Handels-, Freundschafts- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Reich und dem Königreich Korea

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Handels-, Freundschafts- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Reich und dem Königreich Korea.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1884, Nr. 32, Seite 221 - 252
Fassung vom: 26. November 1883
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Bekanntmachung: 4. Dezember 1884
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(Nr. 1572.) Handels-, Freundschafts- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Reich und dem Königreich Korea. Vom 26. November 1883.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs einerseits, und Seine Majestät der König von Korea andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Reichen dauernd freundschaftlich zu gestalten und den Handelsverkehr zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen zu erleichtern, haben den Entschluß gefaßt, zur Erreichung dieser Zwecke einen Vertrag abzuschließen und haben zu diesem Ende zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: His Majesty the German Emperor, King of Prussia, in the name of the German Empire, and His Majesty the King of Corea, being sincerely desirous of establishing permanent relations of friendship and commerce between their respective dominions, have resolved to conclude a Treaty for that purpose, and have therefore named as their Plenipotentiaries, that is to say:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
His Majesty the German Emperor, King of Prussia:
Allerhöchstihren Generalkonsul in Yokohama, Eduard Zappe,
Eduard Zappe, His Consul General at Yokohama;
Seine Majestät der König von Korea:
His Majesty the King of Corea:
Allerhöchstihren Präsidenten des Auswärtigen Amts, Würdenträger des ersten Ranges, Ersten Vizepräsidenten des Staatsraths, Mitglied des Königlichen Geheimen Raths und zweiten Vormund des Kronprinzen, Min Jöng-Mok,
Min Yöng-mok, President of the Foreign Office, a Dignitary of the first rank, Senior Vice-President of the Council of State, Member of His Majesty’s Privy Council and Senior Guardian of the Crown Prince,
welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten gegenseitig mitgetheilt und solche in guter [222] und gehöriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind: who, after having communicated to each other their respective full Powers, found in good and due form, have agreed upon and concluded the following articles:

Artikel I.

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1. Zwischen Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, und Seiner Majestät dem König von Korea, sowie zwischen den Angehörigen des Deutschen Reichs und des Königreichs Korea soll dauernd Friede und Freundschaft bestehen, auch sollen Deutsche in Korea und Koreaner in Deutschland Schutz und Sicherheit für Leben und Eigenthum in vollem Umfange genießen.

ARTICLE I.

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1. There shall be perpetual peace and friendship between His Majesty the German Emperor, King of Prussia and His Majesty the King of Corea, and between the subjects of the German Empire and of the Kingdom of Corea, who shall enjoy full security and protection for their persons and property within the dominions of the other.
2. Sollten zwischen Einem der vertragschließenden Theile und einer dritten Macht Streitigkeiten entstehen, so wird der andere vertragschließende Theil auf ein diesfallsiges Ersuchen seine guten Dienste leihen und eine freundschaftliche Erledigung des Streites herbeizuführen suchen.
2. In the case of differences arising between one of the High contracting Parties and a third Power, the other High contracting Party, if requested to do so, shall exert its good offices to bring about an amicable arrangement.

Artikel II.

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1. Die vertragschließenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, einen diplomatischen Agenten zu ernennen, welcher seinen Wohnsitz dauernd oder vorübergehend in der Hauptstadt des anderen Theiles nimmt, desgleichen einen Generalkonsul, sowie Konsuln oder Vizekonsuln für die in den beiderseitigen Gebieten dem Handel geöffneten Häfen und Plätze zu bestellen.
Die diplomatischen Agenten, sowie die Konsularbeamten jedes der vertragschließenden Theile sollen in ihrem persönlichen oder schriftlichen Verkehr mit den Behörden des anderen Theiles ebenso frei und unbehindert sein, auch ebensolche Vorrechte und Freiheiten genießen, wie dieselben in anderen Staaten den diplomatischen und konsularischen Beamten gewährt sind. [223]

ARTICLE II.

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1. The High contracting Parties may each appoint a Diplomatic Agent to reside permanently or temporarily at the capital of the other, and may appoint a Consul General, Consuls or Vice-Consuls to reside at any or all of the ports or places of the other which are open to foreign commerce. The Diplomatic Agents and Consular functionaries of both countries shall freely enjoy the same facilities for communication personally or in writing, with the Authorities of the country, where they respectively reside, together with all other privileges and immunities as are enjoyed by Diplomatic or Consular functionaries in other countries.
2. Der diplomatische Agent und die Konsularbeamten jedes der beiden vertragschließenden Theile, sowie ihre Untergebenen sollen das Recht haben, in der ganzen Ausdehnung der Gebiete des anderen Theiles ohne Hinderniß zu reisen. Die koreanischen Behörden werden den deutschen Beamten für diese Reisen Pässe ausstellen und ihnen zu ihrem Schutze eine Eskorte in einer den Umständen entsprechenden Stärke beigeben.
2. The Diplomatic Agent and the Consular functionaries of each Power, and the members of their official establishments, shall have the right to travel freely in any part of the dominions of the other, and the Corean Authorities shall furnish passports to such German Officials travelling in Corea, and shall provide such escort for their protection as may be necessary.
3. Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln der vertragschließenden Theile werden die Ausübung ihrer amtlichen Thätigkeit erst beginnen, nachdem ihnen von dem Souverän oder der Regierung des Landes, in welchem sie ihren Sitz haben, das Exequatur ertheilt ist.
Handelsgeschäfte zu betreiben soll denselben nicht gestattet sein.
3. The Consular Officers of both countries shall exercise their functions on receipt of due authorization from the Sovereign or Government of the Country, in which they respectively reside and shall not be permitted to engage in trade.

Artikel III.

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1. Die Gerichtsbarkeit über deutsche Reichsangehörige und ihr Eigenthum soll in Korea ausschließlich den gehörig ermächtigten deutschen Behörden zustehen.
Vor diesen Behörden soll die Verhandlung und Entscheidung aller Klagen stattfinden, welche gegen deutsche Reichsangehörige von solchen oder von Angehörigen anderer fremder Staaten angebracht werden, und die koreanischen Behörden haben sich jeder Einmischung zu enthalten.

ARTICLE III.

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1. Jurisdiction over the persons and property of German subjects in Corea shall be vested exclusively in the duly authorized German Authorities, who shall hear and determine all cases brought against German subjects by any German or other Foreign subject or citizen without the intervention of the Corean Authorities.
2. Klagen und Beschwerden, von koreanischen Behörden oder Unterthanen gegen deutsche Reichsangehörige in Korea erhoben, sollen vor den deutschen Behörden verhandelt und von ihnen entschieden werden.
2. If the Corean Authorities or a Corean subject make any charge or complaint against a German subject in Corea, the case shall be heard and decided by the German Authorities.
3. Klagen oder Beschwerden, von deutschen Behörden und Staatsangehörigen gegen koreanische Unterthanen [224] in Korea erhoben, sollen vor den koreanischen Behörden verhandelt und von diesen entschieden werden.
3. If the German Authorities or a German subject in Corea make any charge or complaint against a Corean subject in Corea, the case shall be heard and decided by the Corean Authorities.
4. Ein Deutscher, welcher in Korea eine strafbare Handlung begeht, soll von den deutschen Behörden nach den deutschen Gesetzen verfolgt und bestraft werden.
4. A German subject who commits any offence in Corea, shall be tried and punished by the German Authorities according to the laws of Germany.
5. Ein Koreaner, welcher in Korea eine gegen einen deutschen Reichsangehörigen gerichtete strafbare Handlung begeht, soll von den koreanischen Behörden in Gemäßheit der koreanischen Gesetze abgeurtheilt und bestraft werden.
5. A Corean subject who commits in Corea any offence against a German subject shall be tried and punished by the Corean Authorities, according to the laws of Corea.
6. Alle Ansprüche auf Geldstrafen oder Konfiskationen für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Vertrages oder einer auf Grund desselben erlassenen oder später zu erlassenden Verordnung sollen vor den deutschen Behörden zur Verhandlung und Entscheidung gebracht werden. Die Geldstrafen oder Konfiskationen, welche von diesen letzteren ausgesprochen werden, sollen der koreanischen Regierung zufallen.
6. Any complaint against a German subject involving a penalty or confiscation by reason of any breach either of this Treaty, or of any Regulation annexed thereto, or of any Regulation that may hereafter be made in virtue of its provisions, shall be brought before the German Authorities for decision, and any penalty imposed and all property confiscated in such cases, shall belong to the Corean Government.
7. Deutsche Güter, welche in einem offenen Hafen von den koreanischen Behörden mit Beschlag belegt werden, sollen von den koreanischen und den deutschen Behörden versiegelt und von den ersteren so lange in Verwahrung gehalten werden, bis die letzteren ihre Entscheidung gefällt haben. Fällt diese Entscheidung zu Gunsten des Eigenthümers der Güter aus, so sollen dieselben sofort der deutschen Behörde zur weiteren Verfügung ausgehändigt werden. Hat jedoch der Eigenthümer der mit Beschlag belegten Güter ihren Werth bei den koreanischen Behörden deponirt, so sind ihm dieselben noch vor der Entscheidung der deutschen Behörde auszufolgen. [225]
7 German Goods, when seized by the Corean Authorities at an open Port shall be put under the seals of the Corean and the German Authorities, and shall be detained by the former until the German Authorities shall have given their decision. If this decision is in favour of the owner of the Goods, they shall be immediately placed at the Consuls disposal. But the owner shall be allowed to receive them at once on depositing their value with the Corean Authorities pending the decision of the German Authorities.
8. In allen Civil- und Strafsachen, welche in Korea vor koreanischen Gerichten oder vor deutschen Konsulargerichten verhandelt werden, können die Behörden des Klägers einen Beamten abordnen, um bei den Verhandlungen zugegen zu sein. Der zu diesem Zweck abgeordnete Beamte soll mit gebührender Rücksicht behandelt werden und es soll ihm gestattet sein, Zeugen vorzuladen und vernehmen zu lassen, auch gegen das Verfahren oder die Entscheidung Einspruch zu erheben.
8. In all cases, whether civil or criminal, tried either in Corean or German Courts in Corea, a properly authorized official of the nationality of the plaintiff shall be allowed to attend the hearing, and shall be treated with the courtesy due to his position. He shall be allowed whenever he thinks it necessary to call witnesses and have them examined and to protest against the proceedings or decision.
9. Wenn ein Koreaner, der angeschuldigt ist, die Gesetze seines Landes übertreten zu haben, in dem Besitzthum eines Deutschen oder auf einem deutschen Kauffahrteischiffe Zuflucht sucht, so sollen die deutschen Behörden auf den Antrag der koreanischen Behörden die nöthigen Schritte thun, um den Angeschuldigten zu ergreifen und ihn behufs Aburtheilung auszuliefern. Ohne die Ermächtigung der zuständigen deutschen Behörde aber soll es koreanischen Beamten weder gestattet sein, das Besitzthum eines deutschen Reichsangehörigen ohne dessen Einwilligung, noch ohne die Zustimmung des Schiffsführers oder seines Vertreters ein deutsches Handelsschiff zu betreten.
9. If a Corean subject, who is charged with an offence against the laws of his country takes refuge on premises occupied by a German subject or on board a German merchant vessel, the German Authorities, shall take steps to have such person arrested and handed over to the Corean Authorities for trial, on receiving an application from them. But, without the consent of the proper German Authority, no Corean officer shall enter the premises of any German subject without his consent, or go on board any German ship without the consent of the Officer in charge.
10. Auf das Ersuchen der zuständigen deutschen Behörden sollen die koreanischen Behörden deutsche Reichsangehörige, welche strafbarer Handlungen beschuldigt sind, sowie Deserteure von deutschen Kriegs- oder Handelsschiffen verhaften und dieselben der requirirenden Behörde ausliefern.
10. On the demand of any competent German Authority the Corean Authorities shall arrest, and deliver to the former any German subject charged with a Criminal offence and any deserter from a German ship of war or merchant vessel.

