Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat

Gesetzestext
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Titel: Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat.
Abkürzung:
Art: Reichsgesetz
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Staatsrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1933 Teil I, Nr. 135, Seite 1016
Fassung vom: 1. Dezember 1933
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. Dezember 1933
Inkrafttreten:
Anmerkungen: siehe auch Nationalsozialistisches Recht
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Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat.
Vom 1. Dezember 1933.

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

(1) Nach dem Sieg der nationalsozialistischen Revolution ist die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei die Trägerin des deutschen Staatsgedankens und mit dem Staat unlöslich verbunden.
(2) Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Satzung bestimmt der Führer.

§ 2

Zur Gewährleistung engster Zusammenarbeit der Dienststellen der Partei und der SA. mit den öffentlichen Behörden werden der Stellvertreter des Führers und der Chef des Stabes der SA. Mitglieder der Reichsregierung.

§ 3

(1) Den Mitgliedern der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und der SA. (einschließlich der ihr unterstellten Gliederungen) als der führenden und bewegenden Kraft des nationalsozialistischen Staates obliegen erhöhte Pflichten gegenüber Führer, Volk und Staat.
(2) Sie unterstehen wegen Verletzung dieser Pflichten einer besonderen Partei- und SA.-Gerichtsbarkeit.
(3) Der Führer kann diese Bestimmungen auf die Mitglieder anderer Organisationen erstrecken.

§ 4

Als Pflichtverletzung gilt jede Handlung oder Unterlassung, die den Bestand, die Organisation, die Tätigkeit oder das Ansehen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei angreift oder gefährdet, bei Mitgliedern der SA. (einschließlich der ihr unterstellten Gliederungen) insbesondere jeder Verstoß gegen Zucht und Ordnung.

§ 5

Außer den sonst üblichen Dienststrafen können auch Haft und Arrest verhängt werden.

§ 6

Die öffentlichen Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit den mit der Ausübung der Partei- und SA.-Gerichtsbarkeit betrauten Dienststellen der Partei und der SA. Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

§ 7

Das Gesetz, betreffend die Dienststrafgewalt über die Mitglieder der SA. und SS., vom 28. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 230) tritt außer Kraft.

§ 8

Der Reichskanzler erläßt als Führer der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und als Oberster SA.-Führer die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere über Aufbau und Verfahren der Partei- und SA.-Gerichtsbarkeit. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften über diese Gerichtsbarkeit.
Berlin, den 1. Dezember 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick