Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Serbien

Gesetzestext
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Titel: Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Serbien.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1883, Nr. 8, Seite 62 - 71
Fassung vom: 6. Januar 1883
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. Juni 1883
Inkrafttreten:
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(Nr. 1494.) Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Serbien. Vom 6. Januar 1883.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Majestät der König von Serbien, von dem Wunsche geleitet, die Rechte, Privilegien und Befugnisse der wechselseitig in den betreffenden Staaten zugelassenen deutschen und serbischen Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln, Konsularagenten, Kanzler und Sekretäre zu regeln, haben beschlossen, einen Konsularvertrag abzuschließen, und zu diesem Behufe zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Grafen Paul von Hatzfeldt-Wildenburg;
Seine Majestät der König von Serbien:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, Milan A. Petronievitsch,
den Sektionschef in Allerhöchstihrem Finanzministerium Wukaschin J. Petrowitch, und
Allerhöchstihren Zolldirektor in Belgrad Wutschko D. Stojanovits,

welche, nach Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind:

Artikel I.

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Jeder der Hohen vertragschließenden Theile kann in den Städten oder Handelsplätzen des Gebiets des anderen Theiles Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten bestellen. Beide Theile behalten sich jedoch das Recht vor, einzelne Orte zu bezeichnen, welche auszunehmen sie für angemessen erachten, wobei vorausgesetzt wird, daß dieser Vorbehalt gleichmäßig allen Mächten gegenüber Anwendung findet.
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten treten ihre Thätigkeit an, sobald sie von der Regierung des Landes, in welchem ihnen ihr Amtssitz angewiesen ist, in den dort üblichen Formen zugelassen und anerkannt worden sind.
Das Exequatur soll ihnen kostenfrei ertheilt werden.

Artikel II.

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Die Generalkonsuln, Konsuln und ihre Kanzler oder Sekretäre, sowie die Vizekonsuln oder Konsularagenten, welche Angehörige des Staates sind, der sie [63] ernannt hat, sollen von der Militäreinquartierung und den Militärlasten überhaupt, von den direkten, Personal-, Mobiliar- und Luxussteuern befreit sein, mögen solche vom Staate oder von den Gemeinden auferlegt sein, es sei denn, daß sie Grundbesitz haben, Handel oder irgend ein Gewerbe betreiben, in welchen Fällen sie denselben Taxen, Lasten und Steuern unterworfen sein sollen, welche die sonstigen Einwohner des Landes als Grundeigenthümer, Kaufleute oder Gewerbetreibende zu entrichten haben.
Sie dürfen weder verhaftet, noch gefänglich eingezogen werden, ausgenommen für solche Handlungen, welche die Strafgesetzgebung des Staates, in welchem sie ihren Amtssitz haben, als Verbrechen bezeichnet und als solche bestraft. Sind sie Handeltreibende, so kann wegen Verbindlichkeiten aus Handelsgeschäften Schuldhaft gegen sie verhängt werden. Im Falle der Verhaftung eines Konsularbeamten soll die Gesandtschaft seines Landes hiervon sofort durch die Regierung desjenigen Landes, in welchem die Verhaftung stattgefunden hat, in Kenntniß gesetzt werden.

Artikel III.

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Die Konsularbeamten sind verbunden, vor Gericht Zeugniß abzulegen, wenn die Landesgerichte solches für erforderlich halten. Doch soll die Gerichtsbehörde in diesem Falle sie mittelst amtlichen Schreibens ersuchen, vor ihr zu erscheinen.
Für den Fall der Behinderung der gedachten Beamten soll, wenn dieselben Angehörige des Staates sind, welcher sie ernannt hat, die Gerichtsbehörde sich in ihre Wohnung begeben, um sie mündlich zu vernehmen oder unter Beobachtung der einem jeden der beiden Staaten eigenthümlichen Förmlichkeiten ihr schriftliches Zeugniß verlangen. Die betreffenden Beamten haben dem Verlangen der Behörde in der ihnen bezeichneten Frist zu entsprechen und derselben ihre Aussage schriftlich, mit ihrer Unterschrift und ihrem amtlichen Siegel versehen, zuzustellen.

Artikel IV.

