Kammergericht - Tabellen zum Erlernen des Tastaturschreibens

Entscheidungstext
Gericht: Kammergericht
Ort:
Art der Entscheidung: Urteil
Datum: 11. Juli 2000
Aktenzeichen: 5 U 3777/99
Zitiername: Tabellen zum Erlernen des Tastaturschreibens (auch: Memokartei)
Verfahrensgang: vorgehend Landgericht Berlin (25. Februar 1999, 16 O 585/98)
Erstbeteiligte(r):
Gegner:
Weitere(r) Beteiligte(r):
Amtliche Fundstelle:
Quelle: Scan von ZUM-RD 2001, Heft 2, S. 84–88
Weitere Fundstellen: GRUR-RR 2002, 91–93;
KGR Berlin 2001, 64–66
Inhalt/Leitsatz:
Zitierte Dokumente: BGH: Flughafenpläne = BGHZ 73, 288; Explosionszeichnungen; Bedienungsanweisung; Klemmbausteine I = BGHZ 41, 55; Apfelmadonna = BGHZ 44, 288
Anmerkungen: Die Beschwer der Klägerin wurde auf 265.000 DM festgesetzt. –
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[84]

Kein Urheberrechtsschutz für Tabellen zum Erlernen des Tastaturschreibens

Urteil des Kammergerichts
vom 11. Juli 2000 – 5 U 3777/99 – nicht rechtskräftig

Leitsätze:

Tabellen, die unter Berücksichtigung einer neuen didaktischen Methode erstellte Übungsaufgaben enthalten, können als Lehrmittel unter den Begriff der Darstellungen wissenschaftlicher Art im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG fallen. Ihr urheberrechtlicher Schutz setzt jedoch voraus, dass die Darstellung selbst ein Mindestmaß an schöpferischer Eigenart aufweist.

Tatbestand:

[1] Die Klägerin verlangt von den Beklagten wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung an Tabellen die Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs von Unterrichtsbüchern zum Erlernen des Tastaturschreibens an Schreibmaschinen bzw. Arbeitsplatzcomputern. Sie begehrt außerdem Auskunftserteilung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Weiter macht sie gegen den Beklagten zu 1. aus einem Lizenzvertrag Ansprüche im Wege der Stufenklage geltend.

[2] Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin vertreiben seit dem Jahr 1987 Lernmaterial, das K[arl] F[iella] zum Erlernen des Tastaturschreibens entwickelt hatte. Dazu gehört ein „f[iellascript]-Tastaturlernprogramm“ Bd. 1 und 2, Lernsoftware und ein Lernprogramm „Memokartei“. Das Lernprogramm beruht auf der Überlegung, den Lernenden nicht wie bisher ohne gedankliche Vorüberlegungen sogleich mit der Tastatur zu konfrontieren und vorgegebene Wörter so lange abschreiben zu lassen, bis er die Tastwege durch ständige mechanische Übung verinnerlicht hat. Nach der K.-F.-Methode setzt sich der Lernende vielmehr zunächst gedanklich mit der Tastatur und den Tastbewegungen der Hände und Finger auseinander. Der Aufbau der Tastatur wird dabei theoretisch erlernt, wobei als Lernhilfe die Abbildungen der [85] Tastatur in den Lernbüchern zur besseren Differenzierung farblich gestaltet sind. Der Lernende erarbeitet in mehreren Lektionen gedanklich die verschiedenen Bewegungsabläufe, die für das Tippen der unterschiedlichen Zeichen erforderlich sind, und hält die Tastwege in Übungstabellen fest (z. B.: Tastweg für den Buchstaben „a“: Linke Hand, kleiner Finger, rot, Grundstellung). Mit der sogenannten „Rückfindung“ wird dem Lernenden die Aufgabe, ein Zeichen zu benennen, gestellt, indem ihm in einer Tabelle ein Tastweg vorgegeben wird, woraus er jeweils den damit zu erreichenden Buchstaben ermitteln soll (Vorgabe z. B.: linke Hand, kleiner Finger, rot, Grundstellung, einzutragen ist vom Lernenden: „a“). Auf diesem Wege werden die Bewegungsabläufe erlernt und die Vorstellung der Bewegungsabläufe der einzelnen Finger aufgrund vielfältiger Übungsaufgaben in tabellarischer Form der genannten Art im Langzeitgedächtnis gespeichert. Erst danach beginnen die praktischen Übungen an der Tastatur. Diese Methode nimmt für sich in Anspruch, wesentlich schnellere Lernerfolge herbeiführen zu können als die konventionelle Art des Tastaturschreibenlernens.

