Kurs der Kurhessischen Scheidemünze (Großh Hess)(1820)

Gesetzestext
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Titel: Den Cours der Churhessischen Scheidemünze betreffend.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Großherzogtum Hessen
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 56 S. 512.
Fassung vom: 20. November 1820
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 1. Dezember 1820
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Den Cours der Churhessischen Scheidemünze betreffend.

Da sich in verschiedenen an das Churfürstlich Hessische Gebiet gränzenden Aemtern im nördlichen Theile der Provinz Oberhessen eine so bedeutende Menge von Churhessischer Scheidemünze im Umlaufe befindet, daß sie die conventionsmäßigen Münzsorten zu verdrängen beginnt, und daß es daher, und weil die Churhessische Scheidemünze, wie alle übrigen nach dem Conventions-Fuß nicht ausgeprägten ausländischen Scheidemünzen, in Gemäßheit der bisherigen Vorschriften, in den öffentlichen Cassen des Großherzogthums nicht zuläßig war, den Abgabepflichtigen dermalen schwer fällt, die zur Entrichtung ihrer Schuldigkeiten an den Staat erforderlichen conventionsmäßigen Münzsorten anzuschaffen; so soll von Erscheinung der gegenwärtigen Bekanntmachung im Regierungsblatt an, und bis auf anderweite Verfügung, die Annahme der Churhessischen Scheidemünze in den öffentlichen Cassen der an das Churhessische Gebiet gränzenden Aemter im nördlichen Theile der Provinz Oberhessen zwar gestattet seyn, jedoch zur Abwendung von Schaden bei der Umwechselung dieser Münzsorten nicht anders, als bei jeder Zahlung nur zum dritten Theil der zu zahlenden Summe, und in dem Werth zu 1 fl. 45 kr. von Einem Reichsthaler in Churhessischer Scheidemünze, geschehen dürfen, wonach ein Churhessisches zwey Albus Stück 6 kr. 21/4 pf. und ein Churhessischer guter Groschen 4 kr. 11/2 pf. gilt.

Indem diese Bestimmung hierdurch mit dem Bemerken, daß es hinsichtlich aller übrigen öffentlichen Cassen des Großherzogthums bei der Vorschrift verbleibt, welche die Annahme aller nicht conventionsmäßigen ausländischen Scheidemünzen, und somit auch der Churhessischen untersagt, zur allgemeinen Kunde gebracht, und den Cassebehörden zur Bemessung bekannt gemacht wird, erscheint es sehr nöthig die Bewohner des Großherzogthums darauf aufmerksam zu machen, daß wenn bisher der Churhessischen Scheidemünze im gewöhnlichen Verkehr nicht selten der volle Werth des Conventionsgeldes beigelegt worden ist, darin ein Mißverhältnis zu ihrem eigentlichen Werthe liegt, welches sehr geeignet ist, durch Verdrängung der besseren Münzsorten bedeutenden Nachtheil zu veranlassen.

Darmstadt am 20ten November 1820.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman.      von Kopp.      Hofmann.
Rothe.