Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Deutschland und Finnland

Gesetzestext
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Titel: Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Deutschland und Finnland.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1918, Nr. 85, Seite 712 - 719
Fassung vom: 7. März 1918
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. Juli 1918
Inkrafttreten:
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(Nr. 6375)

Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Deutschland und Finnland

Die Kaiserlich Deutsche Regierung und die Finnische Regierung,

von dem Wunsche geleitet, die durch den Krieg zwischen Deutschland und Rußland unterbrochenen Beziehungen des freundschaftlichen Verkehrs zwischen Deutschland und Finnland wieder anzuknüpfen und für die Zukunft möglichst ersprießlich zu gestalten,
haben beschlossen, ein Handels- und Schiffahrtsabkommen zu vereinbaren, und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:
die Kaiserlich Deutsche Regierung:
den Kanzler des Deutschen Reichs, Dr. Grafen von Hertling,
die Finnische Regierung:
Herrn Dr. phil. Edvard Immanuel Hjelt, Staatsrat, stellvertretenden Kanzler der Universität Helsingfors, und
Herrn Dr. jur. Rafael Waldemar Erich, Professor des Staats- und Völkerrechts an der Universität Helsingfors,

welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über nachstehende Bestimmungen übereingekommen sind:

Artikel 1

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Da zwischen Deutschland und Finnland kein Kriegszustand besteht und die vertragschließenden Teile entschlossen sind, fortan in Frieden und Freundschaft miteinander zu leben, versteht es sich von selbst, daß auch auf wirtschaftlichem und finanziellem Gebiete feindliche Handlungen zwischen den beiden Ländern ausgeschlossen sein müssen.
Demgemäß werden die vertragschließenden Teile sich wechselseitig an keinerlei Maßnahmen, die auf Feindseligkeiten auf wirtschaftlichem oder finanziellem Gebiete hinauslaufen, unmittelbar oder mittelbar beteiligen und innerhalb ihres Staatsgebiets solche Maßnahmen, auch wenn sie von privater oder sonstiger Seite ausgehen, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln verhindern. Andererseits werden sie Hindernisse, die der Wiederaufnahme freundlicher Handels- und Geschäftsbeziehungen entgegenstehen, aus dem Wege räumen und den wechselseitigen Warenaustausch nach Möglichkeit erleichtern.
In der Übergangszeit, die zur Überwindung der Kriegsfolgen und zur Neuordnung der Verhältnisse erforderlich ist, werden sie die Verkehrsbeschränkungen, [713] wie Ausfuhrverbote, Regelung der Einfuhr usw., die während dieser Zeit unumgänglich sind, derart handhaben, daß sie möglichst wenig lästig empfunden werden. Andererseits werden sie in dieser Zeit die Versorgung mit den nötigen Gütern möglichst wenig durch Eingangszölle belasten und daher soweit wie tunlich die während des Krieges festgesetzten Zollbefreiungen und Zollerleichterungen vorübergehend noch länger aufrechthalten und weiter ausdehnen.

Artikel 2

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Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Teile sollen im Gebiete des anderen Teiles in bezug auf Handel und sonstige Gewerbe dieselben Rechte und Begünstigungen aller Art genießen, welche den Inländern zustehen oder zustehen werden.
Sie sollen gleich den Inländern berechtigt sein, bewegliches oder unbewegliches Vermögen zu erwerben, zu besitzen und zu verwalten sowie darüber zu verfügen. Sie sollen weder für ihre Person oder ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb noch in bezug auf ihren Grundbesitz, ihr Einkommen oder ihr Vermögen größeren allgemeinen oder örtlichen Abgaben oder Lasten unterliegen als die Inländer.
Die Bestimmung des ersten Absatzes findet keine Anwendung auf Apotheker, Drogisten, Handels- und Börsenmakler, Hausierer und andere Personen, welche ein im Umherziehen ausgeübtes Gewerbe betreiben.
In Festungsrayons und solchen Gebieten, die als Grenzschutzgebiete erklärt sind, ist jeder Staat berechtigt, die Angehörigen des anderen vertragschließenden Teiles Beschränkungen im Erwerb und in der Benutzung von Grundeigentum zu unterwerfen.
In keinem der vorerwähnten Fälle sollen jedoch die Angehörigen des einen Teiles im Gebiete des anderen Teiles ungünstiger behandelt werden als die Angehörigen irgendeines dritten Landes.