[3] Die zum Zwecke des gedanklichen Erlernens der Tastaturwege entwickelten Tabellen wurden erstmals von K. F. in dieser Form verwendet. Die in der sogenannten „Memokartei“ benutzte Darstellungsform, die jeweils eine der oben beschriebenen Zuordnungsaufgaben nach Art des „Memory“-Spiels wiedergibt, wurde am 9. Februar 1996 zum Patent angemeldet. Das Patent wurde am 7. Mai 1998 an K. F. erteilt, der die Nutzungsrechte daran auf die Klägerin übertrug.

[4] Der Beklagte zu 1., der eine private Berufsfachschule betreibt, wurde seit Mai 1991 mit diesem Lernmaterial beliefert. Am 22. November 1992 schloss der Beklagte zu 1. – gemeinsam mit zwei anderen Beziehern dieses Lernmaterials – mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin, Herrn B., einen Lizenzvertrag zur Vervielfältigung und Verbreitung des Lernprogramms in der CSFR, Ungarn und Polen. Dem Beklagten zu 1. sollten die ausschließlichen Lizenzrechte für die CSFR zustehen. Nach dem Lizenzvertrag durfte er eine Bearbeitung des Lernmaterials für die CSFR und die heutigen Nachfolgestaaten Slowakei und Tschechien in deren Landessprache vornehmen und das Lernmaterial herstellen, wobei die entsprechenden Werke aufgrund des Lizenzvertrages der vorherigen Autorisierung seitens der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängern bedurften.

[5] Der Beklagte zu 1. erstellte ein Lern- und Übungsbuch namens „Textmaster“ als Mitautor in deutscher Sprache, das seit dem Jahr 1995 von dem „D. Verlag“, deren Inhaberin die Beklagte zu 2. ist, vertrieben wurde. Es enthielt Übungsaufgaben in tabellarisch angeordneter Form, die auf derselben didaktischen Methode wie die von K. F. entwickelte Methode beruhten. Nachdem der Beklagte zu 1. Von der Klägerin auf Unterlassung in Anspruch genommen worden war, stellte die Klägerin durch Recherchen fest, dass dieses Buch zwar nicht mehr verwendet wurde, anstelle dessen jedoch das Buch „Tastmaster“, dessen Autor wiederum der Beklagte zu 1. war und das von der Beklagten zu 2. gedruckt und vertrieben wurde. Beide Bücher waren nahezu identisch.

[6] Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, in beiden Büchern seien in unerlaubter Weise die urheberrechtlich geschützten Tabellenschemata aus dem Lehrbuch „f.“ Band 1 sowie der Lernsoftware und der „Memo-Kartei“ verwendet worden. Die Darstellung zum Erlernen der einzelnen Buchstaben und Zeichen auf der Tastatur in Form der einzelnen Systemtabellen beinhalteten eine eigenschöpferische Leistung K. F.

[7] Der Beklagte zu 1. sei außerdem seiner sich aus dem Lizenzvertrag ergebenden Auskunftspflicht über die Anzahl der von ihm vervielfältigten und verkauften Exemplare des „f.“ in der CSFR bzw. den Nachfolgestaaten nicht nachgekommen.