Artikel IV.

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1. Für den deutschen Handel sollen von dem Tage, an welchem dieser [226] Vertrag in Kraft tritt, die folgenden Plätze geöffnet sein:
a) die Häfen Chemulpo (Jenchuan), Wönsan (Gensan) und Pusan (Fusan), oder wenn der letztere Hafen nicht entsprechen sollte, irgend ein anderer Hafen in der Nähe desselben;
b) die Städte Hanyang (Seoul) und Yanghwachin, oder an Stelle des letzteren irgend ein anderer Platz in dessen Nähe.

ARTICLE IV.

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1. The Ports of Chemulpo (Jenchuan) Wonsan (Gensan) and Pusan (Fusan), or if the latter port should not be approved, then such other port as may be selected in its neighbourhood, together with the city of Hanyang (Seoul) and the town of Yanghwachin, or such other place in that neighbourhood as may be deemed desirable, shall, from the day on which this Treaty comes into operation, be opened to German commerce.
2. Die deutschen Reichsangehörigen sollen berechtigt sein, an den oben genannten Plätzen Grundstücke oder Häuser zu kaufen oder zu miethen und Wohnhäuser, Magazine und Fabriken zu errichten, auch sollen sie das Recht freier Religionsübung genießen. Alle Maßregeln, welche die Auswahl, Abgrenzung und Vermessung der für die Niederlassung der Fremden bestimmten Ländereien oder den Verkauf von Grundstücken in den verschiedenen koreanischen, dem fremden Handel eröffneten Häfen und Plätzen betreffen, sollen von den koreanischen Behörden gemeinschaftlich mit den zuständigen fremden Behörden vereinbart werden.
2. At the above named places, German subjects shall have the right to rent or to purchase land or houses, and to erect dwellings, warehouses and factories. They shall be allowed the free exercise of their religion. All arrangements for the selection, determination of the limits, and laying out of the sites of the foreign settlements, and for the sale of land at the various ports and places in Corea open the foreign trade, shall be made by the Corean Authorities in conjunction with the competent Foreign Authorities.
3. Diese Ländereien sollen von der koreanischen Regierung den Eigenthümern abgekauft und für die Benutzung hergerichtet werden. Die dadurch erwachsenen Kosten sollen in erster Linie aus dem Ertrage der Landverkäufe gut gemacht werden. Die jährliche Grundabgabe, welche von den koreanischen Behörden in Gemeinschaft mit den fremden Behörden vereinbart werden wird, soll an die ersteren zahlbar sein, welche einen angemessenen Theil derselben als Entschädigung für die Grundsteuer zurückbehalten werden. Der Ueberschuß und [227] die aus den Landverkäufen etwa erübrigten Summen fließen einem Munizipalfonds zu, welcher von einem Gemeinderath verwaltet werden soll, über dessen Zusammensetzung von den koreanischen Behörden in Gemeinschaft mit den zuständigen fremden Behörden Bestimmung zu treffen ist.
3. These sites shall be purchased from the owners, and prepared for occupation by the Corean Government, and the expense thus incurred shall be a first charge on the proceeds of the sale of the land. The yearly rental agreed upon by the Corean Authorities in conjunction with the Foreign Authorities shall be paid to the former, who shall retain a fixed amount thereof as a fair equivalent for the land tax, and the remainder together with any balance left from the proceeds of land sales, shall belong to a Municipal fund to be administered by a Council, the constitution of which shall be determined hereafter by the Corean Authorities in conjunction with the competent Foreign Authorities.
4. Deutsche Reichsangehörige können außerhalb der Grenzen der fremden Niederlassungen, in einem Umkreis von zehn koreanischen Li, Grundstücke oder Häuser kaufen oder miethen. Derartiger Grundbesitz soll aber allen Verordnungen und Grundabgaben unterworfen sein, welche die koreanischen Behörden dafür festsetzen werden.
4. German subjects may rent or purchase land or houses beyond the limits of the foreign settlements and within a distance of ten Corean Li from the same. But all land so occupied shall be subject to such conditions as to the observance of Corean local regulations and payment of land-tax as the Corean Authorities may see fit to impose.
5. Die koreanischen Behörden werden in jedem der dem fremden Handel eröffneten Orte ein passendes Grundstück als Begräbnißplatz für die Fremden kostenfrei zur Verfügung stellen. Derselbe unterliegt keinerlei Pacht, Grundsteuer oder anderweitigen Abgaben und seine Verwaltung wird dem oben bezeichneten Munizipalrath überlassen bleiben.
5. The Corean Authorities will set apart, free of cost, at each of the places open to trade, a suitable piece of Ground as a foreign cemetery, upon which no rent, land-tax or other charges shall be payable, and the management of which shall be left to the Municipal Council above mentioned.
6. Innerhalb einer Entfernung von einhundert koreanischen Li von den dem fremden Handel geöffneten Häfen und Plätzen, oder innerhalb solcher Grenzen, wie sie von den zuständigen Behörden beider Länder in Zukunft vereinbart werden, soll es deutschen Reichsangehörigen gestattet sein, sich ohne Paß nach Belieben zu bewegen. Dieselben sollen auch berechtigt sein, in allen Theilen des Landes zum Vergnügen oder zu Handelszwecken zu reisen, mit Ausnahme von Büchern und Drucksachen, welche der koreanischen Regierung nicht genehm sind, Waaren aller Art zu transportiren und zu verkaufen, [228] sowie Landesprodukte einzukaufen. Zu diesem Ende müssen sie sich aber mit Pässen versehen, welche von den Konsularbehörden ausgestellt und von den koreanischen Lokalbehörden gegengezeichnet oder abgestempelt werden. Die Pässe müssen von den Reisenden auf Verlangen in den Distrikten, welche sie berühren, vorgezeigt werden. Sind dieselben ordnungsmäßig, so ist dem Inhaber die Fortsetzung der Reise zu gestatten, und es soll ihm freistehen, sich die von ihm benöthigten Transportmittel zu verschaffen. Reist ein Deutscher außerhalb der oben bezeichneten Grenzen ohne Paß, oder begeht er im Innern eine ungesetzliche Handlung, so soll er verhaftet und der nächsten deutschen Konsularbehörde zur Bestrafung übergeben werden. Wer die genannten Grenzen ohne Paß überschreitet, wird mit einer Geldstrafe bis zu einhundert Dollars bestraft, neben welcher auf Gefängniß bis zu einem Monat erkannt werden kann.
6. German subjects shall be allowed to go where they please, without passports, within a distance of one hundred Corean Li from any of the ports and places open to trade, or within such limits as maybe agreed upon between the competent Authorities of both Countries. German subjects are also authorized to travel in Corea for pleasure or for purposes of trade, to transport and sell goods of all kinds except books and other printed matter disapproved of by the Corean Government, and to purchase native produce in all parts of the country, under passports which will be issued by their Consuls and countersigned or sealed by the Corean local Authorities. These passports, if demanded, must be produced for examination in the districts passed through. If the passport be not irregular, the bearer will be allowed to proceed, and he shall be at liberty to procure such means of transport as he may require.
Any German subject travelling beyond the limits above named without a passport, or committing when in the interior any offence, shall be arrested and handed over to the nearest German Consul for punishment. Travelling beyond the said limits without a passport will render the offender liable to a fine not exceeding One hundred Mexican dollars with or without imprisonment for a term not exceeding one month.
7. Deutsche Reichsangehörige in Korea sollen den Munizipal- und Polizeiverordnungen unterworfen sein, welche für die Erhaltung der Ruhe und öffentlichen Ordnung von den zuständigen Behörden der beiden Länder vereinbart werden. Diese Verordnungen sind, um denselben für deutsche Reichsangehörige verbindliche Kraft zu geben, durch die zuständigen deutschen Behörden vorschriftsmäßig zu verkünden, desgleichen sollen Zuwiderhandlungen gegen dieselben von den deutschen Behörden bestraft werden.
7. German subjects in Corea shall be amenable to the Municipal and Police Regulations for the maintenance of the peace and public order agreed upon by the competent Authorities of the two countries. To make such Regulations binding on German subjects they will be duly promulgated by the competent German Authorities and enforced by them.