Artikel 3

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Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und andere kommerzielle, industrielle und finanzielle Gesellschaften mit Einschluß der Versicherungsgesellschaften, die in dem Gebiete des einen vertragschließenden Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen errichtet sind, sollen auch in dem Gebiete des anderen Teiles als gesetzlich bestehend anerkannt werden und insbesondere das Recht haben, vor Gericht als Kläger und Beklagte aufzutreten. Die Zulassung solcher Gesellschaften des einen vertragschließenden Teiles zum Gewerbe- oder Geschäftsbetriebe sowie zum Erwerbe von Grundstücken und sonstigem Vermögen in dem Gebiete des anderen Teiles bestimmt sich nach den dort geltenden Vorschriften. Doch sollen die Gesellschaften in diesem Gebiete jedenfalls dieselben Rechte genießen, welche den gleichartigen Gesellschaften irgendeines dritten Landes zustehen. [714]

Artikel 4

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Die Boden- und Gewerbserzeugnisse des einen Teiles sollen in dem Gebiete des anderen nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung behandelt werden. Diese Behandlung gilt für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und im allgemeinen in jeder die Zölle und sonstigen Abgaben, die Eisenbahntarife sowie die Handelsgeschäfte betreffenden Beziehung, ferner für die Behandlung, welche staatliche oder unter staatlicher Kontrolle stehende Monopolverwaltungen des vertragschließenden Teiles den Abnehmern oder Lieferern des anderen Teiles in der Preisstellung oder der sonstigen Geschäftsgebarung zuteil werden lassen.

Artikel 5

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Vorrechte, die einer der vertragschließenden Teile während des Krieges anderen Ländern durch Erteilung von Konzessionen oder durch andere staatliches Maßnahmen gewährt hat, sollen aufgehoben oder auf den anderen Teil durch Gewährung gleichwertiger Rechte ausgedehnt werden.

Artikel 6

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Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 berechtigen nicht zur Teilnahme an den Begünstigungen,
1. die angrenzenden Ländern zur Erleichterung des örtlichen Verkehrs innerhalb einer Grenzzone bis zu fünfzehn Kilometer Breite gegenwärtig oder künftig gewährt werden,
2. die gegenwärtig oder künftig einer der vertragschließenden Teile den mit ihm zollgeeinten Ländern oder Gebieten gewährt,
3. die Deutschland, Österreich-Ungarn oder einem anderen mit ihm durch ein Zollbündnis verbundenen Lande, das an Deutschland unmittelbar oder durch ein anderes mit ihm oder Österreich-Ungarn zollverbündetes Land mittelbar angrenzt, oder seinen eigenen Kolonien, auswärtigen Besitzungen und Schutzgebieten oder denen der mit ihm zollverbündeten Länder etwa gewähren wird.

Artikel 7

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Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen.
Ausnahmen, sofern sie auf alle oder doch auf alle diejenigen Länder angewendet werden, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, können in folgenden Fällen stattfinden:
1. in Beziehung auf Kriegsbedarf unter außerordentlichen Umständen,
2. aus Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit, [715]
3. aus Rücksichten der Gesundheitspolizei oder zum Schutze von Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten oder Schädlinge,
4. zu dem Zwecke, um hinsichtlich fremder Waren Verbote oder Beschränkungen, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Vertrieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger einheimischer Waren im Inland festgesetzt sind oder festgesetzt werden, durchzuführen.

Artikel 8

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Innere Abgaben, welche im Gebiete des einen der vertragschließenden Teile für Rechnung des Staates, der Gemeinden oder der Korporationen von der Hervorbringung, der Zubereitung, der Beförderung, dem Vertrieb oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses gegenwärtig oder künftig erhoben werden, dürfen auch den gleichartigen Erzeugnissen des anderen Teiles auferlegt werden, diese jedoch unter keinem Vorwand höher oder in lästigerer Weise treffen als die Erzeugnisse des eigenen Landes. Soweit innere Abgaben auf Rohstoffe oder Halbwaren gelegt werden, soll die Feststellung eines angemessenen Steuerausgleichs für die Einfuhr von Erzeugnissen, welche aus oder mit solchen Rohstoffen oder Halbwaren gewonnen werden, auch dann statthaft sein, wenn die gleichartigen inländischen Erzeugnisse nicht unmittelbar den Gegenstand der Abgabe bilden.
Es bleibt jedem der vertragschließenden Teile unbenommen, geeignete Waren einem Staatsmonopol oder einer zur Gewinnung von Staatseinnahmen dienenden monopolähnlichen Regelung zu unterwerfen. Die vorstehenden Grundsätze finden in diesem Falle entsprechende Anwendung.