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Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten können an dem Konsulatsgebäude das Nationalwappen mit der Umschrift: „Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat oder Konsularagentur von …… “ anbringen und die Nationalflagge auf dem Konsulatsgebäude aufziehen.
Es versteht sich von selbst, daß diese äußeren Abzeichen niemals werden so aufgefaßt werden dürfen, als begründeten sie ein Asylrecht.

Artikel V.

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Die Konsulatsarchive sind jederzeit unverletzlich und die Landesbehörden dürfen unter keinem Verwande und in keinem Falle die zu den Archiven gehörigen Dienstpapiere einsehen oder mit Beschlag belegen. [64]
Die Dienstpapiere müssen stets von den das etwaige kaufmännische Geschäft oder Gewerbe des Konsularbeamten betreffenden Büchern und Papieren vollständig gesondert sein.

Artikel VI.

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In Fällen der Behinderung, Abwesenheit oder des Todes von Generalkonsuln, Konsuln oder Vizekonsuln sollen die Kanzler und Sekretäre, sofern sie in dieser Eigenschaft den betreffenden Behörden bereits vorgestellt sind, von Rechtswegen befugt sein, einstweilig die konsularischen Amtsbefugnisse auszuüben, und sie sollen während dieser Zeit die Freiheiten und Privilegien genießen, welche nach diesem Vertrage damit verbunden sind.

Artikel VII.

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Die Gmeralkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln können, sofern sie durch die Gesetzgebung des Staates, welcher sie ernannt hat, dazu befugt sind, vorbehaltlich der Zustimmung der Landesregierung, Konsularagenten in den Städten und Plätzen ihres Amtsbezirks ernennen.
Diese Agenten können ohne Unterschied aus Angehörigen beider Länder oder dritter Staaten gewählt werden. Sie erhalten eine Bestallung von dem Konsul, welcher sie ernannt hat und dessen Weisungen sie unterstellt sind. Die in diesem Vertrage verabredeten Privilegien und Befreiungen stehen vorbehaltlich der in den Artikeln II und III vorgesehenen Ausnahmen auch ihnen zu.
Es wird besonders bemerkt, daß, wenn ein in einem der beiden Länder bestellter Konsularbeamter aus den Angehörigen dieses Landes erwählt wird, derselbe nach wie vor als Angehöriger des Staates betrachtet wird, dem er angehört, und daß er folgeweise den Gesetzen und Bestimmungen unterworfen bleibt, welche an seinem Amtssitze für die Landesangehörigen maßgebend sind; es soll jedoch dadurch die Ausübung seiner Amtsbefugnisse in keiner Weise gehindert, noch die Unverletzlichkeit der Konsulatsarchive gefährdet werden.

Artikel VIII.

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Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln oder Konsularagenten können in Ausübung der ihnen zuertheilten Amtsbefugnisse sich an die Behörden ihres Amtsbezirks wenden, um gegen jede Verletzung der zwischen beiden Theilen bestehenden Verträge oder Vereinbarungen und gegen jede den Angehörigen des Staates, der sie ernannt hat, zur Beschwerde gereichende Beeinträchtigung Einspruch zu erheben. Wenn ihre Vorstellungen durch diese Behörden nicht berücksichtigt werden, so können sie, in Ermangelung eines diplomatischen Vertreters genannten Staates, sich an die Zentralregierung des Landes wenden, in welchem sie ihren Amtssitz haben. [65]

Artikel IX.

