Kammergericht (Oberappellationssenat) - Injurienprozess gegen Schopenhauer

Entscheidungstext
Gericht: Kammergericht (Oberappellationssenat)
Ort: Berlin
Art der Entscheidung:
Datum: 4. Mai 1827
Aktenzeichen:
Zitiername:
Verfahrensgang: vorgehend Hausvogteigericht (1. März 1822); Kammergericht (Civil-Deputation, 7. Juni 1822)
Erstbeteiligte(r): Caroline Louise Marquet (= Revisin)
Gegner: Arthur Schopenhauer (= Revident)
Weitere(r) Beteiligte(r):
Amtliche Fundstelle:
Quelle: Scan von Muscheler, Die Schopenhauer-Marquet-Prozesse, S. 141
Weitere Fundstellen: Kalliope
Inhalt/Leitsatz:
Zitierte Dokumente: ALR II, 20, §§ 610, 617
Anmerkungen: Zur Zivilgerichtsbarkeit in Injuriensachen vgl. ALR II, 17, § 8. Zur instanziellen Zuständigkeit des Oberappellationssenats s. Cabinetsordre vom 10. Mai 1826. Zum Verfahren s. AGO I, 34.
Zur Strafmilderung mangels Vorstrafe s. Circular-Verordnung vom 30. Dezember 1798 (4, § 16). Zur Strafe bei Realinjurien s. ALR II, 20, § 628. Zur heutigen Rechtslage s. §§ 223, 240, 185 StGB.
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In Sachen des Doctors Schoppenhauer Verkl. Appellaten und Revidenten gegen Caroline Marquet Klägerin Appellantin und Revisin
Erkennt der Ober-Appellations-Senat den Acten gemäß für Recht
Daß das am 7ten Junius 1822 publicirte Erkenntniß der Civil-Deputation des Königl. Kammergerichts lediglich zu bestätigen, auch der Revident schuldig sei, die Kosten dieser Instanz allein zu tragen und zu erstatten.

Von Rechts wegen
Gründe

[1] Schon die von dem Verkl. eingestandene Verbalinjurie, daß er die Klägerin, eine Person des mittlern Bürgerstandes, altes Luder geschimpft, würde die erkannte Strafe von 20 rt vollkommen rechtfertigen, nach den § 610 und 617 Allg. Land-Recht Th. II tit. 20. Es kommt nun aber hinzu, daß er auch Realinjurien hinzugefügt hat. In der That gehörte die Entreé, in welcher er die Klägerin nicht leiden wollte, gar nicht zu seiner Wohnung, er konnte also die gewaltsame Herausstoßung der Klägerin sicher nicht mit dem Hausrecht rechtfertigen.

[2] Denn was er von der Befugniß gegen diejenigen spricht, welche Jemand auch vor seiner Wohnung turbiren, paßet hier keineswegs, da er selbst nicht angibt, daß die Klägerin, welche bloß in der Entreé saß, ihn dort im mindesten turbirt hatte. Wenn er aus der mündlichen Nebenabrede bei dem schriftlichen Miets-Contracte auch gegen die Wirthin ein Recht gehabt, zu verlangen, daß sie niemand dort leide, so war er doch gegen dritte Personen, die er dort fand, nicht zu Gewalt berechtigt. Aber wenn er auch des Haus-Rechts sich hätte bedienen mögen, so übertreibt er dies Recht, indem er sie am Halse gefaßt, aus dem Zimmer schleppte, so daß ihr dabei eine Warze vom Halse abgerißen wurde, dann sie über eine Commode rückwärts bog und in dieser Stellung sie festhielt, dann aus der Thüre und zur Erde warf.

v. Braunschweig

Urkundlich unter des Königl. Hausvoigtei Gerichts Siegel und Unterschrift

Berlin d. 4. Mai 1827.