Artikel V.

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1. In jedem der dem fremden Handel eröffneten Plätze sollen deutsche Reichsangehörige das unbeschränkte Recht haben, von allen fremden und den geöffneten [229] koreanischen Häfen Güter einzuführen, mit den Unterthanen Koreas oder anderer Staaten Kauf- und Verkaufgeschäfte zu vereinbaren, ferner nach allen fremden und den geöffneten koreanischen Häfen Güter aller Art, mit Ausnahme der vertragsmäßig verbotenen Waaren, gegen Zahlung der in dem angehängten Tarif vorgesehenen Zölle auszuführen. Sie haben das Recht, ihre Geschäfte mit koreanischen Unterthanen oder Angehörigen anderer Staaten unbehindert und ohne Dazwischenkunft koreanischer Beamten oder sonstiger Personen abzuschließen, auch soll es ihnen freistehen, jede Art industrieller Unternehmungen zu betreiben.

ARTICLE V.

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1. At each of the ports and places open to foreign trade, German subjects shall be at full liberty to import from any foreign port, or any Corean open port, to sell to, or to buy from, any Corean subject or others, and to export to any foreign or Corean open port, all kinds of merchandise not prohibited by this Treaty on paying the duties of the Tariff annexed thereto. They may freely transact their business with Corean subjects or others without the intervention of Corean Officials or other persons, and they may freely engage in any industrial occupation.
2. Die Eigenthümer oder Konsignatäre aller aus einem fremden Hafen eingeführten Waaren, für welche der tarifmäßige Zoll entrichtet worden ist, sind berechtigt, bei Wiederausfuhr der Waaren nach irgend einem fremden Hafen, falls dieselbe innerhalb von dreizehn Monaten koreanischer Zeitrechnung nach dem Tage der Einfuhr stattfindet, einen Rückzollschein über den Betrag des gezahlten Einfuhrzolles zu beanspruchen, vorausgesetzt, daß die Originalverpackung noch unversehrt ist. Diese Rückzollscheine sollen von den koreanischen Zollämtern entweder bei Vorzeigung in baar eingelöst oder in jedem offenen koreanischen Hafen bei Entrichtung von Zöllen an Zahlungsstatt angenommen werden.
2. The owners or consignees of all goods imported from any foreign port upon which the duty of the aforesaid Tariff shall have been paid shall be entitled on reexporting the same to any foreign port at any time within thirteen Corean months of the date of importation, to receive a drawback certificate for the amount of such import duty, provided, that the original packages containing such goods remain intact. These drawback certificates shall either be redeemed by the Corean Customs on demand, or they shall be received in payment of duty at any Corean open port.
3. Werden koreanische Waaren von einem koreanischen offenen Hafen nach einem anderen versandt, so soll der bei der Ausfuhr gezahlte Zoll in dem Verschiffungshafen zurückbezahlt werden, sobald durch eine zollamtliche Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die Waare im Bestimmungshafen angekommen ist, oder [230] genügender Nachweis geliefert wird, die betreffenden Güter durch Schiffbruch verloren gegangen sind.
3. The duty paid on Corean goods, when carried from one Corean open port to another, shall be refunded at the port of shipment on production of a Customs Certificate showing that the goods have arrived at the port of destination, or on satisfactory proof being produced of the loss of the goods by shipwreck.
4. Alle von Angehörigen des Deutschen Reichs nach Korea eingeführten Waaren, von welchen die tarifmäßigen Zölle entrichtet worden sind, können nach irgend einem anderen koreanischen Hafen zollfrei versandt werden, und wenn sie in das Innere transportirt werden, sollen sie in keinem Theile des Landes irgend einer weiteren Abgabe, Steuer oder einem Durchgangszoll unterliegen. In gleicher Weise soll der Versandt aller für die Ausfuhr bestimmten koreanischen Produkte und Waaren nach den offenen Häfen völlig frei von jeglicher Beschränkung vor sich gehen und dieselben sollen keinerlei Abgaben, Steuern oder Durchgangszöllen unterliegen, weder am Produktionsorte, noch auf dem Wege zu einem offenen Hafen, gleichviel aus welchem Theile Koreas sie kommen.
4. All goods imported into Corea by German subjects and on which the duty of the Tariff annexed to this Treaty shall have been paid, may be conveyed to any Corean open port free of duty, and, when transported, into the interior, shall not be subject to any additional tax, excise or transit duty whatsoever in any part of the country. In like manner full freedom shall be allowed for the transport to the open ports of all Corean commodities intended for exportation, and such commodities shall not, either at the place of production, or when being conveyed from any part of Corea to any of the open ports, be subjected to the payment of any tax, excise or transit duty whatsoever.
5. Der koreanischen Regierung steht es frei, für den Transport von Gütern oder Passagieren nach nicht offenen Häfen Koreas deutsche Kauffahrteischiffe zu chartern. Auch koreanischen Unterthanen soll dies gestattet sein, wenn die koreanischen Behörden ihre Zustimmung dazu ertheilen.
5. The Corean Government may charter German merchant vessels for the conveyance of goods or passengers to unopened ports in Corea, and Corean subjects shall have the same right subject to the approval of their own Authorities.
6. Wenn die koreanische Regierung gegründete Besorgniß hegt, daß eine Hungersnoth im Lande ausbrechen könnte, so wird Seine Majestät der König von Korea durch Dekret zeitweise die Ausfuhr von Cerealien nach fremden Ländern verbieten, sei es von allen geöffneten koreanischen Häfen, sei es von einigen oder von einem derselben, und ein solches Verbot soll verbindliche Kraft für deutsche Reichsangehörige in Korea nach Ablauf eines Monats erlangen, von dem [231] Zeitpunkte an gerechnet, an welchem dasselbe von den koreanischen Behörden zur amtlichen Kenntniß des deutschen Konsuls in den in Frage kommenden Häfen gebracht worden ist, es soll aber nicht länger, als durchaus erforderlich, in Kraft bleiben.
6. Whenever the Government of Corea shall have reason to apprehend a scarcity of food within the Kingdom, His Majesty the King of Corea may, by Decree, temporarily prohibit the export of grain to foreign countries from any or all of the Corean open ports, and such prohibition shall become binding on German subjects in Corea on the expiration of one month from the date on which it shall have been officially communicated by the Corean Authorities to the German Consul at the port concerned, but shall not remain longer in force than is absolutely necessary.
7. Deutsche Kauffahrteischiffe sollen für die Registertonne dreißig mexikanische Cents Tonnengelder bezahlen. Eine einmalige Entrichtung der Tonnengelder giebt dem Schiffe das Recht, alle koreanischen offenen Häfen während eines Zeitraumes von vier Monaten zu besuchen, ohne daß es weiteren Abgaben unterliegt. Alle Tonnengelder sollen verwandt werden für die Einrichtung von Leuchtthürmen und Baken, sowie die Auslegung von Bojen an den koreanischen Küsten und vor allen Dingen an den Zugängen zu den geöffneten Häfen, und für die Vertiefung oder sonstige Verbesserung ihrer Ankerstellen. Fahrzeuge, welche in den offenen Häfen zum Löschen und Laden verwandt werden, zahlen keine Tonnengelder.
7. All German ships shall pay tonnage dues at the rate of thirty cents (mexican) per registered ton. One such payment will entitle a vessel to visit any or all of the open ports in Corea during a period of four months without further charge. All tonnage dues shall be appropriated for the purpose of erecting light houses and beacons an placing buoys on the Corean coasts, more especially at the approaches to the open ports, and in deepening or otherwise improving the anchorages. No tonnage dues shall be charged on boats employed at the open ports in landing or shipping cargo.
8. Es wird hiermit vereinbart, daß gleichzeitig mit diesem Vertrage der Tarif und die Handelsbestimmungen, welche ihm angehängt sind, in Kraft treten. Die Behörden beider Länder können die Handelsbestimmungen von Zeit zu Zeit einer Revision unterziehen, um im Wege gemeinsamer Verständigung solche Abänderungen vorzunehmen und solche Zusätze anzufügen, deren Zweckmäßigkeit durch die Erfahrung dargethan ist. Jedoch sollen die von den beiderseitigen Behörden getroffenen Vereinbarungen für deutsche Reichsangehörige erst nach ihrer Bestätigung durch die Kaiserlich deutsche Regierung in Kraft treten. [232]
8. It is hereby agreed that the Tariff and Trade Regulations annexed hereto shall come into operation simultaneously with this Treaty. The Authorities of the two countries may from time to time revise the said regulations with a view to the insertion therein by mutual consent of such modifications and additions as experience shall prove to be expedient, but these will not come into operation for subjects of the German Empire until they shall have been approved by the Imperial German Government.