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Die Generalkonsuln, Konsuln und ihre Kanzler, sowie die Vizekonsuln und Konsularagenten haben das Recht, in ihrer Kanzlei sowohl als auch in der Wohnung der Betheiligten diejenigen Erklärungen aufzunehmen, welche die Reisenden, Handeltreibende und alle sonstigen Angehörigen des Staates, der sie ernannt hat, abzugeben haben.
Sie können außerdem, soweit sie nach den Gesetzen dieses Staates dazu ermächtigt sind, alle letztwilligen Verfügungen von Angehörigen des Staates, der sie ernannt hat, aufnehmen und beurkunden.
In gleicher Weise können sie alle anderen diese Angehörigen betreffenden Rechtshandlungen aufnehmen und beurkunden, sowie alle Rechtshandlungen, bei welchen neben solchen Angehörigen Angehörige oder sonstige Einwohner des Landes, in welchem sie ihren Amtssitz haben, betheiligt sind. Bezieht sich jedoch die Rechtshandlung auf eine Angelegenheit, welche in dem Staate ihres Amtssitzes zur Erledigung kommen soll, so sind die Konsularbeamten zur Aufnahme und Beurkundung nur berechtigt, wenn die fragliche Handlung nach den Gesetzen dieses Staates zu dem Geschäftskreise der daselbst zur Aufnahme und Beurkundung von Rechtshandlungen berufenen Beamten (in Deutschland der Notare) gehört. Auch muß die Handlung, falls sie die Bestellung einer Hypothek oder ein anderes Rechtsgeschäft hinsichtlich eines unbeweglichen Gegenstandes betrifft, welcher in dem Staate des Amtssitzes des Konsularbeamten belegen ist, in den durch die Gesetze dieses Staates vorgeschriebenen Formen und unter Beobachtung der sonstigen Bestimmungen dieser Gesetze abgefaßt werden.
Zur Aufnahme und Beurkundung von Rechtshandlungen, an welchen ausschließlich Angehörige des Staates, in welchem die Konsularbeamten ihren Amtssitz haben, oder eines dritten Staates betheiligt sind, sind diese Beamten nach Maßgabe der Gesetze des Staates, welcher sie ernannt hat, dann befugt, wenn die Rechtshandlungen in diesem Staate befindliche bewegliche oder unbewegliche Gegenstände oder Angelegenheiten betreffen, welche dort zur Erledigung kommen sollen.
Die Konsularbeamten können auch jede Art von Verhandlungen und Schriftstücken, welche von einer Behörde oder einem Beamten des Staates, der sie ernannt hat, ausgegangen sind, übersetzen und beglaubigen.
Alle vorerwähnten Urkunden, sowie die Abschriften, Auszüge oder Uebersetzungen solcher Urkunden sollen, wenn sie durch die gedachten Konsularbeamten vorschriftsmäßig beglaubigt und mit dem Amtssiegel der Konsularbehörde versehen sind, in jedem der beiden Staaten dieselbe Kraft und Geltung haben, als wenn sie vor einem Notar oder anderen öffentlichen oder gerichtlichen, in dem einen oder dem anderen der beiden Staaten zuständigen Beamten aufgenommen wären, mit der Maßgabe, daß sie dem Stempel, der Registrirung oder jeder anderen in dem Staate, in welchem sie zur Ausführung gelangen sollen, bestehenden Taxe oder Auflage unterworfen sind. Wenn gegen die Genauigkeit oder die Echtheit [66] der Abschriften, Auszüge oder Uebersetzungen Zweifel erhoben werden, so soll die Konsularbehörde der zuständigen Landesbehörde auf Verlangen die Urschrift behufs Vergleichung zur Verfügung stellen.

Artikel X.

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Die diplomatischen Vertreter, die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln des Deutschen Reichs in Serbien haben, soweit sie von ihrer Regierung dazu ermächtigt sind, das Recht, daselbst bürgerlich gültige Eheschließungen von Angehörigen des Deutschen Reichs nach Maßgabe der Gesetze des letzteren vorzunehmen.

Artikel XI.

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Verstirbt ein Deutscher in Serbien oder ein Serbe in Deutschland an einem Orte, an welchem ein Generalkonsul, Konsul oder Vizekonsul der Nation des Verstorbenen seinen Amtssitz hat, oder wenigstens in der Nähe dieses Ortes, so soll die Ortsbehörde der Konsularbehörde hiervon unverzüglich Nachricht geben. In gleicher Weise soll die Konsularbehörde, wenn sie zuerst von dem Todesfalle Kenntniß erhalt, die Ortsbehörde mit Nachricht versehen.
Die Konsularbehörde soll das Recht haben, von Amtswegen oder auf Antrag der betheiligten Parteien alle Effekten, Mobilien und Papiere des Verstorbenen unter Siegel zu legen, indem sie zuvor von dieser Amtshandlung die zuständige Ortsbehörde benachrichtigt, welche derselben beiwohnen und ebenfalls ihre Siegel anlegen kann.
Die beiderseits angelegten Siegel dürfen ohne Mitwirkung der Ortsbehörde nicht abgenommen werden.
Sollte jedoch diese letztere auf eine von der Konsularbebörde an sie ergangene Einladung, der Abnahme der beiderseits angelegten Siegel beizuwohnen, innerhalb achtundvierzig Stunden, vom Empfange der Einladung an gerechnet, sich nicht eingefunden haben, so kann die Konsularbehörde allein zu der gedachten Amtshandlung schreiten.
Die Konsularbehörde soll nach Abnahme der Siegel ein Verzeichniß aller Habe und Effekten des Verstorbenen aufnehmen und zwar in Gegenwart der Ortsbehörde, wenn diese in Folge der vorerwähnten Einladung jener Amtshandlung beigewohnt hatte.
Die Ortsbehörde soll den in ihrer Gegenwart aufgenommenen Protokollen ihre Unterschrift beifügen, ohne daß sie für ihre amtliche Mitwirkung bei diesen Amtshandlungen Gebühren irgend welcher Art beanspruchen kann.

