Leichenfest General Joubert (Frankreich)(1799)

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, welches befiehlt, das Gedächtniß des Generals Joubert durch ein Leichenfest zu feiern.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Rheinhessische Provinzen Frankreichs
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Sammlung der Verordnungen und Beschlüsse erlassen von dem Regierungs-Kommissär in den vier neuen Departementen des linken Rheinufers
Fassung vom: 18. August 1799
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[047] Gesetz, welches befiehlt, das Gedächtniß des Generals Joubert durch ein Leichenfest zu feiern.

Vom 1sten Fruktidor.[WS 1]

Der Rath der Aeltern nimmt die Beweggründe der Erklärung des dringenden Falls an, welche untenstehender Resolution vorgehet, und genehmigt den Akt der Dringlichkeit.

Folgt der Inhalt der Erklärung des dringenden Falls und der Resolution vom 17ten Fruktidor[WS 2]:

Der Rath der Fünfhunderte, erwägend, daß die Trauer und der Schmerz um den Verlust des Generals Joubert ein Nationalgefühl sind, welches im Namen der öffentlichen Erkenntlichkeit schleunig an den Tag gelegt werden muß,

Erklärt den Fall dringend.

Nach erklärter Dringlichkeit, nimmt der Rath folgende Resolution:

Erster Artikel.

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Es soll im Schooß der beiden Räthe, in allen Hauptorten der Cantone der Republik und bei den Armeen um das Gedächtniß von Joubert, Obergeneral der Armee Italiens, zu ehren, der auf dem Schlachtfeld den 28sten Thermidor Jahr VII[WS 3] gestorben ist, ein Leichenfest gefeiert werden.

[049]


Dieses Fest soll für die beiden Räthe den 25sten Fruktidor statt haben;[WS 4] der Präsident jedes Rathes soll eine Rede halten, die auf das Ereigniß Bezug habe.
Dieser Trauerpomp soll in allen Cantons-Hauptorten den Decadi, der auf die Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes folgt, statt finden.
Das Vollziehung-Direktorium ist beauftragt, die Umständlichkeiten dieser Zeremonie in der Gemeinde Paris anzuordnen.
Bei den Armeen sollen die Obergeneräle den Tag und die Weise dieser Begängniß bestimmen.
Es soll eine Pyramide aufgerichtet werden dem Helden zu Ehren, den die Republik betrauert; sie soll im Hauptort des Departements von Ain gesetzt werden. Die Inschriften dieses Denkmahls sollen die hauptfächlichsten Siege und die Bürger- und Kriegs- Tugenden des Generals Joubert zurükrufen.
DasVollziehungs-Direktorium hat den Auftrag, den Aufbau dieses Denkmahls zu dirigiren und beschleunigen zu lassen. Eine Summe von zwölf tausend Francs soll desfalls dem Minister des Innern von den Fonds, die für die unvorgesehenen Ausgaben des Jahrs VIII bestimmt sind, zugestellt werden.

[051]

Gegenwärtige Resolution soll gedruckt werden.

Unterschrieben Boulay, (von der Meurthe), Präsident: Cholet, Ludot, Arnould, Curée, Sekretäre.

Nach einer zweiten Verlesung, genehmigt der Rath der Aeltern obige Resolution. Den 19ten Fruktidor, Jahr VII[WS 5] der fränkischen Republik.

Unterschrieben Cornet, Präsident; F. Lobjoy, Herwyn, Lemenuet, Sekretäre.

Anmerkungen (Wikisource)

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  1. 18. August 1799.
  2. 3. September 1799.
  3. 15. August 1799.
  4. 11. September.
  5. 5. September 1799