Artikel VI.

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Ein deutscher Reichsangehöriger, welcher Waaren in einen dem fremden Handel nicht geöffneten koreanischen Hafen oder sonstigen Ort einschmuggelt, soll den doppelten Betrag des Werthes der geschmuggelten Güter verwirken, und diese selbst unterliegen außerdem der Konfiskation. Der Versuch ist in gleicher Weise zu bestrafen. Die koreanischen Lokalbehörden können derartige Waaren mit Beschlag belegen und jeden deutschen Reichsangehörigen festnehmen, der bei dem Schmuggel oder dem Versuch des Schmuggels betheiligt ist. Die festgenommenen Personen sollen sie sofort der nächsten deutschen Konsularbehörde behufs Untersuchung der Sache zuführen lassen, während sie die Waaren so lange festhalten dürfen, bis eine endgültige Entscheidung über den Fall abgegeben worden ist.

ARTICLE VI.

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Any German subject who smuggles or attempts to smuggle goods into any Corean port or place not open to foreign trade shall forfeit twice the value of such goods, and the goods shall be confiscated. The Corean Authorities may seize such goods, and may arrest any German subject concerned in such smuggling or attempt to smuggle. They shall immediately forward any person so arrested to the nearest German Consul for trial and may detain such goods until the case shall have been finally adjudicated.

Artikel VII.

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1. Wenn ein deutsches Schiff an den Küsten Koreas Schiffbruch leidet oder strandet, so sollen die Lokalbehörden unverweilt die nöthigen Schritte thun, um das Schiff und seine Güter vor Plünderung, die zu demselben gehörigen Personen aber vor jeder Unbill zu bewahren, sowie um außerdem etwa erforderliche Hülfe zu leisten. Die Lokalbehörden sollen die nächste deutsche Konsularbehörde von dem Vorfalle in Kenntniß setzen, auch sollen sie, falls dies nöthig ist, den Schiffbrüchigen diejenigen Transportmittel zur Verfügung stellen, deren sie bedürfen, um zum nächsten offenen Hafen zu gelangen.

ARTICLE VII.

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1. If a German ship be wrecked or stranded on the coast of Corea, the local authorities shall immediately take steps to protect the ship and her cargo from plunder and all persons belonging to her from ill treatment, and to render such other assistance as may be required. They shall at once inform the nearest German Consul of the occurrence, and shall furnish the shipwrecked persons, if necessary, with means of conveyance to the nearest open port.
2. Alle Ausgaben, welche der koreanischen Regierung aus der Rettung [233] schiffbrüchiger deutscher Reichsangehöriger, aus Beschaffung von Kleidung, aus Verpflegung oder für aufgewandte Reisekosten, aus der Auffindung der Leichen Ertrunkener, aus der ärztlichen Behandlung Kranker und Verletzter und aus der Bestattung der Todten erwachsen, sollen ihr von der deutschen Regierung erstattet werden.
2. All expenses incurred by the Government of Corea for the rescue, clothing, maintenance and travelling of shipwrecked German subjects, for the recovery of the bodies of the drowned, for the medical treatment of the sick and injured and for the burial of the dead, shall be repaid by the German Government to that of Corea.
3. Was aber diejenigen Ausgaben betrifft, die gemacht werden, um ein wrackes Schiff oder das an Bord befindliche Eigenthum zu bergen beziehungsweise zu erhalten, so soll die deutsche Regierung für die Erstattung derselben nicht verantwortlich sein. Für derartige Ausgaben sollen die geborgenen Güter haften und sind sie von den Interessenten bei Empfang der letzteren zurückzubezahlen.
3. The German Government shall not be responsible for the repayment of the expanses incurred in the recovery or preservation of a wrecked vessel or the property belonging to her. All such expenses shall be a charge upon the property saved, and shall be paid by the parties interested therein upon receiving delivery of the same.
4. Aufwendungen, welche den Regierungsbeamten, den Lokal- und Polizeibehörden durch Reise zum Wrack, Eskortirung der Schiffbrüchigen oder durch amtliche Korrespondenz verursacht werden, sind der deutschen Regierung nicht in Rechnung zu stellen, sondern sollen von der koreanischen Regierung getragen werden.
4. No charge shall be made by the Government of Corea for the expenses of the Government Officers, local functionaries or police, who shall proceed to the wreck, for the travelling expenses of Officers escorting the shipwrecked men, nor for the expenses of official correspondence. Such expenses shall be borne by the Corean Government.
5. Wenn deutsche Schiffe in Folge von Unwetter, oder Mangel an Brennmaterial oder Vorräthen genöthigt werden, einen nicht geöffneten Hafen Koreas als Nothhafen anzulaufen, so soll denselben gestattet sein, Reparaturen auszuführen und sich mit den nöthigen Vorräthen zu versehen. Die erwachsenen Ausgaben hat der Führer des Schiffes zu tragen.
5. Any German merchant ship compelled by stress of weather, or by want of fuel or provisions to enter an unopened port in Corea, shall be allowed to execute repairs, and to obtain necessary supplies. All such expenses shall be defrayed by the master of the vessel.

Artikel VIII.

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1. Den Kriegsschiffen jedes der Hohen vertragschließenden Theile steht es frei, alle [234] Häfen des anderen Theiles zu besuchen. Denselben soll für etwa erforderliche Reparaturen und für ihre Ausrüstung jede Erleichterung gewährt werden. Sie unterstehen den Handels- oder Hafenbestimmungen nicht, noch sind sie der Zahlung von Zöllen oder Hafenabgaben irgend welcher Art unterworfen.

ARTICLE VIII.

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1. The ships of war of the High contracting Parties shall be at liberty to visit all the ports of the other. They shall enjoy every facility for procuring supplies of all kinds, or for making repairs, and shall not be subject to Trade or Harbour Regulations, nor be liable to the payment of duties or port charges of any kind.
2. Wenn deutsche Kriegsschiffe nicht geöffnete koreanische Häfen besuchen, so dürfen Offiziere und Mannschaften zwar landen, aber nicht ins Innere gehen, ohne mit Pässen versehen zu sein.
2. When German ships of war visit unopened ports in Corea, the Officers and men may land, but shall not proceed into the interior unless they are provided with passports.
3. Vorräthe aller Art für die Kriegsmarine des Deutschen Reichs dürfen in den geöffneten Häfen Koreas gelandet und der Aufsicht von deutschen Beamten übergeben werden, ohne daß Zölle davon zu entrichten sind. Wenn derartige Vorräthe aber veräußert werden, so soll der Käufer an die koreanischen Behörden den tarifmäßigen Zoll entrichten.
3. Supplies of all kinds for the use of the German navy, may be landed at the open ports of Corea and stored in the custody of a German Official without the payment of any duty.
But if any such supplies are sold, the purchaser shall pay the proper duty to the Corean Authorities.
4. Die koreanische Regierung wird Schiffen der deutschen Kriegsmarine, die sich mit Vermessungsarbeiten in koreanischen Gewässern beschäftigen, alle möglichen Erleichterungen gewähren.
4. The Corean Government will afford all the facilities in their power to ships belonging to the German Government which may be engaged in making surveys in Corean waters.

Artikel IX.

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Die koreanische Regierung wird es in keiner Weise verhindern, wenn deutsche Reichsangehörige in Korea, koreanische Unterthanen als Lehrer, Dolmetscher, Diener etc. in Dienst nehmen und zu Beschäftigungen verwenden, welche nicht gesetzlich verboten sind. Ebenso soll es koreanischen Unterthanen ohne jede Beschränkung gestattet sein, deutsche Reichsangehörige anzustellen, so lange sie deren Dienste für nichts Ungesetzliches beanspruchen. Angehörigen des einen Landes, welche sich in das andere begeben, um [235] dessen Sprache, Literatur, Gesetze, Künste oder Industrie zu studiren, oder daselbst wissenschaftliche Forschungen anzustellen, soll jede thunliche Erleichterung bei ihrem Vorhaben gewährt werden.

ARTICLE IX.

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German subjects in Corea shall be allowed to employ Corean subjects at teachers, interpreters, servants or in any other lawful capacity without any restriction on the part of the Corean Authorities and, in like manner, no restriction shall be placed upon the employment of German subjects by Corean subjects in any lawful capacity. Subjects of either nationality who may proceed to the country of the other to study its language, literature, laws, arts or industries, or for the purpose of scientific research, shall be afforded every reasonable facility for doing so.

Artikel X.