Artikel 9

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Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch den Besitz einer von den zuständigen Behörden des Heimatlandes ausgefertigten Gewerbe-Legitimationskarte darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen befugt sein, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende im Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles, soweit es den Angehörigen des eigenen Landes gestattet ist, bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei solchen Personen, welche die Waren produzieren, Warenankäufe zu machen oder bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder bei solchen Personen, in deren Gewerbebetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen zu suchen. Weder in dem einen noch in dem anderen Falle sollen sie hierfür eine besondere Abgabe entrichten müssen.
Die Inhaber der Gewerbe-Legitimationskarten dürfen nur Warenmuster, aber keine Waren mit sich führen.
Die vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig Mitteilung darüber machen, welche Behörden zur Erteilung von Gewerbe-Legitimationskarten befugt [716] sein sollen, und welche Vorschriften von den Inhabern dieser Karten bei Ausübung ihrer Tätigkeit als Handlungsreisende zu beachten sind.
Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster von den vorbezeichneten Handlungsreisenden eingebracht werden, wird beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben unter der Voraussetzung zugestanden, daß diese Gegenstände binnen einer Frist von sechs Monaten wieder ausgeführt werden und die Identität der ein- und wieder ausgeführten Gegenstände außer Zweifel ist, wobei es gleichgültig sein soll, über welches Zollamt die Gegenstände ausgeführt werden.
Die Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern bei der Einfuhr durch Niederlegung des Betrags der bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicherstellung gewährleistet werden.
Die Erkennungszeichen (Stempel, Siegel, Bleie usw.), die zur Wahrung der Identität der Muster amtlich angelegt worden sind, sollen gegenseitig anerkannt werden, und zwar in dem Sinne, daß die von der Zollbehörde des Ausfuhrlandes angelegten Zeichen auch in dem anderen Lande zum Beweise der Identität dienen. Die beiderseitigen Zollämter dürfen jedoch weitere Erkennungszeichen anlegen, falls dies im einzelnen Falle notwendig erscheint.

Artikel 10

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Während des Bestehens dieses Abkommens wird der finnische Zolltarif nach dem Stande vom 1. Januar 1914 gegenüber Deutschland in Anwendung kommen. Der Tarif kann während dieser Zeit Deutschland gegenüber weder erhöht noch durch Zölle auf am 1. Januar 1914 zollfreie Waren erweitert werden. Die Finnische Regierung behält sich jedoch vor, vorzuschreiben, daß die im genannten Zolltarif in Finnischer Mark festgesetzten Zölle entweder in Gold oder nach Wahl des Zollpflichtigen in Papier zum Goldwert zu entrichten sind.

Artikel 11

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Auf Eisenbahnen soll hinsichtlich der Gestellung und Benutzung der Beförderungsmittel und der übrigen Einrichtungen, hinsichtlich der Abfertigung und hinsichtlich der Beförderungspreise und der übrigen Abgaben kein Unterschied zwischen Deutschen und Finnländern oder den Angehörigen des meistbegünstigten dritten Landes und ihren Gütern bestehen.

Artikel 12

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Jeder der vertragschließenden Teile wird die Seeschiffe des anderen und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben wie die eigenen Schiffe zulassen, so daß ein Unterschied wegen der Nationalität der Schiffe in keiner Weise und auch nicht hinsichtlich der Zollbehandlung der ein-, aus- und durchgeführten Waren sowie auch nicht hinsichtlich der anschließenden oder vorhergehenden Beförderung auf Eisenbahnen oder Wasserwegen stattfindet. [717]
Jedes Vorrecht und jede Befreiung, welche in dieser Hinsicht oder sonst in bezug auf Schiffahrt von einem der vertragschließenden Teile einer dritten Macht gegenwärtig oder künftig eingeräumt ist, soll ohne weiteres und bedingungslos auch dem anderen Teile zustehen.
Von den Bestimmungen dieses Artikels wird eine Ausnahme in betreff derjenigen besonderen Begünstigungen, welche den Erzeugnissen des inländischen Fischfanges in dem einen oder dem anderen Lande jetzt oder in Zukunft gewährt werden sollten sowie in betreff der Küstenschiffahrt gemacht. Indes soll jeder der beiden Teile alle Rechte und Begünstigungen, welche der andere Teil hinsichtlich der Küstenschiffahrt irgend einer dritten Macht eingeräumt hat oder einräumen wird, insoweit für seine Schiffe in Anspruch nehmen können, als er den Schiffen des anderen Teiles für sein Gebiet dieselben Rechte und Begünstigungen einräumt.