[8] Die Klägerin hat beantragt,

I. die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, es ... zu unterlassen, die Lernbücher „Textmaster“ und/oder „Tastmaster“ sowohl in der in ANLAGE dieses Antrages vorliegenden Fassung als auch in Kombinationsänderungen/Variationen ohne Zustimmung der Klägerin herzustellen und/oder zu vervielfältigen, herstellen oder vervielfältigen zu lassen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen, mit diesen Lernbüchern Unterricht zu erteilen oder durch Dritte Unterricht erteilen zu lassen, solange in diesen Lernbüchern die dort auf den Seiten 10, 11, 13, 15, 17, 30 und 31 sowie auf den Seiten 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 32, 36, 38 aufgeführten Lern- und Übungstabellen zum Erlernen der Tastwege bzw. Tastzeichen enthalten sind, insbesondere wenn Tabellen zum Erlernen der Tastatur bzw. des Tastenfeldes für Schreibmaschinen und/oder Arbeitsplatzcomputer wie nachstehend enthalten sind (Darstellung folgt).
Die Buchstaben der Mittelreihe (MR) haben auf dem Tastenfeld folgende Positionen: [Es folgt eine Abbildung aus dem Lehrbuch.]
II. die Beklagten zu verurteilen,
1. über den Umfang der vorstehend unter Ziffer I. beschriebenen Handlung Auskunft zu erteilen ...,
2. gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer nach Ziffer II. 1. zu erteilenden Auskunft an Eides statt zu versichern.
III. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend zu den jeweils unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.
IV. den Beklagten zu 1. zu verurteilen,
1. Auskunft darüber zu erteilen, wie viel Exemplare des Lernprogramms „f.“ in der jeweiligen Landessprache für die CSFR bzw. deren Nachfolgestaaten Slowakei und Tschechien von ihm in dem Zeitraum vom 1.1.1994 bis zum 30.6.1998 vervielfältigt und/oder verkauft wurden ...
2. gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner nach Ziffer IV. 1. zu erteilenden Auskunft an Eides statt zu versichern.
V. den Beklagten zu 1. nach Erledigung der Ziffer IV. zu verurteilen, an die Klägerin die nach Erteilung der Auskunft noch zu beziffernde Lizenzgebühr zu zahlen.

[9] In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Beklagte zu 1. Den Antrag zu IV. 1. anerkannt, worauf die Klägerin den Erlass eines Anerkenntnisteilurteils nach obiger Maßgabe beantragt hat. [86]

[10] Die Beklagten haben im Übrigen beantragt, die Klage abzuweisen.

[11] Sie sind der Ansicht gewesen, die Lern- und Übungstabellen der Klägerin genössen keinen urheberrechtlichen Schutz. Selbst wenn man dies aber annehmen sollte, stellten die von dem Beklagten zu 1. erarbeiteten Übungstabellen in den Büchern „Textmaster“ bzw. „Tastmaster“ eine freie Benutzung des Werkes des K. F. im Sinne des § 24 UrhG dar.

[12] Das Landgericht hat den Beklagten zu 1. seinem Anerkenntnis gemäß verurteilt, hinsichtlich der im Wege der Stufenklage gestellten Anträge zu IV. 2. und V. den Rechtsstreit als noch nicht entscheidungsreif angesehen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat den Tabellen der Klägerin zwar als Darstellungen wissenschaftlicher Art im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Werkcharakter mit Schöpfungshöhe zuerkannt, jedoch angenommen, dass die Tabellen des Beklagten zu 1. sich derartig von denen der Klägerin unterschieden, dass darin ein neuer Schöpfungsakt im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG zu sehen sei. Es handele sich um unterschiedliche Ausgestaltungen derselben didaktischen Methode, die selbst nicht schutzfähig sei. Ansprüche aus § 1 UWG bzw. wegen Verstoßes gegen vertragliche Pflichten des Beklagten zu 1. hat das Landgericht ebenfalls verneint.