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Es wird hiermit festgesetzt, daß von dem Tage, an welchem der gegenwärtige Vertrag in Kraft tritt, die Regierung, die Beamten und die Angehörigen des Deutschen Reichs alle Rechte, Freiheiten und Vortheile, insbesondere bezüglich der Ein- und Ausfuhrzölle, genießen sollen, welche zu dieser Zeit von Seiner Majestät dem König von Korea der Regierung, den Beamten oder den Angehörigen irgend eines anderen Staates gewährt sind, oder welche von demselben ihnen in Zukunft gewährt werden sollten.

ARTICLE X.

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It is hereby stipulated that the Government, public Officers and subjects of the German Empire shall, from the day on which this Treaty comes into operation, participate in all privileges, immunities and advantages, especially in relation to import or export duties, which shall then have been granted, or may thereafter be granted by His Majesty the King of Corea, to the Government, public Officers or subjects of any other Power.

Artikel XI.

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Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Zeitpunkte an gerechnet, an welchem dieser Vertrag in Kraft tritt, soll jeder der Hohen kontrahirenden Theile das Recht haben, nachdem ein Jahr zuvor dem anderen Theile von der bestehenden Absicht Mittheilung gemacht worden ist, eine Revision des Vertrages oder des demselben angehängten Tarifs zu verlangen, um im Wege gemeinsamer Verständigung solche Abänderungen vorzunehmen, welche die Erfahrung als wünschenswerth dargethan hat.

ARTICLE XI.

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Ten years from the date on which this Treaty shall come into operation, either of the High contracting Parties may, on giving one years previous notice to the other, demand a revision of the Treaty or of the Tariff annexed thereto, with a view to the insertion therein, by mutual consent, of such modifications as experience shall prove to be desirable.

Artikel XII.

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1. Der gegenwärtige Vertrag ist in deutscher, englischer und chinesischer Sprache niedergeschrieben. Alle drei Fassungen haben dieselbe Bedeutung, jedoch wird hiermit vereinbart, daß bei Meinungsverschiedenheiten über den [236] Wortsinn der englische Text maßgebend sein soll.

ARTICLE XII.

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1. This Treaty is drawn up in the German, English and Chinese languages, all of which versions have the same meaning, but it is hereby agreed that any difference which may arise as to interpretation shall be determined by reference to the English text.
2. Vorläufig soll allen von den deutschen an die koreanischen Behörden gerichteten Schreiben eine chinesische Uebersetzung beigegeben werden.
2. For the present all official communications addressed by the German Authorities to those of Corea shall be accompanied by a translation into Chinese.

Artikel XIII.

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Der gegenwärtige Vertrag soll von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen und Seiner Majestät dem König von Korea, unter Namensunterschrift und Siegel, ratifizirt werden. Die Ratifikationen sollen baldmöglichst, aber spätestens innerhalb eines Jahres von dem Tage der Unterzeichnung an gerechnet, in Hanyang (Seoul) ausgewechselt werden. Der Vertrag, welcher von den Regierungen beider Staaten zu veröffentlichen ist, tritt an dem Tage des Austausches der Ratifikationen in Wirksamkeit.

ARTICLE XIII.

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The present Treaty shall be ratified by His Majesty the German Emperor, King of Prussia, and by His Majesty the King of Corea under Their hands and seals; the Ratifications shall be exchanged at Hanyang (Seoul) as soon as possible or, at latest, within one year from the date of signature, and the Treaty, which shall be published by both Governments shall come into operation on the day on which the ratifications are exchanged.
Urkundlich dessen haben die obengenannten beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedrückt.
In witness whereof the respective Plenipotentiaries above named have signed the present Treaty and have thereto affixed their seals.
So geschehen in je drei Ausfertigungen in der deutschen, englischen und chinesischen Sprache zu Hanyang den sechsundzwanzigsten November im Jahre Eintausendachthundertdreiundachtzig, entsprechend dem siebenundzwanzigsten Tage des zehnten Monats des Vierhundertzweiundneunzigsten Jahres der koreanischen Zeitrechnung.
Done in Triplicate at Hanyang in the German, English and Chinese languages this twenty sixth day of November in the year Eighteen Hundred and Eighty Three, corresponding to the twenty seventh day of the tenth month of the Four Hundred and Ninety Second year of the Corean Era.
  (L. S.) Ed. Zappe.
  (L. S.)
  (L. S.) Ed. Zappe.
  (L. S.) Min Yöng-mok.[237]

Bestimmungen zur Regelung des deutschen Handelsverkehrs in Korea.

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Regulations under which German Trade is to be conducted in Corea.

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I. An- und Abmeldung der Schiffe.

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I. Entrance and clearance of vessels.

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1. Nach Ankunft eines deutschen Schiffes in einem koreanischen Hafen soll der Führer desselben innerhalb eines Zeitraumes von 48 Stunden, bei dessen Berechnung die Sonn- und Festtage nicht mitgezählt werden, den Zollbehörden die Bescheinigung des deutschen Konsuls darüber einreichen, daß alle Schiffspapiere im Konsulat hinterlegt worden sind.
Die hiernach stattfindende Einklarirung des Schiffes ist durch Uebergabe eines Schriftstücks zu bewirken, welches den Namen des Schiffers, des Schiffes und des Hafens, von dem es kommt, den Tonnengehalt des Schiffes, die Zahl und falls es gefordert wird, die Namen der Passagiere und die Zahl der Schiffsmannschaft enthält.
Der Schiffsführer hat dieses Schreiben zu unterzeichnen und die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu bescheinigen. Gleichzeitig soll er ein schriftliches Manifest seiner Ladung überreichen, welches die Zeichen und Nummern der Frachtstücke und ihren Inhalt angiebt, wie sie in seinen Konnossements bezeichnet sind, nebst den Namen der Personen, an welche sie konsignirt sind. Die Richtigkeit des Manifestes hat er gleichfalls unter seiner Namensunterschrift zu bescheinigen. [238]
Nachdem ein Schiff vorschriftsmäßig angemeldet ist, werden die Zollbehörden die Erlaubniß zum Oeffnen der Laderäume ertheilen und die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist dem an Bord des Schiffes stationirten Zollbeamten vorzuzeigen.
Werden die Laderäume ohne die vorbezeichnete Erlaubniß geöffnet, so wird der Schiffsführer mit einer Geldstrafe bis zu einhundert mexikanischen Dollars bestraft.
1. Within forty-eight hours (exclusive of Sundays and holidays) after the arrival of a German ship in a Corean port, the Master shall deliver to the Corean Customs Authorities the receipt of the German Consul showing that he has deposited the ships papers at the German Consulate, and he shall then make an entry of his ship by handing in a written paper, stating the name of the ship, of the port from which she comes, of her master, the number, and if required, the names of her passengers, her tonnage and the number of her crew, which paper shall be certified by the master to be a true statement, and shall be signed by him. He shall at the same time deposit a written manifest of his cargo, setting forth the marks and numbers of the packages and their contents, as they are described in the Bills of Lading, with the names of the persons to whom they are consigned. The master shall certify that this description is correct, and shall sign his name to the same. When a vessel has been duly entered, the Customs Authorities will issue a permit to open hatches which shall be exhibited to the Customs officer on board. Breaking bulk without having obtained such permission will render the master liable to a fine not exceeding One hundred Mexican dollars.
2. Wird irgend ein Irrthum in dem Manifest entdeckt, so darf derselbe innerhalb 24 Stunden (Sonn- und Festtage nicht gezählt) nach Einreichung desselben ohne Zahlung einer Gebühr berichtigt werden.
Aber für jede Aenderung oder Eintragung in das Manifest nach jenem Zeitraume soll eine Gebühr von fünf mexikanischen Dollars bezahlt werden.
2. If any error is discovered in the manifest, it may be corrected within twenty-four hours (exclusive of Sundays and holidays) of its being handed in, without the payment of any fee, but for any alteration or post-entry to the manifest made after that time, a fee of five Mexican dollars shall be paid.
3. Jeder Schiffsführer, der es versäumen sollte, sein Schiff bei dem Zollamt binnen der durch diese Bestimmung festgesetzten Zeit einzuklariren, soll einer Geldstrafe verfallen, welche aber fünfzig mexikanische Dollars für die Versäunmiß von je 24 Stunden nicht übersteigen soll.
3. Any master who shall neglect to enter his vessel at the Corean Custom-House within the time fixed by this regulation shall pay a penalty not exceeding fifty Mexican dollars for every twenty-four hours that he shall so neglect te enter his ship.
4. Bleibt ein deutsches Schiff kürzere Zeit als 48 Stunden (Sonn- und Festtage nicht gezählt) im Hafen und hat seine Ladungsluken nicht geöffnet, oder hat es den Hafen als Nothhafen angelaufen, oder lediglich um Schiffsproviant einzunehmen, so bedarf es der Anmeldung nicht und sind keine Tonnengelder zu zahlen, so lange nicht Frachtgüter ein- oder ausgeladen werden.
4. Any German vessel which remains in port for less than forty-eight hours (exclusive of Sundays and holidays) and does not open her hatches, also any vessel driven into port by stress of weather or any in want of supplies, shall not be required to enter or to pay tonnage dues so long as such vessel does not engage in trade.
5. Sobald ein Schiffsführer auszuklariren beabsichtigt, hat er die [239] Abmeldung bei der Zollbehörde unter Einreichung eines Exportmanifestes zu bewirken, welches ähnliche Angaben wie das Importmanifest enthalten muß.
Die Zollbehörde wird ihm hierauf ein Ausklarirungsattest ausstellen und ihm die vorerwähnte, vom Konsul ertheilte Bescheinigung über die Hinterlegung der Schiffspapiere zurückgeben. Erst nachdem diese Schriftstücke dem Konsulat eingereicht sind, erfolgt die Aushändigung der Schiffspapiere an den Schiffsführer.
5. When the master of a vessel wishes to clear, he shall hand into the Customs Authorities an Export manifest containing similar particulars to those given in the Import manifest. The Customs Authorities will then issue a clearance certificate and return the Consul’s receipt for the ship’s papers. These documents must be handed into the Consulate before the ship’s papers are returned to the master.
6. Falls ein Schiff den Hafen verlassen sollte, ohne in der vorgeschriebenen Weise abgemeldet worden zu sein, so verfällt der Führer desselben einer Geldstrafe, deren Betrag zweihundert mexikanische Dollars nicht übersteigen darf.
6. Should any ship leave the port without clearing outwards in the manner above prescribed, the master shall be liable to a penalty not exceeding Two hundred Mexican dollars.
7. Deutsche Dampfer können an demselben Tage ein- und ausklariren und brauchen kein Manifest einzureichen, außer für solche Güter, die in dem Einklarirungshafen gelandet oder umgeladen werden sollen.
7. German steamers may enter and clear on the same day, and they shall not be required to land in a manifest, except for such goods as are to be landed or transhipped at the port of entry.

