Großherzog Hessische: VO Aufhebung von Studienbeschränkungen
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LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Es besteht in verschiedenen Theilen Unsers Großherzogthums ein unterm 12ten Sept. 1774. erlassenes Landesgesetz, welches den Bürger- und Bauern-Söhnen das Studieren, falls sie nicht eine besondere Erlaubniß dazu erhalten haben, untersagt. Da jedoch kein Stand von der höheren Geistesbildung ausgeschlossen seyn soll, und über die Zulassung zu den Studien nur Neigung und Fähigkeit, nicht aber die Geburt entscheiden darf; So haben Wir Uns gnädigst bewogen gefunden, vorgedachtes Gesetz andurch aufzuheben und zu verordnen, daß ein jeder Unserer Unterthanen, der Talent und die nöthigen Vorkenntnisse besitzt, ohne Unterschied des Standes oder der Geburt, zum Studieren zugelassen werden solle.
- Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des hierauf gedruckten Staats-Siegels.
- Darmstadt den 14ten Juni 1819.
- (L. S.) LUDEWIG.
- (L. S.)