[13] Die Klägerin, die Berufung eingelegt hat, hält die Klagabweisung für ungerechtfertigt, weil die von ihr verwendeten urheberrechtsschutzfähigen Tabellen von den Beklagten in nahezu identischer Form übernommen worden seien. Sie macht geltend, die Tabellen der Beklagten hätten den gleichen inneren Aufbau, es würden die gleichen Übungen in der gleichen Reihenfolge abgefragt. Die Einteilung, Gedankenführung und die Formung des dargestellten Inhalts sei gleich. Bei den verbleibenden geringfügigen Unterschieden handele es sich nicht um eine Neuschöpfung, sondern um eine abhängige Bearbeitung. Der Urheberrechtsschutz an einer tabellarischen Darstellung werde nicht nur durch die rein äußerliche Form, sondern auch durch ihren substantiellen Inhalt begründet.

[14] Die Klägerin ist weiter der Auffassung, es liege ein Verstoß gegen § 1 UWG vor, weil die Beklagten keine Entwicklungskosten zu tragen hätten und das Konkurrenzprodukt billiger vertreiben könnten, wodurch sie sich einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung verschafften. Wenigstens aber stelle das Verhalten des Beklagten zu 1. einen Verstoß gegen den Lizenzvertrag dar, weil ihm danach eine Enthaltungspflicht auferlegt worden sei.

[15] Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

[16] Sie halten zwar die Auffassung des Landgerichts, die Tabellen der Klägerin seien urheberrechtsschutzfähig, nicht für richtig, verteidigen aber das angefochtene Urteil als im Ergebnis zutreffend und sind im Übrigen der Auffassung, der Lizenzvertrag verwehre dem Beklagten zu 1. nicht, selbst urheberrechtsschutzfähige Werke zu schaffen.

Entscheidungsgründe

[17] Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet, weil der Klägerin die mit den Anträgen zu I. – III. geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Sie ergeben sich weder aus dem Gesichtspunkt der Urheberrechtsverletzung, der Ausbeutung fremder Leistung im Sinne des § 1 UWG noch aufgrund einer Verletzung vertraglich übernommener Pflichten durch den Beklagten zu 1.

[18] 1. Die Klägerin stützt sich zur Begründung ihres Unterlassungsanspruchs ohne Erfolg auf § 97 Abs. 1 UrhG, weil den Tabellen des „f.“ kein Werkcharakter im Sinne des § 2 UrhG zukommt.

[19] Nach Auffassung des Senats bestehen bereits Bedenken bei der Qualifizierung der fraglichen Tabellen als Darstellungen wissenschaftlicher Art, die – neben anderen – den Schutzgegenstand des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG bilden. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art sind dadurch gekennzeichnet, dass sie der Informationsvermittlung über den dargestellten Gegenstand mit dem Ausdrucksmittel der grafischen oder räumlichen Darstellung dienen (BGH GRUR 1993, 34, 35 – Bedienungsanweisung; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., UrhG § 2 Rn. 192; Fromm/Nordemann/Vinck, UrhG, 9. Aufl., § 2 Rn. 80). Erforderlich ist also die Vermittlung von Informationen im Sinne einer Belehrung oder Unterrichtung (Schricker/Loewenheim, aaO.). Dagegen sind wissenschaftliche Erkenntnisse ebenso wie die wissenschaftliche Lehre oder die Lehrmethode urheberrechtlich frei (Schricker/Loewenheim, aaO., Rn. 194, 208; Nordemann, NJW 1970, 881, 882, allg. Ansicht). Letzteres gilt auch für die von K. F. entwickelte Methode zum systematischen Erlernen des Tastaturschreibens. Es handelt sich dabei um eine didaktische Methode, die abweichend von der bislang praktizierten Methode nicht auf das Einprägen der Bewegungsabläufe durch ständiges Wiederholen der Übungen setzt, sondern auf die vorherige gedankliche Auseinandersetzung des Lernenden mit den einzuübenden Bewegungsabläufen, wobei der „Sitz“ jeden einzelnen Zeichens zunächst durch theoretische Betrachtung auswendig gelernt wird. Dieses didaktische Postulat stellt den Inhalt der Methode F. dar. Die von ihm entwickelten Tabellen, für die Urheberrechtsschutz in Anspruch genommen wird, bieten jedoch keine weitere Information über diesen Gegenstand, sondern dienen allein dem Zweck des Übens. Sie enthalten Aufgaben, die dem übenden Aneignen der Information – dem „Sitz“ der einzelnen Zeichen –, dem gedanklichen Verfestigen und Einprägen des Lernstoffes dienen. Üben setzt aber bereits erfolgte Information über das zu Lernende voraus. Die fraglichen Tabellen bieten nach alledem nur die äußere Form für die Übungsaufgaben, die das Vornehmen der einzelnen Gedankenschritte auch in optischer Hinsicht erleichtern.