ll. Löschung und Einnahme von Ladung, sowie Entrichtung der Zollabgaben.

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II. Landing and shipping of cargo and payment of duties.

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1. Wenn ein Importeur seine Güter zu landen wünscht, so soll er beim Zollamt eine diesbezügliche, mit seiner Namensunterschrift versehene Eingabe machen, in welcher er seinen eigenen Namen, sowie den Namen des Schiffes, auf welchem die Güter eingeführt werden, anzugeben, die Waaren nach Marken, Stückzahl, Inhalt und Werth zu bezeichnen und die Richtigkeit der gemachten Angaben zu bescheinigen hat.
Das Zollamt kann Vorzeigung der Fakturen verlangen und falls dieselben nicht beigebracht werden, auch keine [240] genügende Aufklärung für ihr Fehlen gegeben wird, die Genehmigung für die Löschung der Waaren davon abhängig machen, daß außer dem tarifmäßigen Zoll ein gleich hoher Betrag hinterlegt werde.
Die Rückzahlung des letzteren Betrages erfolgt erst nach Beibringung der Fakturen.
1. The importer of any goods who desires to land them shall make and sign an application to that effect at the Custom-House, stating his own name, the name of the ship in which the goods have been imported, the marks, members and contents of the packages and their values, and declaring that this statement is correct. The Customs Authorities may demand the production of the invoice of each consignment of merchandise. If it is not produced, or if its absence is not satisfactorily accounted for, the owner shall be allowed to land his goods on payment of double the Tariff duty, but the surplus duty so levied is to be refunded on the production of the Invoice.
2. Die so deklarirten Waaren dürfen an dem dazu bestimmten Orte von den Zollbeamten untersucht werden. Diese Untersuchung hat ohne Verzug stattzufinden und jede Beschädigung der Waaren ist zu vermeiden. Die ursprüngliche Verpackung ist, soweit dies ausführbar, wiederherzustellen.
2. All goods so entered may be examined by the Customs officers at the places appointed for the purpose. Such examination shall be made without delay or injury to the merchandise, and the packages shall be at once restored by the Customs Authorities to their original condition in so far as may be practicable.
3. Falls die Zollbehörden die Angabe des Werthes bei solchen Waaren, von denen ein ad valorem Zoll zu bezahlen ist, als zu niedrig gegriffen erachten, so können dieselben die Zahlung des Zolles nach demjenigen Werthe beanspruchen, den der Taxator des Zollhauses festsetzt.
3. Should the Customs Authorities consider the value of any goods paying an ad valorem duty as declared by the importer or exporter insufficient, they shall call upon him to pay duty on the value determined by an appraisement to be made by the Customs appraiser.
Will sich der Kaufmann hierbei nicht beruhigen, so soll er innerhalb 24 Stunden (Sonn- und Festtage nicht gezählt) seine Einwendungen bei dem Zolldirektor anbringen und durch einen von ihm selbst ernannten Taxator eine neue Schätzung vornehmen lassen, deren Ergebniß er anzuzeigen hat. Dem Zolldirektor wird alsdann freistehen, diese letztere Schätzung der Zollerhebung zu Grunde zu legen oder die Waaren zu dem durch dieselbe festgesetzten Preise mit einem Zuschlag von 5 Prozent zu übernehmen.
But should the importer or exporter be dissatisfied with that appraisement, he shall within twenty four hours (exclusive of Sundays and holidays) state his reasons for such dissatisfaction to the Commissioner of Customs, and shall appoint an appraiser of his own to make a re-appraisement. He shall then declare the value of the goods as determined by such re-appraisement.
In diesem Falle soll die Zahlung für die Waaren innerhalb fünf Tagen nach [241] dem Tage geleistet werden, an dem der Kaufmann die Schätzung des von ihm bestellten Taxators zur Anzeige gebracht hat.
The Commissioner of Customs will thereupon at his option either assess the duty on the value determined by this re-appraisement, or will purchase the goods from the importer or exporter at the price thus determined with the addition of five per cent. In the latter case, the purchase money shall be paid to the importer or exporter within five days from the date on which he has declared the value determined by his own appraiser.
4. Eine der Billigkeit entsprechende Herabsetzung des Zolles soll bei der Einfuhr von Waaren gewährt werden, die auf dem Transport beschädigt worden sind. Das Maß derselben soll von dem Grade der Beschädigung abhängen, den die Waare erlitten hat, und hierauf bezügliche Meinungsverschiedenheiten sollen ihre Erledigung in derselben Weise finden, wie dieselbe im vorstehenden Paragraphen angeordnet ist.
4. Upon all goods damaged on the voyage of importation, a fair reduction of duty shall be allowed proportionate to their deterioration. If any disputes arise as to the amount of such reduction, they shall be settled in the manner pointed out in the preceding clause.
5. Alle zur Ausfuhr bestimmten Güter sollen, bevor sie verladen werden, auf dem Zollamt deklarirt werden. Die Deklaration soll schriftlich sein und den Namen des Schiffes, worin die Güter ausgeführt werden, mit den, Marken und Nummern der Kolli, und die Menge, die Beschaffenheit und den Werth des Inhaltes angeben. Der Exporteur muß die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben schriftlich mit seiner Namensunterschrift bescheinigen.
5. All goods intended to be exported shall be entered at the Corean Custom-House before they are shipped. The application to ship shall be made in writing, and shall state the name of the vessel by which the goods are to be exported, the marks and number of the packages and the quantily, description and value of the contents. The exporter shall certify in writing that the application gives a true account of all the goods contained therein, and shall sign his name thereto.
6. Die Abladung und Verschiffung von Gütern darf nicht anders als an den von den koreanischen Zollbehörden bestimmten Stellen und weder zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang, [242] noch an Sonn- und Festtagen stattfinden, es sei denn, daß im einzelnen Falle die Genehmigung der Zollbehörden ertheilt wäre, welche in Anbetracht der erwachsenen Mühewaltung zur Erhebung einer mäßigen Gebühr berechtigt sind.
6. No goods shall be landed or shipped at other places than those fixed by the Corean Customs Authorities, or between the hours of sunset and sunrise, or on Sundays or holidays without the special permission of the Customs Authorities, who will be entitled to reasonable fees for the extra duty thus performed.
7. Reklamationen von Seiten der Importeure oder Exporteure wegen zu viel bezahlter Zölle oder von Seiten des Zollamts wegen nachzuzahlender Zölle sollen nur Berücksichtigung finden, so lange sie nicht später als 30 Tage nach dem Datum der geschehenen Zahlung angebracht werden.
7. Claims by importers or exporters for duties paid in excess, or by the Customs Authorities for duties which have not been fully paid, shall be entertained only when made within thirty days from the date of payment.
8. Passagiergepäck, sowie Vorräthe für deutsche Schiffe, ihre Mannschaften und Passagiere brauchen nicht beim Zollamt angemeldet zu werden, das erstere kann jederzeit gelandet oder verschifft werden, sobald die zollamtliche Abfertigung stattgefunden hat.
8. No entry will be required in the case of provisions for the use of German snips, their crews and passengers, nor for the baggage of the latter, which may be landed or shipped at any time after examination by the Customs Officers.
9. Fahrzeuge, welche der Ausbesserung bedürftig sind, dürfen zu diesem Zweck ihre Ladung landen, ohne Zoll zu bezahlen. Alle so gelandeten Güter sollen in Verwahrung der koreanischen Behörden bleiben und alle angemessenen Forderungen für Aufbewahrung, Arbeit und Aufsicht sollen dafür von dem Schiffsführer bezahlt werden.
Wird indessen ein Theil solcher Ladung verkauft, so sollen für diesen Theil die tarifmäßigen Zölle entrichtet werden.
9. Vessels needing repairs may land their cargo for that purpose without the payment of duty. All goods so landed shall remain in charge of the Corean Authorities, and all juste charges for storage, labour and supervision shall be paid by the master. But if any portion of such cargo be sold, the duties of the Tariff shall be paid on the portion so disposed of.
10. Wenn Waaren von einem Schiffe zum anderen gebracht werden sollen, so ist die zollamtliche Genehmigung dafür einzuholen.
10. Any person desiring to tranship cargo shall obtain a permit from the Customs Authorities before doing so.