Artikel XII.

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Die zuständigen Landesbehörden sollen die in dem Lande gebräuchlichen oder durch die Gesetze desselben vorgeschriebenen Bekanntmachungen bezüglich der [67] Eröffnung des Nachlasses und des Aufrufs der Erben oder Gläubiger erlassen und diese Bekanntmachungen der Konsularbehörde mittheilen, unbeschadet der Bekanntmachungen, welche in gleicher Weise von dieser etwa erlassen werden.

Artikel XIII.

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Die Konsularbehörde kann alle beweglichen Nachlaßgegenstände, welche dem Verderben ausgesetzt sind, und alle diejenigen, deren Aufbewahrung dem Nachlasse erhebliche Kosten verursachen würde, unter Beobachtung der durch die Gesetze und Gebräuche des Landes ihres Amtssitzes vorgeschriebenen Formen öffentlich versteigern lassen.

Artikel XIV.

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Die Konsularbehörde hat die inventarisirten Effekten und Werthgegenstände, den Betrag der eingezogenen Forderungen und erhaltenen Einkünfte, sowie den Erlös aus dem etwa stattgehabten Verkauf von Nachlaßgegenständen als ein Depositum, welches den Landesgesetzen unterworfen bleibt, bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten, von dem Tage der letzten Bekanntmachung, welche die Ortsbehörde hinsichtlich der Eröffnung des Nachlasses erlassen hat, an gerechnet, oder, falls von der Ortsbehörde keine Bekanntmachung erlassen worden ist, bis zum Ablauf einer Frist von acht Monaten, von dem Todestage an gerechnet, zu verwahren.
Die Konsularbehörde soll jedoch die Befugniß haben, die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung des Verstorbenen, den Lohn der Dienstboten, Miethszins, Gerichts- und Konsulatskosten und Kosten ähnlicher Art, sowie unbeschadet der Ansprüche sonstiger Gläubiger etwaige Ausgaben für den Unterhalt der Familie des Verstorbenen aus dem Erlös des Nachlasses sofort vorweg zu entnehmen.

Artikel XV.

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Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorhergehenden Artikels soll der Konsularbeamte das Recht haben, hinsichtlich des beweglichen oder unbeweglichen Nachlasses des Verstorbenen alle Sicherungsmaßregeln zu treffen, welche er im Interesse der Erben für zweckmäßig erachtet. Er kann denselben entweder persönlich oder durch von ihm erwählte und in seinem Namen handelnde Vertreter verwalten, und er soll das Recht haben, sich alle dem Verstorbenen zugehörigen Werthgegenstände, die sich in öffentlichen Kassen oder bei Privatpersonen in Verwahrung befinden sollten, ausliefern zu lassen.

Artikel XVI.

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Wenn während der im Artikel XIV erwähnten Frist über etwaige Ansprüche von Landesangehörigen oder Unterthanen einer dritten Macht gegen den Nachlaß [68] Streit entstehen sollte, so steht die Entscheidung über diese Ansprüche, sofern sie nicht auf einem Erbanspruche oder Vermächtnisse beruhen, ausschließlich den Landesgerichten zu.
Falls der Bestand des Nachlasses zur unverkürzten Bezahlung der Schulden nicht ausreichen sollte, sollen die Gläubiger, sofern die Gesetze des Landes dieses gestatten, bei der zuständigen Ortsbehörde die Eröffnung des Konkurses beantragen können. Nach erfolgter Konkurseröffnung sollen alle Schriftstücke, Effekten oder Werthe der Nachlaßmasse der zuständigen Ortsbehörde oder den Verwaltern der Konkursmasse überliefert werden, wobei die Konsularbehörde mit der Wahrnehmung der Interessen ihrer Landesangehörigen und insbesondere der Vertretung derjenigen, welche abwesend, minderjährig oder sonst zur eigenen Vertretung unfähig sind, betraut bleibt.