[20] Diese Bedenken sieht der erkennende Senat jedoch letztlich nicht als durchgreifend an. Als Belehrungsmittel wirken die Tabellen zumindest „auf Wissen und Anschauen des Beschauers erweiternd oder unterstützend“ (RG, Urteil vom 29.10.1906, zitiert nach Reimer, GRUR 1980, 572, 576), weswegen ihnen unter Zugrundelegung einer weiten Auslegung, die nach h. M. vorzu- [87] nehmen ist (Schricker/Loewenheim, aaO., Rn. 192 m. w. N.), die Qualität einer grundsätzlich schutzfähigen Darstellung wissenschaftlicher Art zuzusprechen ist.

[21] Den Tabellen fehlt jedoch eine schöpferische Eigentümlichkeit, sie stellen keine persönlich-geistigen Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG dar. Bei dieser Beurteilung ist nicht auf den sachlichen Inhalt, den Gegenstand des Werkes, also nicht auf die wissenschaftliche Erkenntnis oder – wie hier – auf die didaktische Methode, die der systematischen Aufgliederung in einzelne Aufgaben zugrunde liegt, abzustellen. Die persönlich-geistige Schöpfung muss bei Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art vielmehr in der Formgestaltung selbst liegen (BGH GRUR 1979, 464 – Flughafenpläne; BGH GRUR 1991, 529, 530 – Explosionszeichnungen; BGH GRUR 1993, 34, 35 – Bedienungsanweisung). Obwohl im Rahmen dieser Bestimmung kein zu hohes Maß an eigenschöpferischer Formgestaltung verlangt werden darf (BGH GRUR 1991, 529, 530 – Explosionszeichnungen m. w. N.), genügen die Tabellen, die gewissermaßen das praktische Substrat, die unter Anwendung der gefundenen Prinzipien entstandene, der sinnlichen Wahrnehmbarkeit zugeführte äußere Form der Methode repräsentieren, den genannten Anforderungen nicht. Sie sind – wie allgemein üblich – durch Aufteilung eines Blattes in Spalten und Zeilen gebildet. Daran ist nichts Außergewöhnliches feststellbar, was auch die Klägerin selbst nicht in Abrede stellt. Allgemein übliche Gestaltungselemente sind jedoch nicht schutzfähig (OLG Hamm GRUR 1980, 287, 288 – Prüfungsformular). Das farbige Absetzen der Überschriften ist ebenfalls ein gängiges Gestaltungselement. Die inhaltliche Ausfüllung der einzelnen Spalten und Zeilenüberschriften sowie deren Anzahl ergibt sich wiederum aus dem Inhalt des zu vermittelnden Stoffes und gehört daher schon nicht zu den gestalterischen Elementen. Die von der Klägerin hervorgehobene Auswahl der Farben und ihre Zuordnung zu den einzelnen Fingern auf der Gesamttastaturdarstellung ist zwar Gegenstand individueller Entscheidung, gehört aber ebenfalls zu den gängigen Möglichkeiten der gestalterischen Hervorhebung einzelner Elemente einer Gesamtdarstellung. Sie hat zwar in die streitigen Tabellen der Beklagten als didaktisches Hilfsmittel Eingang gefunden. Dort werden die den einzelnen Fingern zugeordneten Farben aber nicht wie bei der Klägerin als optische Orientierungsmittel verwendet, sondern die Farbbezeichnung in Worten angegeben („rot“, „blau“). Die Darstellung der Tabelle selbst weist keine farbliche Gestaltung in diesem Sinne auf. Die Tabellen der Beklagten erlauben durch ihre Gestaltung auch die sogenannte „Rückfindung“ wie bei der Klägerin. Das stellt jedoch im Prinzip nichts anderes dar als die bekannte Umkehraufgabe im Mathematikunterricht, die die Überprüfung des Rechenergebnisses unter Umkehr des Lösungsweges ermöglicht. Es handelt sich also nicht um etwas Originelles. Die konkrete Gestaltung (Wegklappen eines Teiles der Tabelle) hat der Beklagte zu 1. in seinem Lehrmaterial ohnehin nicht übernommen. Die Möglichkeit des Wegklappens eines Aufgabenteils ist im Übrigen – ebenso wie das Abdecken eines Aufgabenteils – gängiges Gestaltungsmittel und ebenfalls nicht eigentümlich. Nach alledem genügen die Tabellen der Klägerin nicht den Anforderungen, die an das Vorliegen von Darstellungen mit Eigentümlichkeit und individueller Prägung zu stellen sind.

