Gesetzestext
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Titel: Das neue Holzmaaß betreffend.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Großherzogtum Hessen
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 40 S. 357.
Fassung vom: 24. Juli 1820
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. August 1820
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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Das neue Holzmaaß betreffend.
Durch eine frühere Bestimmung Großherzoglichen Oberforst-Kollegs waren die Dimensionen des neuen Holzsteckens aus 50 Zoll Breite und Höhe, und 40 Zoll Scheitlänge festgesetzt worden.
Hiergegen sind jedoch von vielen Seiten her Beschwerden eingelaufen, worinnen der Wunsch geäussert wird, daß man die Scheitlänge und Breite auf 50 Zolle festsetzen, und der Höhe nur 40 Zolle geben möge.
Da die auf besondern höchsten Befehl erlassene Verordnung vom 8. Januar 1819 nur im Allgemeinen vorschreibt, daß der neue Stecken jederzeit 100 Dezimal-Cubikfuß halten solle, und dieser Inhalt ebenfalls bei diesen in Vorschlag gebrachten Dimensionen zum Vorschein kommt, so wird die Anwendung dieser letztern in Uebereinstimmung mit Großherzoglichem Oberforstkolleg, hierdurch gestattet. Zu gleicher Zeit bringt man zur allgemeinen Kenntniß, daß alle Eichämter angewiesen sind, für solche Orte, wohin ausländisches, nicht nach dieser Vorschrift geschnittenes Holz zum Verkaufe gebracht wird, Holzrahmen zu verfertigen, womit für jede Scheitlänge der gesetzliche Stecken zu 100 Cubikfuß gesetzt werden kann.
Schließlich wird bestimmt, daß die Wellen 10 Zolle Durchmesser und 50 Zolle Länge erhalten sollen. Das Kohlenmaaß erhält 50 Zoll Länge, 40 Zoll Breite und 20 Zoll Höhe, welches genau 40 Cubikfuß Inhalt giebt. Für kleinere Quantitäten, so wie für Torf kann die Kalkbütte von 10 Cubikfuß Inhalt gebraucht werden.
Darmstadt den 24ten Juli 1820.
Großherzoglich Hessische Maas- und Gewichts-Commission.
Eckhard.
vt. Schäffer.