III. Zollschutz.

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III. Protection of the Revenue.

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1. Die koreanische Regierung soll das Recht haben, Zollbeamte an Bord der [243] in koreanischen Häfen liegenden deutschen Kauffahrteischiffe zu stationiren.
1. The Customs Authorities shall have the right to place Customs Officers on board any German merchant vessel in their ports. All such Customs Officers shall have access to all parts of the ship in which cargo is stowed.
Diese Beamten sollen zu allen Theilen des Schiffes, in welchen sich Ladung befindet, Zugang haben, sie sollen höflich behandelt werden und ein geziemendes Unterkommen erhalten, wie es das Schiff bietet.
They shall be treated with civility, and such reasonable accommodation shall be alloted to them as the ship affords.
2. Die Zollbeamten dürfen die Luken und sonstigen Zugänge zu den Ladungsräumen für die Zeit zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang und für die Sonn- und Festtage durch Anlegung von Siegeln, Schlössern oder in anderer Weise verschließen und verwahren. Wenn irgend Jemand ohne gehörige Ermächtigung einen so verwahrten Zugang absichtlich öffnen, oder ein Siegel, Schloß oder sonstigen von den Zollbeamten angelegten Verschluß erbrechen oder abnehmen sollte, so soll nicht nur gegen Jeden, der sich so vergeht, sondern auch gegen den Schiffsführer eine Geldstrafe verhängt werden, die aber einhundert mexikanische Dollars nicht übersteigen darf.
2. The hatches and all other places of entrance into that part of the ship, where cargo is stowed, may be secured by the Corean Customs Officers between the hours of sunset and sunrise, and on Sundays and holidays, by affixing seals, locks or other fastenings, and if any person shall without due permission wilfully open any entrance that has been so secured or break any seal, lock or other fastening that has been affixed by the Corean Customs Officers not only the person so offending, but the master of the ship also shall be liable to a penalty not exceeding One hundred Mexican dollars.
3. Ein deutscher Reichsangehöriger, welcher Güter landet oder verschifft, ohne dieselben in Gemäßheit obiger Vorschriften beim Zollamt angemeldet zu haben, soll den doppelten Werth der betreffenden Waaren als Strafe entrichten und die Waaren selbst sollen konfiszirt werden. Dasselbe gilt, wenn die Kolli andere als die in der Ein- oder Ausfuhrdeklaration angegebenen oder wenn sie verbotene Waaren enthalten. Der Versuch ist in gleicher Weise zu bestrafen. [244]
3. Any German subject who ships or attempts to ship or discharges or attempts to discharge goods which have not been duly entered at the Custom-House in the manner above provided, or packages containing goods different from those described in the import or export permit application, or prohibited goods, shall forfeit twice the value of such goods, and the goods them selves shall be confiscated.
4. Jemand, der mit der Absicht einer Zolldefraudation eine falsche Bescheinigung oder Deklaration unterzeichnet, hat eine Geldstrafe bis zu zweihundert mexikanischen Dollars verwirkt.
4. Any person signing a false declaration or certificate with the intent to defraud the Revenue of Corea shall be liable to a fine, not exceeding Two hundred Mexican

dollars.

5. Alle Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen, welche nicht besonders mit Strafe bedroht sind, sollen mit Geldstrafe bis zum Betrage von einhundert mexikanischen Dollars bestraft werden.
5. Any violation of any provision of these Regulations to which no penalty is specially attached herein may be punished by a fine not exceeding One hundred Mexican

dollars.

Bemerkung.

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Im Verkehr mit den Zollbehörden können alle in den vorstehenden Bestimmungen erwähnten Schriftstücke, ebenso wie auch sonstige Eingaben, in englischer Spracht abgefaßt werden.
All documents required by these Regulations and all other communications addressed to the Corean Customs Authorities may be written in the English language.
  (L. S.) Ed. Zappe.
  (L. S.)
  (L. S.) Ed. Zappe.
  (L. S.) Min Yöng-mok.
[245]