[22] Selbst wenn man aber die Einschätzung des Landgerichts, das das Vorliegen eines Werkes gemäß § 2 UrhG bejaht hat, teilen wollte, änderte dies im Ergebnis nichts. Der Beklagte zu 1. hat jedenfalls die von K. F. entwickelten Tabellen nicht als unfreie Bearbeitung übernommen. Seine Darstellungsweise der von F. entdeckten Methode, derer er sich – als ihm bekannt – unzweifelhaft bei der Entwicklung seiner eigenen Tabellen bewusst oder unbewusst bedient hat, weicht in der äußeren Form, auf die es hier ankommt, erheblich ab. Er verwendet für die Übungsaufgaben keine tabellarische Form wie die Klägerin, sondern eine Auflistung von Einzelaufgaben, in denen zudem nicht wie bei der Klägerin das Zutreffende jeweils anzukreuzen ist, sondern die zutreffende Abkürzung einzutragen ist. Insofern hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass es sich um unterschiedliche Ausgestaltungen der identischen – als solcher aber nicht schutzfähigen – Lernmethode handelt, die sich nicht aus der Natur der Sache aufdrängt, sondern die zu durchaus unterschiedlichen Darstellungen führen kann. Insoweit handelt es sich um eigene Überlegungen des Beklagten zu 1., die er in seiner Art der Darstellung zum Ausdruck gebracht hat.

[23] Inwieweit der Beklagte zu 1. nach dem Vortrag der Klägerin Rechte an ihrer Lernsoftware verletzt haben könnte, war für den Senat nicht nachvollziehbar, weil die Anlage K 4 auf dem den erkennenden Richtern zur Verfügung stehenden Laptop nicht aufrufbar war und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – anders als noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht – sich eine derartige Möglichkeit nicht bot.

[24] 2. Ebenso wenig ergibt sich ein Unterlassungsanspruch aus §§ 139, 9 PatG. Durch das Patent geschützt ist ein bestimmtes Lernmittel, die sogenannte „Memokartei“, nicht aber die von K. F. entwickelte Lernmethode. Die Erfindung (Memo-Kartei) basiert lediglich auf derselben Methode, die auch den Tabellen des Beklagten zu 1. zugrunde gelegt wurde. Das Prinzip der „Memo-Kartei“ wird von den Beklagten weder unmittelbar noch durch Anwendung wirkungsgleicher Mittel genutzt.