Artikel 13

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Um die Rechtsbeziehungen zwischen beiden Ländern hinsichtlich des Schutzes des gewerblichen Eigentums und des Urheberrechts mit den im internationalen Verkehr anerkannten Rechtsgrundsätzen in Einklang zu bringen, verpflichten sich beide Regierungen, daß zur Gewährung eines gegenseitigen Schutzes die zuletzt international vereinbarten Regeln, und zwar:
1. für den Schutz auf dem Gebiete des gewerblichen Eigentums die Bestimmungen der revidierten Pariser Übereinkunft vom 2. Juni 1911,
2. für den Schutz auf dem Gebiete des literarischen und künstlerischen Urheberrechts die Bestimmungen der revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November 1908
derart maßgebend sein sollen, als ob sie Inhalt dieses Vertrags wären.

Artikel 14

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Die vertragschließenden Teile kommen überein, zwischen beiden Ländern den Post- und Telegraphenverkehr unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Weltpostvertrags und seiner Nebenabkommen, des Internationalen Telegraphenvertrags und des Internationalen Funkentelegraphenvertrags aufzunehmen. Die näheren Festsetzungen erfolgen durch Abkommen, die zwischen den beiderseitigen Verwaltungen geschlossen werden.
Schon jetzt wird vereinbart:
1. die Telegramme werden bis auf weiteres über Schweden geleitet,
2. als Wortgebühr für ein gewöhnliches Telegramm ist der Betrag von 25 Centimen in Aussicht genommen. Die Festsetzung der Anteile der beteiligten Länder bleibt der Vereinbarung der Verwaltungen vorbehalten.

Artikel 15

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Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, zur Regelung der Konsularverhältnisse, der Nachlässe, des Rechtsschutzes und der Rechtshilfe in bürgerlichen [718] Angelegenheiten tunlichst bald Verträge abzuschließen, die den Anschauungen und den Verhältnissen der Gegenwart entsprechen. Bis zum Inkrafttreten dieser Verträge sollen zwischen den beiden Ländern die Bestimmungen der nachstehenden Vereinbarungen Anwendung finden:
1. des deutsch-russischen Konsularvertrags vom 8. Dezember/26. November 1874,
2. der deutsch-russischen Konvention über die Regulierung von Hinterlassenschaften vom 12. November/31. Oktober 1874,
3. des Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 und des Notenwechsels, betreffend die wechselseitige Befreiung des Deutschen Reichs und Rußlands von der ihnen für Ausländer in Rechtsstreitigkeiten obliegenden Verpflichtung zur Sicherheitsleistung, Vorschußzahlung und Gebührenentrichtung, vom 8. September/27. August 1897.
Ferner verpflichten sich die beiden vertragschließenden Teile, sobald wie möglich in Verhandlungen über den Abschluß eines Vertrags über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen auf neuzeitlicher Grundlage einzutreten. Bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags räumen sie sich gegenseitig die Rechte und Begünstigungen ein, die jeder Teil mit Beziehung auf die Auslieferung von Verbrechern und die Rechtshilfe in Strafsachen der meistbegünstigten Nation eingeräumt hat oder künftig einräumen wird, sofern der ersuchende Teil bei Stellung des Antrags dem ersuchten Teile die Gegenseitigkeit für gleiche Fälle zusichert.

Artikel 16

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Jeder vertragschließende Teil wird die Zeitwanderung seiner Angehörigen in das Gebiet des anderen Teiles zur Beschäftigung in landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben gestatten und sie in keiner Weise, insbesondere auch nicht durch Paßerschwerungen, hindern. Die Vertreter von Organisationen, die im Gebiete des einen Teiles zur Vermittlung der Anwerbung solcher Arbeiter gegründet sind und die von der Regierung dieses Teiles der Regierung des anderen Teiles bezeichnet werden, sollen im Gebiete des letzteren ohne weiteres zugelassen werden und ihre Vermittlungstätigkeit ungehindert ausüben dürfen.

Artikel 17

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Dieses Abkommen soll zwei Wochen nach dem Austausch der Bestätigungsurkunden in Wirksamkeit treten und bis zur Inkraftsetzung eines Handels- und Schiffahrtsvertrags, über dessen Abschluß die vertragschließenden Teile tunlichst bald in Verhandlungen treten werden, in Geltung bleiben.
Sollte bis zum 31. Dezember 1920 der Handels- und Schiffahrtsvertrag nicht abgeschlossen und in Kraft getreten sein, so soll jeder der vertragschließenden Teile befugt sein, das gegenwärtige Abkommen mit einjähriger Frist zu kündigen. [719]

Artikel 18

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Dieses Abkommen wird bestätigt werden. Die Bestätigungsurkunden sollen tunlichst bald in Berlin ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin, am 7. März 1918.
(L. S.) Graf von Hertling   (L. S.) Dr. Hjelt.
(L. S.) Dr. Erich