I. Einfuhr.

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Werthzoll
in
Prozenten.
Ackerbaugeräthschaften zollfrei
Alaun 5
Anker und Ketten 5
Arzneistoffe aller Art, soweit nicht besonders genannt 5
Bambus, gespalten oder ungespalten 5
Bauholz und anderes Holz, weiches
desgl., hartes 10
Baumwolle, rohe 5
Baumwollwaaren aller Art
Baumwollen und wollen gemischte Gewebe aller Art
desgl. und seiden gemischte Gewebe aller Art
Bernstein 20
Bett- und Reisedecken (blankets and rugs)
Bier, Porter und Cider 10
Bilder, Stiche, Photographien aller Art, mit oder ohne Rahmen 10
Blumen, künstliche 20
Brillen
Bücher, Atlanten, Karten zollfrei
Carmin 10
Cement
Chemikalien aller Art
Cochenille 20
Cocons
Confect und Zuckerwaaren 10
Droguen aller Art 5
Edelsteine mit oder ohne Fassung 20
Elfenbein, roh oder bearbeitet 20
Emaillewaaren 20
Explosivstoffe, zum Bergbau gebraucht etc., mit besonderer Erlaubniß eingeführt 10
Fächer aller Art[246]
Färbstoffe, Oel und andere Farben und Materialien zum Mischen derselben
Federn (feathers) aller Art
Fernröhre und binokulare Gläser 10
Feuerspritzen zollfrei
Feuersteine 5
Feuerwerkskörper 20
Filz
Firniß
Fische, frische 5
desgl., getrocknete und gesalzene
Flachs, Hanf, Jute 5
Fleisch aller Art, frisches 5
desgl., getrocknetes und gesalzenes
Folien von Gold und Silber 10
desgl. von Zinn und Kupfer, sowie sonstige Arten
Früchte aller Art, frische 5
desgl. getrocknete, eingesalzene oder eingemachte
Garn aller Art, aus Baumwolle, Hanf, Wolle etc. 5
Gemüse, frisches, gesalzenes und getrocknetes 5
Getränke, wie Limonade, Ingwer, Bier, Soda- und Mineralwässer
Gewürze aller Art 20
Ginseng, rother, weißer, roher und abgekochter 20
Glas, Fensterglas, gewöhnliches und gefärbtes, alle Sorten
desgl., Spiegelglas, belegt oder unbelegt, mit oder ohne Rahmen 10
Glaswaaren aller Art 10
Gold und Silber, gereinigtes zollfrei
Gold- und Silbermünzen zollfrei
Gold- und Silbergeschirr 20
Grastuch, sowie alle Gewebe aus Hanf, Jute etc.
Guano und Dünger aller Art 5
Gummigutti
Haar aller Art, mit Ausnahme von Menschenhaar
desgl., Menschenhaar 10
Haarschmuck, goldener und silberner 20
Harz
Häute und Felle, roh und ungegerbt 5
desgl., gegerbt und zugerichtet[247]
Holzkohlen
Hölzer, wohlriechende aller Art 20
Holzöl (Tung yu) 5
Hörner und Hufe aller Art, soweit nicht besonders genannt 5
Hülsenfrüchte aller Art, wie Bohnen, Erbsen etc. 5
Insense sticks (Opferstäbchen) 20
Irdene Waaren
Isinglass, alle Arten
Kalk 5
Kampher, ungereinigter 5
desgl., gereinigter 10
Kandiszucker 10
Kautschuck, verarbeitet oder nicht 10
Kerzen
Kleider und Bekleidungsstücke aller Art (Hüte, Schuhe und Stiefel etc.)
desgl. aller Art ganz von Seide 10
Knochen 5
Knöpfe, Schnallen, Haken, Oesen etc.
Koffer, Reise- und Handkoffer (trunks and portmanteaus) 10
Korallen, roh oder bearbeitet 20
Körnerfrüchte und Getreide aller Art 5
Kunstwerke 20
Lackwaaren, gewöhnliche 10
desgl., bessere 20
Lampen aller Art
Laternen von Papier 5
Leder, alle gewöhnliche Sorten, ungefärbtes
desgl., bessere Sorten, gepreßtes, gemustertes oder gefärbtes 10
Lederfabrikate aller Art 10
Leim 5
Leinen, leinen und baumwollen, leinen und wollen, oder leinen und seiden gemischte Gewebe aller Art
Lettern, alte und neue zollfrei
Mattenbelag für Fußböden, chinesischer und japanischer, von Cocosbast (coir) etc., gewöhnliche Sorten 5
Matten, bessere Sorten, japanische Tatami etc.
Mauersteine und Dachziegel 5
Meeresprodukte, wie Seegras, beche de mer etc. [248]
Mehl, grobes und feines, alle Arten 5
Metalle aller Art in Gänzen, Blöcken, ingots, Tafeln, Barren, Stäben, Platten, Blechen, Reifen, Streifen, Band- und Flach-, T- und Winkeleisen, altes Eisen und Eisenabfälle 5
Metalle aller Art in Röhren, gewalzt oder verzinkt, Draht, Stahl, Weißblech, Nickel, Platin, Quecksilber, Neusilber, Messing, Tuttamgo oder Weißkupfer, ungereinigtes Gold und Silber
Metallwaaren aller Art, wie Nägel, Schrauben, Werkzeuge, Maschinen, Eisenbahnmaterial etc.
Modelle von Erfindungen zollfrei
Möbel aller Art 10
Moschus 20
Mosquitonetze, nicht von Seide
desgl., von Seide 10
Musikalische Instrumente aller Art 10
Muster von mäßigem Umfang zollfrei
Näh- und Stecknadeln
Nephritwaaren 20
Nudeln, Faden- (vermicelli)
Oelkuchen 5
Oel- oder Wachstuch aller Art zum Belag für Fußböden
Oel, vegetabilisches aller Art
Packmaterialien, wie Säcke, Matten, Stricke, und Blei für Theekisten zollfrei
Papier, gewöhnliche Sorten 5
desgl. alle Arten, nicht anderweitig aufgeführt
desgl., buntes, Luxuspapier, sowie Tapeten 10
Parfümerien 20
Pech und Theer 5
Pelzwerk, besseres, wie Zobel, Seeotter, Seelöwe, Biber etc. 20
Perlen 20
Petroleum und andere mineralische Oele 5
Pfeffer in Körnern 5
Pflanzen, Bäume und Sträucher aller Art zollfrei
Photographische Apparate 10
Planken, von weichem Holz
desgl., von hartem Holz 10
Plattirte Waaren aller Art[249] 10
Porzellan, gewöhnliche Sorten
desgl., bessere Sorten 10
Regenschirme von Papier 5
desgl., baumwollene
desgl., seidene 10
Regenschirmgestelle
Reisegepäck zollfrei
Rhinoceroshörner 20
Rinde aller Art für die Lohgerberei 5
Rotang (ostindisches Stuhlrohr), gespalten oder ungespalten 5
Salz
Sämereien aller Art 5
Sammet, Seiden- 20
Saganholz
Sattlerwaaren und Pferdegeschirr 10
Schildpatt, roh oder bearbeitet 20
Schmucksachen, echte oder unechte 20
Schreibmaterialien aller Art, leere Bücher etc.
Schwefel
Segeltuch
Seide, rohe, gehaspelte, gezwirnte, Floreiseide und Abfall
desgl., Filet- und Floret-, in Strähnen 10
Seidenfabrikate, soweit nicht besonders genannt
desgl., wie Gaze, Krepp, japanische amber lustrings, Atlas, Atlasdamast, bunter Damast, japanische weiße Seide (habutai) 10
Seife, gewöhnliche Sorten 5
desgl., bessere Sorten 10
Seilerwaaren und Tauwerk aller Art und von allen Dimensionen
Soya, chinesisch oder japanisch 5
Spieluhren 10
Spirituosen in irdenen Gefäßen
desgl. und Liqueure aller Art in Fässern oder Flaschen 20
Steine und Schiefer, behauen und zugerichtet
Steinkohle und Coaks 5
Stempel, Material zu denselben 10
Stickereien in Gold, Silber und Seide 20
Streichhölzer 5
Taback in allen Sorten und Formen[250] 20
Talg
Taschenuhren, von gewöhnlichem Metall, Nickel oder Silber, und Theile davon 10
Taschenuhren, goldene oder vergoldete, und Theile davon 20
Teppiche, von Jute, Hanf, Filz oder patent tapestry
desgl., bessere Sorten, wie Brüsseler Kidderminster und andere nicht aufgezählte Arten 10
desgl., von Sammet. 20
Thee
Tischvorräthe (table stores) aller Art und Konserven
Vogelnester 20
Waagen und Waagschalen 5
Wachs, Bienenwachs oder vegetabilisches
Wachstuch
Waffen, Munition, Feuerwaffen, Jagd- oder Seitengewehre, mit besonderer Erlaubniß der koreanischen Regierung zur Jagd oder Selbstvertheidigung eingeführt 20
Wagen (Fuhrwerke aller Art) 20
Wand-, Stutz- und Thurmuhren, sowie Theile derselben 10
Weine aller Art in Fässern oder Flaschen 10
Wissenschaftliche Instrumente, mathematische, physikalische, chirurgische und meteorologische nebst Zubehör zollfrei
Wolle, Schaf-, rohe 5
Wollen- und seidengemischte Gewebe aller Art
Wollfabrikate aller Art
Zahnpulver 10
Zimmerdecken (floor rugs) aller Art
Zinnober, rother 10
Zucker, brauner und weißer, alle Arten, Syrup und Melasse
Zwirn oder gezwirntes Garn aller Art, nicht aus Seide 5
Alle nicht besonders genannten Rohartikel 5
Alle nicht besonders genannten Halbfabrikate
Alle nicht besonders genannten Ganzfabrikate 10
Beim Verkauf fremder Schiffe in Korea ist ein Zoll von 25 mexikanischen Dollar-Cents pro Tonne von Segelschiffen und von 50 mexikanischen Dollar-Cents pro Tonne von Dampfschiffen zu entrichten. [251]

Artikel, deren Einfuhr verboten ist:

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Opium, ausgenommen für medizinische Zwecke.
Unechte Münzen aller Art.
Verfälschte Droguen und Arzneiwaaren.
Waffen, Munition und Kriegsmaterial, wie schweres oder leichtes Geschütz, Kugeln und Hohlgeschosse, Feuerwaffen aller Art, Kartuschen und Patronen, Seitengewehre, Speere und Lanzen, Salpeter, Schießpulver, Schießbaumwolle, Dynamit und andere Explosionsstoffe.
Die koreanischen Behörden werden besondere Erlaubniß für die Einfuhr von Waffen, Feuerwaffen und Munition zu Zwecken der Jagd oder der Selbstvertheidigung ertheilen, nachdem ihnen zufriedenstellender Beweis geliefert worden ist, daß mit dem betreffenden Nachsuchen keine Umgehung des Einfuhrverbots beabsichtigt wird.

II. Ausfuhr.

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1. Zollfreie Artikel.
Barren, Gold- und Silber-, gereinigt.
Münzen, Gold- und Silber- aller Art.
Pflanzen, Bäume und Sträucher aller Art.
Reisegepäck.
Waarenmuster in mäßigem Umfang.
2. Alle vorstehend nicht genannten Artikel unterliegen einem Werthzoll von fünf Prozent.
3. Die Ausfuhr von rothem Ginseng ist verboten.


Bemerkungen zum Tarif.

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1. Bei Berechnung des Werthes der Einfuhrartikel wird der Kostenpreis derselben am Produktionsorte, zusätzlich der Auslagen für Fracht, Versicherung etc. zu Grunde gelegt.
Für die Ausfuhrartikel ist der koreanische Marktpreis maßgebend.
2. Die Zahlung der Zölle kann sowohl in mexikanischen Dollars als in japanischen Silber-Yen erfolgen.
3. Die Werthzölle des vorstehenden Tarifs sollen durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden beider Länder, insoweit es wünschenswerth erscheinen mag, sobald als möglich in feste Zölle umgewandelt werden.
(L. S.) Ed. Zappe.
(L. S.)
[252]

Schlußprotokoll.

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Bei der am heutigen Tage stattgefundenen Unterzeichnung des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Korea haben die beiderseitigen Bevollmächtigten folgende Erklärungen und Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt.

Zu Artikel III des Vertrages.

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Dem Rechte der exterritorialen Jurisdiktion über deutsche Reichsangehörige wird von der Kaiserlich deutschen Regierung entsagt werden, sobald nach ihrer Auffassung das Gerichtsverfahren und die Gesetze des Königreichs Korea so weit geändert und verbessert worden sind, um die gegenwärtig bestehenden Bedenken gegen eine Unterstellung deutscher Reichsangehöriger unter die koreanische Gerichtsbarkeit zu beseitigen, und die koreanischen Richter eine gleichartige richterliche Befähigung und eine ähnliche unabhängige Stellung wie der deutsche Richterstand erreicht haben werden.

Zu Artikel IV des Vertrages.

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Das Recht, in der Hauptstadt Hanyang zu wohnen und Handelshäuser zu etabliren, welches im verflossenen Jahre chinesischen Unterthanen bewilligt worden ist, soll deutschen Reichsangehörigen nur so lange zustehen, als dasselbe von der Kaiserlich chinesischen Regierung für chinesische Unterthanen in Anspruch genommen wird. Die Kaiserlich deutsche Regierung wird diesem Rechte entsagen, sobald die Kaiserlich chinesische Regierung demselben entsagt, und für so lange, als dasselbe weder chinesischen noch den Angehörigen eines anderen Staates von der Königlich koreanischen Regierung eingeräumt wird.

Zu Artikel XIII des Vertrages.

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Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Protokoll zugleich mit dem Vertrage den Hohen vertragschließenden Theilen vorgelegt werden soll, und daß im Falle der Ratifikation des letzteren auch die in ersterem enthaltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche Ratifikation derselben als genehmigt angesehen werden sollen.
Es wurde hierauf das gegenwärtige Protokoll in der deutschen, englischen und chinesischen Sprache in je dreifacher Ausfertigung vollzogen.
Hanyang, den 26. November 1883.
(L. S.) Ed. Zappe.
(L. S.)


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Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat am 18. November 1884 stattgefunden.