[25] 3. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb gemäß § 1 UWG. Wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen Nachahmungen von nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Erzeugnissen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sittenwidrige Umstände, die über die Tatsache des bloßen Nachahmens hinausgehen, hinzutreten (BGH GRUR 1964, 621 – Klemmbausteine I; BGH GRUR 1966, 503 – Apfelmadonna). Erforderlich ist aber die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produktes, also der Tabellen des „f.“. Eine Eignung, auf die betriebliche Herkunft oder Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen, kann gerade noch angenommen werden. Der Grad der wettbewerblichen Eigenart des Erzeugnisses steht jedoch in Wechselbeziehung zu dem zu erfordernden Abstand des nachgeahmten Erzeugnisses dergestalt, dass an den einzuhaltenden Abstand umso [88] größere Anforderungen zu stellen sind, je stärker die wettbewerbliche Eigenart des ersten Erzeugnisses hervortritt.

[26] Vorliegend ist unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes sowie angesichts des geringen Grades von Eigenartigkeit des „f.“ der von den Beklagten eingehaltene Abstand zu den Tabellen des „f.“ als genügend groß zu erachten, wie im Einzelnen bereits unter Ziffer 1. festgestellt wurde, so dass von einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten nicht ausgegangen werden kann.

[27] 4. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin und damit ein Anspruch aus §§ 1004 i. V. m. 823 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Hierbei handelt es sich um einen von der Rechtsprechung entwickelten Auffangtatbestand, der nur eingreifen kann, wenn keine einschlägigen Spezialregelungen, wie hier das UrhG oder das UWG, existieren (Baumbach/Hefermehl, aaO., Allg. Rn. 129 m. w. N.).

[28] 5. Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1. ergeben sich auch nicht aus einem Verstoß gegen den Lizenzvertrag der Parteien vom 22. November 1992, speziell der dortigen Enthaltungsklauseln. Zwar ist in Ziffer 12 des Vertrages geregelt, dass der Beklagte zu 1. als Lizenznehmer nicht befugt ist, das ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Ausführung bekannt gewordene Wissen für Herstellung, Gebrauch und Vertrieb von Konkurrenzprodukten zu verwenden. Diese Klausel greift schon deswegen nicht ein, weil die aufgrund des Lizenzvertrags erworbenen Kenntnisse des Beklagten zu 1. nicht kausal für die Herstellung seines Lehrmaterials gewesen sind, denn das Wissen über die didaktische Methode und deren praktischer Anwendung hat der Beklagte zu 1. nicht erst durch den Lizenzvertrag erlangt, sondern bereits durch die zuvor erfolgte Belieferung mit Lehrmaterial der Klägerin. Die Nachahmung wäre jedem, nicht nur dem Beklagten zu 1. möglich gewesen, der das Lehrmaterial der Klägerin erworben hatte. Aus diesem Grunde trifft den Beklagten zu 1. auch keine besondere Treuepflicht gegenüber der Klägerin. Hinzu kommt, dass es sich um einen Vertrag betreffend das Lizenzgebiet der CSFR bzw. deren Nachfolgestaaten handelte. Das vertragliche Wettbewerbsverbot, soweit es überhaupt wirksam ist (vgl. Fromm/Nordemann/Hertin, aaO., Vor § 31 Rn. 15), kann aber nur insoweit eingreifen, als durch die verbotene Handlung der Vertragszweck gefährdet wäre. Vertragszweck ist nach Ziffer 2 die Einräumung der Rechte an dem Lernprogramm „f.“ für u. a. die CSFR und der Vertrieb durch den Beklagten zu 1. Dieser Zweck wird durch das deutschsprachige Lehrmaterial des Beklagten zu 1. nicht gefährdet.

[29] 6. Da ein Vertragsbruch des Beklagten zu 1. nicht vorliegt, scheiden auch Ansprüche gegen die Beklagte zu 2. aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Ausnutzens fremden Vertragsbruchs aus.

[30] 7. Der mit dem Klageantrag zu II. verfolgte Auskunftsanspruch und Anspruch auf eidesstattliche Versicherung sowie der mit dem Klageantrag zu III. geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten bleiben ohne Erfolg, weil ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten der Beklagten nicht vorliegt.

(Mitgeteilt von den Richtern des 5. Zivilsenats des
Kammergerichts, Berlin)