Kulturabkommen zwischen Deutschland und Guinea

Gesetzestext
fertig
Titel: Kulturabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Guinea
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1987, Teil II, Nr. 19 (Tag der Ausgabe 13. August 1987), Seite 428–430
Fassung vom: 23. November 1967
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. Juli 1987
Inkrafttreten: 13. Juni 1987
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
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[428]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-guineischen Kulturabkommens
Vom 22. Juli 1987


Das in Conakry am 23. November 1967 unterzeichnete Kulturabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Guinea ist nach seinem Artikel 11 Abs. 2

am 13. Juni 1987

in Kraft getreten.

Die Ratifikationsurkunden sind am 13. Mai 1987 in Bonn ausgetauscht worden. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 22. Juli 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Kroneck


[429]

Abkommen

Kulturabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Guinea


Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Republik Guinea –

in dem Wunsch, in beiden Staaten durch freundschaftliche Zusammenarbeit und kulturellen Austausch das Verständnis für Kultur und Geistesleben des anderen Volkes sowie für seine Lebensform zu fördern –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, kulturelle Einrichtungen der anderen Vertragspartei im Rahmen der geltenden Bestimmungen und unter von beiden Vertragsparteien zu vereinbarenden Bedingungen zuzulassen und zu fördern.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Schulen, wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Zwecken dienende Anstalten, Krankenhäuser. Bibliotheken sowie Fiim- und Musikarchive.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Austausch von Hochschullehrern, Lehrern aller Schularten, Wissenschaftlern und sonst auf kulturellem Gebiet tätigen Personen sowie von Studenten und Praktikanten zwischen ihren Staaten zu erleichtern und zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, durch Einladungen oder Beihilfen Besuche von Einzelpersonen oder Gruppen zum Zwecke des Ausbaues der kulturellen Zusammenarbeit zu fördern.

Artikel 3

(1) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, Studenten, die Staatsangehörige der anderen Vertragspartei sind, im Rahmen der geltenden Bestimmungen die Zulassung zu ihren Bildungseinrichtungen zu ermöglichen.
(2) Jede Vertragspartei wird erwägen, inwieweit und unter welchen Bedingungen im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei erlangte akademische Grade und Hochschulzeugnisse den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erlangten entsprechenden Graden und Hochschulzeugnissen für akademische Zwecke als gleichwertig anerkannt werden können.

Artikel 4

Jede Vertragspartei wird bemüht sein, Stipendien zu gewähren und ihren Staatsangehörigen bei Vorliegen der Studienvoraussetzungen die Aufnahme oder die Weiterführung von Studien im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei bei Vorliegen der Studienvoraussetzungen die Aufnahme oder Weiterführung von Studien in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zu ermöglichen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, dafür zu sorgen, daß die Lehrbücher ihrer Anstalten nichts enthalten, was dem Lernenden eine falsche Vorstellung vom Lebensstil und von der Kultur des anderen Volkes vermitteln könnte.

Artikel 6

Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, das Erlernen der Sprache der anderen Vertragspartei im Rahmen des Möglichen zu fördern.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, sich dabei zu unterstützen, in ihrem Hoheitsgebiet eine bessere Kenntnis von der Kultur und den Lebensformen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu vermitteln; sie werden insbesondere bestrebt sein,
a) die Verbreitung von Büchern, Zeitschriften, Veröffentlichungen und Reproduktionen von Kunstwerken,
b) Kunst- und andere Ausstellungen.
c) Konzerte und künstlerische Darbietungen,
d) Vorträge,
e) Theateraufführungen,
f) Rundfunkübertragungen, Filmvorführungen, Schallplatten- und Tonbandaufnahmen,
g) Sonderveranstaltungen und
h) Übersetzungen von im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei veröffentlichten Büchern und Broschüren
zu fördern.

Artikel 8

(1) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, die Einfuhr des für die Zwecke dieses Abkommens erforderlichen Materials, z. B. die Einfuhr von Bildern und anderen Ausstellungsgegenständen, Büchern, Filmen und Schallplatten, in ihr Hoheitsgebiet aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Bestimmungen in jeder Weise zu fördern.
(2) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, die Einfuhr des ausschließlich für die Arbeit der in Artikel 1 erwähnten kulturellen Einrichtungen bestimmten Materials, z. B. die Einfuhr von Rundfunkgeräten, Vorführapparaten, Schallplatten, Filmen, Büchern, Zeitschriften, Lehr- und Lernmitteln, in ihr Hoheitsgebiet aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Bestimmungen in jeder Weise zu erleichtern. [430]

Artikel 9

Deutsche Staatsangehörige im Sinne dieses Abkommens sind Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 10

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Guinea innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt

Artikel 11

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Dieses Abkommen kann nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten jederzeit schriftlich gekündigt werden; es tritt sechs Monate nach seiner Kündigung außer Kraft.

Geschehen zu Conakry am 23. November 1967 in vier Urschriften, zwei in deutscher und zwei in französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Bundesrepublik Deutschland
Haas


Für die Republik Guinea
Bangoura Kassory