Artikel XVII.

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Mit Ablauf der im Artikel XIV festgesetzten Frist soll, wenn keine Forderung gegen den Nachlaß vorliegt, die Konsularbehörde, nachdem alle dem Nachlasse zur Last fallenden Kosten und Rechnungen nach Maßgabe der Landesgesetze berichtigt worden sind, endgültig in den Besitz des Nachlasses gelangen, welchen sie liquidiren und den Berechtigten überweisen soll, ohne daß sie anderweit, als ihrer eigenen Regierung Rechnung abzulegen hat.

Artikel XVIII.

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In allen Fragen, zu denen die Eröffnung, die Verwaltung und die Liquidirung der Nachlässe von Angehörigen eines der beiden Staaten in dem anderen Staate Anlaß geben können, vertreten die betreffenden Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln die Erben von Rechtswegen und sind amtlich als die Bevollmächtigten derselben anzuerkennen, ohne daß sie verpflichtet wären, ihren Auftrag durch eine besondere Urkunde nachzuweisen.
Sie sollen demgemäß in Person oder durch Vertreter, welche sie aus den landesgesetzlich dazu befugten Personen erwählt haben, vor den zuständigen Behörden auftreten können, um in jeder sich auf den Nachlaß beziehenden Angelegenheit die Interessen der Erben wahrzunehmen, indem sie deren Rechte geltend machen oder sich auf die gegen dieselben erhobenen Ansprüche einlassen.
Sie sind jedoch verpflichtet, zur Kenntniß der Testamentsvollstrecker, wenn solche vorhanden sind, oder der gegenwärtigen oder vorschriftsmäßig vertretenen Erben jeden Anspruch zu bringen, welcher bei ihnen gegen die Nachlaßmasse erhoben sein sollte, damit die Vollstrecker oder die Erben ihre etwaigen Einreden dagegen erheben können.
Sie sollen gleichfalls die Vormundschaft oder Kuratel über die Angehörigen des Staates, der sie ernannt hat, für alles auf die Nachlaßregelung Bezügliche in Gemäßheit der Gesetze dieses Staates einleiten können. [69]
Es versteht sich jedoch von selbst, daß die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln, da sie als Bevollmächtigte ihrer Landesangehörigen betrachtet weiden, niemals wegen irgend einer die Succession betreffenden Angelegenheit persönlich gerichtlich in Anspruch genommen werden dürfen

Artikel XIX.

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Das Erbrecht, sowie die Theilung des Nachlasses des Verstorbenen richten sich nach den Gesetzen seines Landes.
Alle Ansprüche, welche sich auf Erbrecht und Nachlaßtheilung beziehen, sollen durch die Gerichtshöfe oder zuständigen Behörden desselben Landes entschieden werden und in Gemäßheit der Gesetze dieses Landes,

Artikel XX.

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Wenn ein Deutscher in Serbien oder ein Serbe in Deutschland an einem Orte verstirbt, wo eine Konsularbehörde seines Staates nicht vorhanden ist, so hat die zuständige Ortsbehörde nach Maßgabe der Landesgesetze zur Anlegung der Siegel und zur Verzeichnung des Nachlasses zu schreiten. Beglaubigte Abschriften der darüber aufgenommenen Verhandlungen sind nebst der Todesurkunde und den die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen darthuenden Schriftstücken binnen kürzester Frist der dem Nachlaßorte nächsten Konsularbehörde zu übersenden.
Die zuständige Ortsbehörde soll hinsichtlich des Nachlasses des Verstorbenen alle durch die Landesgesetze vorgeschriebenen Maßregeln treffen, und der Bestand des Nachlasses ist in möglichst kurzer Frist nach Ablauf der im Artikel XIV bestimmten Frist der gedachten Konsularbehörde zu übermitteln.
Es versteht sich von selbst, daß von dem Augenblicke an, wo der zuständige Konsularbeamte erschienen sein oder einen Vertreter an Ort und Stelle geschickt haben sollte, die Ortsbehörde, welche etwa eingeschritten ist, sich nach den in den vorstehenden Artikeln enthaltenen Vorschriften zu richten haben wird.

