Gesetz zur Verlängerung des Ermächtigungsgesetzes (1939)
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Der Reichstag hat in Ergänzung des Gesetzes vom 30. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 105) das folgende Gesetz einstimmig beschlossen, das hiermit verkündet wird:
- 1. Die Geltungsdauer des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 141) wird bis zum 10. Mai 1943 verlängert.
- 2. Das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 75) bleibt unberührt.
- Berlin, den 30. Januar 1939.