schulmeister selbsten wohlbedächtlicht verfassen / und zu jedermänniglichem Wissen und Nachachtung durch offentlichen Truck bekannt machen zu lassen gut befunden / und zwar die Schul-Ordnung betreffend. Sollen

1. Die Teutsche Schulen aller Orten in der Marchtallis. Herrschafft unter Verlurst des Schulmeister-Diensts ihren ordentlichen Anfang nemmen am Fest des Heiligen Galli den 6ten Weinmonath[1] / und sich endigen am Werchtag vor Georgij, wo dann an beeden disen Tägen die Schul-Kinder sich vor Ablesung der Heil. Meß in der Schul versammlen unter Auffsicht / und Begleitung des Schulmeisters paar und paar zu dem GOttsdienst sich verfügen die H. Meß andächtig anhören und theils um guten Anfang der vorseyenden Schul GOtt den Heil. Geist eyfrigst anruffen / theils wegen denen währenden Schulgehen erhaltenen Göttlichen Gnaden demüthigsten Danck abstatten sollen. Damit aber die zu der Schul taugliche Kinder desto gewisser in Erfahrung gebracht werden können / als wird

2. Der Schulmeister befelcht / alle in seinem Schul-District befindliche Kinder von 7. bis 14. jährigem Alter von Hauß zu Hauß aufzuzeichnen / und um das Fest Mariae-Geburth dero Nahmen und Alter bey der Löbl. Cantzley einzugeben / welche dann

3. Ohne Ausnahm samentl. von ihren Elteren vom Anfang bis zum End obangesetzter Zeit und Jahren in die Schul geschickt werden sollen / mit dem Beysatz / fahls solches aus waserley Fahrläßigkeit / oder wohl gar Ungehorsam deren Elteren unterbleiben wurde / selbe nit nur das gantze Schul-Gelt zu bezahlen / sondern annoch eine willkührliche denen Umständen der Sachen wohl angemessene geschärpffte Thurn- oder Gelt-Straff zu befahren haben sollen / wo man mit denen Armen / oder denen / so mit Kinderen allzusehr überladen / auf ihr unterthäniges Anmelden und Bitten eine billichmäßige Einsicht zu tragen / und ihrer Nothdurfft zu steuren ohnentstehen wird.

4. Sollen die Kinder anfänglich in dem getruckten bereits aller Orthen ausgetheilten Nahmen-Büchlein / sodann erst im Geschribenen / und endlich auch im Rechnen / unterwisen / auch

5. Auf sie sowohl in der Schul selbsten / als hauptsächlich in der Kirchen ein wachtsames Aug gehalten / und die übelgesittete ohne geringste Absicht der Persohn nach der Gebühr abgestraffet / von denen Elteren aber / unter selbst zu befahren habender Herrschafftl. Straff derentwegen dem Schulmeister nit das geringste in den Weeg gelegt / noch er hierumben / wie die bisherige Erfahrnuß an den Tag geleget / angefeindet werden.

6. Würdet anbey die schon gemachte Verordnung widerhollet / vermög dero sich verheurathen wollende Manns-Persohnen lesen und schreiben / die Mägdlein aber wenigst den Truck lesen sollen können / ansonsten der vorseyende Heurath verschoben werden solle.

Denen Schulmeisteren insbesondere wird befohlen /

1. Wochentlich zweymahl als am Mittwoch und Freytag ein Stund mit denen Kinderen ein Christenlehr zu halten / besonders von Sachen / die der Herr Pfarr in der letzten Kinderlehr abgehandlet / derowegen der Schulmeister selbiger allzeit selbst beyzuwohnen hat.

2. Die Kinder in der Schul zur Zucht und Ehrbarkeit in Kleydung / reden / gehen / sitzen etc. anzuhalten / und daran zu seyn / daß sowohl in der Schul / als Kirchen das Gebett mit aufgehobenen und gefallteten Händen verrichtet werde.

3. Darob zu seyn / das die Kinder sowohl ihme / als besonders denen Elteren die gebührende Ehre beweisen / das unanständige Dautzen verbiethen.

4. Vor und nach der Schul / item wann die Stund schlaget zum lauten Gebett die Kinder anhalten / nach der Schul die Kinder das sogenannte Ein mahl Eins Gebett weiß auffsagen lassen.

5. So auch am Werchtag in der Pfarrkirchen ein Meß gelesen wird / die Kinder paar und paar darein führen / allwo sie auch allzeit beyeinander paar und paar knyen sollen / unter den Augen und Obsicht des Schulmeisters.

6. Mit Bescheidenheit und Christl. Liebe die Kinder abstraffen / ohne Gebolder und Fluchen / daß sie nit mehr Ubels als Gutes von dem Schulmeister lehrnen.

7. In Unterweisung eine rechte Manier gebrauchen / denen anfangenden Schreiberen die Hand führen / oder mit dem Reißbley die Buchstaben vormahlen / jeden Buchstaben besonders machen / lehrnen.

8. Gegen alle ein gleiche Liebe zeigen / und das Arme sowohl als das Reiche mit gleichem Fleiß unterweisen.

9. Alles Rauffen / Schlagen / Zanckereyen / Ubernahmen etc. nit ohngestrafft hingehen lassen.

10. Dise Verordnung solle allen Ammänneren und Schultheissen eingeschickt / von disen gleich denen Gemeinden vorgelesen / und sodann denen Schulmeisteren auch mitgetheilt werden / und solche gleich dises Jahr in Gang zu bringen: // Zu dessen Urkund ist das mittere Cantzley-Signet aufgetruckt worden. / So beschehen Marchtall den 14. Augusti 1748.

Reichs-Prälatische
Cantzley allda.

Handschriftliche Bemerkungen

  1. am ersten Werckthag nach dem Fest des hl. Martini
  • Bemerkung links: Sequitur [...?] Schuhl- und Christenlehr Verordnung