Artikel XXI.

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Erscheint ein Angehöriger eines der beiden Staaten an einem im Gebiete des anderen Staates eröffneten Nachlasse betheiligt, so soll, auch wenn der Erblasser Angehöriger des ersteren Staates war, die Ortsbehörde die nächste Konsularbehörde von der Eröffnung des Nachlasses unverzüglich in Kenntniß setzen.

Artikel XXII.

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Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sollen in gleicher Weise auf den Nachlaß eines Angehörigen eines der beiden Staaten Anwendung finden, der, außerhalb des Gebiets des anderen Staates verstorben, dort bewegliches oder unbewegliches Vermögen hinterlassen haben sollte. [70]

Artikel XXIII.

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Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten sind ausschließlich beauftragt mit der Inventarisirung und den anderen zur Erhaltung und Liquidirung erforderlichen Amtshandlungen bei dem Nachlasse jedes Reisenden, welcher in dem Staate des Amtssitzes des gedachten Beamten gestorben ist und bei seinem Ableben dem anderen Staate angehörte.

Artikel XXIV.

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Die Generalkonsuln, Konsuln und ihre Kanzler oder Sekretäre, sowie die Vizekonsuln und Konsularagenten sollen in beiden Staaten aller Befreiungen Vorrechte, Immunitäten und Privilegien theilhaftig sein, welche den Beamten gleichen Grades der meistbegünstigten Nation zustehen.

Artikel XXV.

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Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, verzichtet auf die Ausübung der Vorrechte und Befreiungen, welche bisher den Angehörigen des Deutschen Reichs auf Grund der mit dem Ottomanischen Reich bestehenden Kapitulationen und in Gemäßheit des Artikels XXXVII des Berliner Vertrages vom 13. Juli 1878 in Serbien zustanden.
Die erwähnten Kapitulationen bleiben jedoch auch fernerhin hinsichtlich aller gerichtlichen Angelegenheiten in Anwendung, welche sich auf die Verhältnisse von Angehörigen des Deutschen Reichs zu Angehörigen solcher Mächte beziehen, die auf die ihnen nach den Kapitulationen zukommenden Vorrechte und Befreiungen nicht verzichten, mit Ausnahme des Falles, daß diese gerichtlichen Angelegenheiten in Serbien gelegene unbewegliche Güter betreffen.
Ueber die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher und Erledigung von Requisitionen in Strafsachen wird zwischen den Hohen vertragschließenden Theilen eine besondere Vereinbarung getroffen werden. Bis zum Inkrafttreten diese Vereinbarung sollen dem Deutschen Reich in Serbien dieselben Rechte und Begünstigungen, welche seitens Serbiens einem anderen Staate durch derartige Vereinbarungen eingeräumt sind, oder in Zukunft eingeräumt werden, insoweit zustehen, als seitens des Deutschen Reichs im einzelnen Falle für gleichartige Falle die Gegenseitigkeit an Serbien zugesichert wird.
Diejenigen zur Zeit in Serbien unter deutschem Schutze stehenden Personen, welche nicht Angehörige des Deutschen Reichs sind, sollen für ihre Lebenszeit in allen Beziehungen dieselben Rechte genießen, wie die Reichsangehörigen. Ein Verzeichniß dieser Personen wird der serbischen Regierung deutscherseits mitgetheilt werden.

Artikel XXVI.

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Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikationen sollen in Berlin so bald als möglich ausgewechselt werden. [71]
Derselbe soll einen Monat nach der Auswechselung der Ratifikationen in Kraft treten und zehn Jahre, vom Tage des Inkrafttretens an gerechnet, in Wirksamkeit bleiben.
Wenn ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraums keiner der Hohen vertragschließenden Theile dem anderen durch eine amtliche Erklärung seine Absicht kund giebt, die Wirksamkeit dieses Vertrages aufhören zu lassen, so soll derselbe bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab in Geltung bleiben, an welchem der eine oder der andere der Hohen vertragschließenden Theile denselben gekündigt haben wird.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin, den 6. Januar 1883.
(L. S.)      Graf von Hatzfeldt.   (L. S.)      M. A. Petronievitsch.
(L. S.)      Wuk. J. Petrowitch.
(L. S.)      Wutschko D. Stojanovits.
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Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikationen hat zu Berlin am 25. Mai 1883 stattgefunden.