Kulturabkommen zwischen Deutschland und Japan

Gesetzestext
fertig
Titel: Kulturabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1957, Teil II, Nr. 33 (Tag der Ausgabe 10. Oktober 1957), Seite 1461–1466
Fassung vom: 14. Februar 1957
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. Oktober 1957
Inkrafttreten: 10. Oktober 1957
Anmerkungen: zum Hören und Herunterladen:
Vorerst wird nur der deutsche Text transkribiert. Es wird um Unterstützung bei der Transkription des japanischen Textes gebeten.
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
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[1461]

Bekanntmachung

Bekanntmachung zu dem Kulturabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan.
Vom 3. Oktober 1957.


In Tokyo ist am 14. Februar 1957 ein Kulturabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan unterzeichnet worden.

Das Abkommen, das nachstehend veröffentlicht wird, tritt nach seinem Artikel 13 am 10. Oktober 1957 in Kraft. Die Ratifikationsurkunden sind am 10. September 1957 ausgetauscht worden.

Bonn, den 3. Oktober 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein


[1462]

Abkommen

Kulturabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan.


Die Bundesrepublik Deutschland
und Japan

in dem Wunsch, die zwischen ihnen bestehenden kulturellen Beziehungen zu vertiefen, sind übereingekommen, zu diesem Zweck ein Kulturabkommen zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:


Die Bundesrepublik Deutschland
Herrn Professor Dr. Walter Hallstein,
Staatssekretär des Auswärtigen Amts,


Japan
Herrn Nobusuke Kishi,
Minister für Auswärtige Angelegenheiten von Japan,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, das Studium der Kultur des anderen Landes im eigenen Lande zu fördern und zu erleichtern, insbesondere durch
a) die Verbreitung von Büchern, Zeitschriften und sonstigen Veröffentlichungen,
b) Vorträge, Konzerte und Schauspiele,
c) Kunstausstellungen und Ausstellungen kultureller Art,
d) Rundfunk, Schallplatten und ähnliche Mittel,
e) wissenschaftliche und pädagogische Filme oder Filme kulturellen Charakters.
(2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Übersetzung und die Verbreitung von Schriften literarischen und künstlerischen Inhalts zu fördern.

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Austausch von Hochschullehrern, Forschern, Studenten und sonstigen Personen, die sich auf kulturellem Gebiet betätigen, zu fördern.

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, an den Hochschulen und in den sonstigen Erziehungs- oder Forschungsstätten des eigenen Landes den Ausbau und die Neueinrichtung von Vorlesungen und Lehrgängen zu fördern, welche die Sprache, Literatur, Kunst, Geschichte oder andere kulturelle Fragen des anderen Landes behandeln.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden prüfen, wie durch Stipendien oder in ähnlicher Weise ihren Staatsangehörigen die Möglichkeit gegeben werden kann, im anderen Lande zu studieren, Forschungen durchzuführen oder sich sonst technisch weiterzubilden.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden die Möglichkeit prüfen, akademische Grade, Schul- und Studienzeugnisse des anderen Landes als den entsprechenden Graden und Zeugnissen des eigenen Landes für akademische und – in später zu vereinbarenden Fällen – für berufliche Zwecke gleichwertig anzuerkennen.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die Errichtung, Verwaltung und Entwicklung von Kultureinrichtungen zu fördern, die zur Vertiefung der kulturellen Beziehungen zwischen beiden Ländern beitragen.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Gesellschaften und sonstigen Organisationen kultureller Art zu fördern.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei den Besuch und die Benutzung von Museen, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen im eigenen Lande erleichtern.

Artikel 9

(1) Zur Durchführung dieses Abkommens werden zwei Gemischte Ständige Deutsch-Japanische Ausschüsse gebildet, einer in Bonn und der andere in Tokyo.
(2) Jeder Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden sowie zwei deutschen und zwei japanischen Mitgliedern. Der Vorsitzende in Bonn ist ein deutscher, in Tokyo ein japanischer Staatsangehöriger.
(3) Vorsitzender und Mitglieder der Ausschüsse werden für die Bundesrepublik Deutschland vom Auswärtigen Amt im Benehmen mit den beteiligten Bundesministern und den Kultusministern der Länder, für Japan von der Japanischen Regierung bestellt.
(4) Jeder Ausschuß tritt nach Einberufung durch den Vorsitzenden wenigstens einmal jährlich zusammen.
(5) Jeder Ausschuß bestimmt seine Geschäftsordnung selbst.
(6) Jeder Ausschuß legt möglichst jedes Jahr einen Plan für seine Arbeit und seine Vorhaben fest.

Artikel 10

Unter deutschen Staatsangehörigen im Sinne dieses Abkommens sind die Inhaber von deutschen Reisepässen oder von Personalausweisen, die von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt und noch gültig sind, zu verstehen. [1463]

Artikel 11

In diesem Abkommen bedeutet „Land“ auf deutscher Seite die Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 12

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Japanischen Regierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 13

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn ausgetauscht werden. Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Dieses Abkommen gilt für fünf Jahre. Nach Ablauf dieser Frist verlängert es sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien mit einjähriger Frist gekündigt wird.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Tokyo am 14. Februar 1957 in zwei Urschriften, jede in deutscher und japanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für
die Bundesrepublik Deutschland
Hallstein


Für
Japan
Nobusuke Kishi